Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, in den Verkaufsräumen nicht normgerechtes Obst und Gemüse vorrätig zu halten?

Dies ist nicht zulässig. Der Besitzer der Ware ist gemäß Artikel 76 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1308/2013 (Stand: 13.12.2017) verpflichtet, nur normgerechtes Obst und Gemüse feilzuhalten, anzubieten, zu verkaufen, zu liefern oder anderweitig in den Verkehr zu bringen. Er muss also nicht normgerechtes und damit nicht vermarktungsfähiges Obst und Gemüse aus dem Verkaufsraum entfernen.

Nicht normgerechte Ware muss auch im Lager des Groß- oder Einzelhändlers mit einem Schild an der Palette eindeutig und deutlich als "nicht vermarktungsfähig" gekennzeichnet werden. Ist dies nicht der Fall und entsteht dadurch der Eindruck, dass die Ware im Angebot ist, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse (Stand: 20.03.2014).

Ein Händler muss nicht normgerechte Ware vor dem Inverkehrbringen normgerecht herrichten oder die Annahme der gelieferten Ware ablehnen. Andernfalls handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse.

Bei der Rücklieferung (Reklamation) einer nicht normgerechten Ware an einen Packbetrieb oder den Lieferanten liegt kein Inverkehrbringen der Ware vor, da der Verpacker als Dienstleister für den Händler tätig ist. Erfolgt dieser Rücktransport allerdings im Anschluss an eine Beanstandung durch eine amtliche Kontrollstelle und hat diese gemäß Artikel 17 Abs. 3 der DVO Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) ein Bewegungsverbot ausgesprochen, handelt es sich bei einem ungenehmigten Transport um eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020