Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Müssen normpflichtige Mini-Erzeugnisse immer kleiner sein als die in der jeweiligen Norm festgelegte Mindestgröße?

Für alle Obst- und Gemüsearten, die nach allgemeiner Vermarktungsnorm aufgemacht sind, gibt es keinerlei Vorschriften zur Größensortierung, folglich auch nicht zur Größe von Mini-Erzeugnissen.

Für Obst und Gemüse, das den speziellen Vermarktungsnormen unterliegt, gilt: Sofern in der Norm keine Mindestgröße festgelegt ist, können Mini-Erzeugnisse ohne Einschränkung vermarktet werden; allerdings müssen sie allen übrigen Anforderungen der Norm genügen.

In einigen UNECE-Normen gibt es spezielle Regelungen für Mini-Erzeugnisse (Brokkoli, Kopfkohl, Zucchini). Danach gelten für die als Mini-Erzeugnis gekennzeichneten Erzeugnisse die Vorschriften der Größensortierung nicht, d. h. es gelten weder Mindest- noch Höchstgrenzen oder Bandbreiten.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020