Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Inwieweit sind pflanzliche Verunreinigungen in Verpackungen zulässig?

Bei Schnittkräutern, Rucola und anderem Blattgemüse, aber auch allen anderen Obst- und Gemüsearten kann es zu Verunreinigungen durch Beikräuter / Wildkräuter / Blütenstängel / Blätter usw. kommen.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (DVO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 19.03.2019): Bei Produkten, die unter die allgemeine Vermarktungsnorm fallen, kann für Verpackungen, die Fremdbestandteile wie z. B. Beikräuter / Wildkräuter / Blütenstängel enthalten, die Toleranz von 10 % in Anspruch genommen werden.

Bewertung gemäß einer speziellen EU-Vermarktungsnorm oder UNECE-Norm (DVO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil B bzw. Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2, Stand: 19.03.2019): Bei Produkten, die einer speziellen EU-Vermarktungsnorm oder einer UNECE-Norm unterliegen, wird im "Kapitel V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung" gefordert, dass die Verpackungen frei von jeglichen Fremdstoffen sein müssen. Fremdbestandteile können daher nur im Rahmen der Toleranzen zu 1 % in Klasse I und zu 10 % in Klasse II akzeptiert werden.

Im Falle giftiger Pflanzen(teile) gilt bei allen Vermarktungsnormen die Null-Toleranz.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020