Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie ist zu verfahren, wenn für eine Partie eine gültige Konformitätsbescheinigung vorliegt, das Erzeugnis jedoch nicht mehr normgerecht ist?

Eine Konformitätsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn

  1. die Sendung ganz oder teilweise auf ein anderes Transportmittel verladen wird, d. h. eine Sendung neu zusammengestellt wird;
  2. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Gültigkeitsdauer endet übrigens zolltechnisch am Tag der Ausstellung, wenn keine Frist oder kein Ablaufdatum ("gültig bis") angegeben ist;
  3. eine Kontrolle feststellt, dass die Konformität nicht mehr gegeben ist.

Solange die Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung nicht abgelaufen ist, kann diese zur Ausfuhr oder Einfuhr verwendet werden, es sei denn, der Zoll oder der Besitzer der Ware haben Verdacht, dass die Vermarktungsnormen nicht eingehalten sein könnten, und fordern eine neue Kontrolle an.

Der Besitzer der Ware muss sich – unabhängig vom Vorliegen einer Konformitätsbescheinigung – selbst versichern, ob die Partie die Anforderungen der Vermarktungsnorm erfüllt.

Impressum

BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020