Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie werden kleinfrüchtige Nektarinen beurteilt, die zwar allen Kriterien der Norm entsprechen, aber die Mindestgröße nicht einhalten?

Bei den genannten Früchten handelt es sich nicht um speziell kleinfrüchtige Sorten und Ausnahmen von der Mindestgröße bei Pfirsichen und Nektarinen werden aktuell nicht gewährt.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 2 (Stand: 11.03.2014): Partien mit sogenannten "Mini"-Nektarinen oder "Mini"-Pfirsichen, die unter der Mindestgröße von 51 mm bzw. 65 g liegen, sind zu beanstanden.

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Stand: 11.03.2014

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Referat 223
50168 Bonn