Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

In welchem Ausmaß dürfen Äpfel, die im Einzelhandel mit dem Vermerk "zur Verarbeitung" angeboten werden, Druckstellen aufweisen?

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 können Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, von der Verpflichtung zur Erfüllung der speziellen Vermarktungsnormen befreien, wenn die Erzeugnisse mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder einer gleichwertigen Bezeichnung gekennzeichnet sind. In Deutschland gilt diese Ausnahme für Äpfel und Birnen aufgrund der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse. Allerdings müssen diese zur Verarbeitung bestimmten Äpfel der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil A (Stand: 01.10.2013): Äpfel mit Druckstellen, welche die Verzehrbarkeit beeinträchtigen und zu zusätzlichem Abfall führen, also Druckstellen, die über 2 Schältiefen (3 mm) hinausgehen, sind nur im Rahmen der Toleranz für Verderb zu 2 % zulässig.

Impressum

Stand: 01.10.2013

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn