Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, Obst und Gemüse mit Schönheitsfehlern unter Begriffen wie "Sonderlinge" oder "Wunderlinge" zu verkaufen?

Obst und Gemüse, das unter Bezeichnungen wie "Sonderlinge", "Wunderlinge" o. ä. angeboten wird, muss – abgesehen vom Ab-Hof-Verkauf – den Vermarktungsnormen entsprechen.

Wenn die nachfolgend dargestellten Qualitätskriterien eingehalten und die Packstücke und Verkaufsverpackungen korrekt nach Norm gekennzeichnet sind, kann zusätzlich mit "Sonderlingen", "Wunderlingen" etc. gekennzeichnet und geworben werden.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011, Stand 22.06.2013): Ausgeschlossen sind Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr zum Verzehr geeignet sind oder bei denen die Beseitigung der Mängel zu Mehrabfall führt. Hierzu zählen auch sehr starke Schalen- oder Formfehler sowie Welkeerscheinungen. Andere Mängel, welche die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sind im Rahmen der 10 % Toleranz zulässig, inkl. 2 % Verderb.

Bewertung gemäß einer speziellen EU-Vermarktungsnorm oder UNECE-Norm: Alle Erzeugnisse mit Mängeln, die in Klasse II – unter Ausnutzung der Toleranzen – zulässig sind, können mit entsprechender Klassenkennzeichnung vermarktet werden. In jeder Partie sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse zulässig, die die Mindesteigenschaften nicht einhalten. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse mit Verderb zulässig.

Stand: 14.09.2017

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn