Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Darf feldfallende Ware importiert, exportiert oder in ein EU-Mitgliedsland verbracht werden?

Unter feldfallender Ware sind Erzeugnisse zu verstehen, die unmittelbar nach der Ernte ohne eine notwendige Säuberung, Aussortierung von Mängeln und ggf. Sortierung nach Größe in den Verkehr gebracht werden.

Gemäß Artikel 76 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1308/2013 (Stand: 13.12.2017) dürfen "Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist".

Abweichend von dieser Vorgabe dürfen gemäß Artikel 4 Abs. 2 der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) in einem bestimmten Produktionsgebiet Erzeugnisse vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren bzw. von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.

In Deutschland gilt das ganze Land als Produktionsgebiet, sodass feldfallende Erzeugnisse, zur Lagerung und/oder Aufbereitung im gesamten Land transportiert werden dürfen. Ein Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, die Ausfuhr oder Einfuhr feldfallender Erzeugnisse ist allerdings nicht zulässig.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020