Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie erfolgen Probenahme und Bestimmung des Refraktometerwertes bei Tafeltrauben?

Tafeltrauben sind nicht-klimakterische Früchte, d. h. nach der Ernte erhöhen sich die Gehalte an löslicher Trockensubstanz (überwiegend Zucker) nicht mehr. Die Wahrscheinlichkeit, dass Tafeltrauben vor dem Erreichen des Mindest-Brixwertes geerntet werden, ist zu Beginn der Saison der jeweiligen Sorte im jeweiligen Lieferland am größten. Eine Refraktometer-Messung ist vor allem dann angezeigt, wenn das Risiko einer Unterschreitung gegeben ist, also zu Beginn der Saison oder bei Tafeltrauben, die äußerlich einen unreifen Eindruck machen.

Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 werden bei der Kontrolle die Erläuterungsbroschüren der OECD herangezogen. Die Überprüfung der Konformität hinsichtlich der Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann nach dem OECD-Leitfaden zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen (2005) erfolgen. Danach gilt Folgendes:

Aus der Probe werden zehn Trauben bzw. Verkaufspackungen entnommen. Aus jeder Traube oder Verkaufspackung werden mindestens fünf Beeren entnommen und zwar stichprobenartig aus der Schulter, aus der Mitte und aus der Spitze der Traube. Die Beeren einer Traube werden zusammen ausgepresst und für jede Traube wird mit dem Refraktometer der Brixwert bestimmt. Aus den ermittelten Werten wird ein Durchschnittswert berechnet.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 9 (Stand: 11.03.2014): Gemäß der speziellen Vermarktungsnorm müssen Tafeltrauben den für die jeweilige Sorte bzw. Sortengruppe festgelegten Mindest-Brixwert erfüllen. Nach dem o. g. OECD-Leitfaden hat eine Partie die Norm erfüllt, wenn der Durchschnitts-Brixwert den in der Norm vorgeschriebenen Mindestwert erreicht, ober überschreitet. Wenn drei oder mehr der zehn Trauben einen Brixwert aufweisen, der den geforderten Mindestbrixwert um 10 % oder mehr unterschreitet, muss eine zweite Probe von zehn Trauben ausgewertet werden. Wenn der Durchschnittswert aus der ersten und der zweiten Probe den geforderten Mindest-Brixwert um 10 % oder mehr unterschreitet, ist die Partie von der Vermarktung ausgeschlossen.

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Stand: 11.03.2014

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