Wie werden kleinfrüchtige Nektarinen beurteilt, die zwar allen Kriterien der Norm entsprechen, aber die Mindestgröße nicht einhalten?
Bei den genannten Früchten handelt es sich nicht um spezielle, kleinfrüchtige Sorten. Ausnahmen von der Mindestgröße bei Pfirsichen und Nektarinen werden aktuell nicht gewährt.
Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) 2023/2429 Anhang I, Teil B – Teil 5 (Stand: 03.11.2023): Partien mit sogenannten "Mini"-Nektarinen oder "Mini"-Pfirsichen, die unter der Mindestgröße von 51 mm bzw. 65 g liegen, sind zu beanstanden.