Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Was ist zu veranlassen, wenn ein gekennzeichneter Brixwert nicht eingehalten wird?

Eine Kennzeichnung des Mindest-Brixwertes ist weder nach allgemeiner Vermarktungsnorm noch nach UNECE-Norm vorgeschrieben. Wird ein Brixwert angegeben, ist dieser auch einzuhalten. Sofern Früchte, die dem angegebenen Brixwert nicht genügen, nicht aussortiert werden können, muss die betreffende Angabe auf den Packstücken unkenntlich gemacht werden. Andernfalls könnte eine irreführende Kennzeichnung nach § 11 des LFGB festgestellt werden.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): "Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass die Früchte den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können." Zur Bestimmung der Reife können unterschiedliche Parameter herangezogen werden, z. B. morphologische Aspekte, Geschmack, Festigkeit und Trockensubstanzgehalt. Eine bestimmte Methode zur Bestimmung der genügenden Reife ist nicht vorgeschrieben. Die in dem OECD-Leitfaden zu objektiven Messmethoden (2005) beschriebene Methode ist gemäß Anhang V Punkt 2.6 der VO (EU) Nr. 543/2011 anzuwenden..

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-23 (Stand: 12.11.2012): Die festgelegten Mindest-Brixwerte sind in jedem Fall einzuhalten. Die in dem OECD-Leitfaden zu objektiven Messmethoden (2005) beschriebene Methode ist anzuwenden.

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Stand: 01.10.2013

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat Vermarktungsnormen und Konformitätskontrolle
50179 Bonn