Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Sind Packstücke mit Obst und Gemüse, die von außen verschmutzt sind, zu beanstanden?

Gemäß Anhang I Teil B der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) müssen Erzeugnisse, die den speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, in sauberen Packstücken verpackt sein, die außen und innen frei von jeglichen Fremdstoffen sind. Ist diese Forderung nicht erfüllt, ist die Partie zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn die Erzeugnisse durch die äußere Verschmutzung der Packstücke (noch) nicht beeinträchtigt sind.

Impressum

BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020