Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kann man davon ausgehen, dass bei Zitrusfrüchten kein Nacherntebehandlungsmittel eingesetzt wurde, wenn kein Konservierungsmittel gekennzeichnet ist?

Bei Packstücken, die keine Angaben zu Nacherntebehandlungsmitteln enthalten, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass derartige Mittel nicht zur Anwendung gekommen sind. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht könnten vom zuständigen Kontrolldienst Proben gezogen und entsprechende Analysen veranlasst werden.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 2 (Stand: 01.10.2013): In dieser speziellen Vermarktungsnorm, die für Orangen, die Mandarinen-Gruppe und Zitronen gilt, wird gefordert, dass: "jedes Packstück zu kennzeichnen ist". Diese Forderung gilt, wenn die Erzeugnisse erstmals verpackt werden, und im Weiteren auf allen Handelsstufen. Demzufolge müssen Angaben zu Nacherntebehandlungsmitteln beim Abgang aus der ersten Packstation auf den Packstücken (Transportverpackungen und spätestens im Einzelhandel zusätzlich auf der Kleinpackung) aufgebracht werden.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): In der allgemeinen Vermarktungsnorm, die z. B. für Pampelmusen (Pomelos), Grapefruits, Bitterorangen, Limetten und Kumquats gilt, ist eine Kennzeichnung des Nacherntebehandlungsmittels nicht gefordert. Bei diesen Arten ist eine Kennzeichnung jedoch evtl. durch die Rückstandshöchstmengen-Verordnung oder entsprechende EU-Verordnungen vorgeschrieben.

Alternativ könnte für Pampelmusen (Pomelos), Grapefruits und Limetten die UNECE-Norm FFV-14 (Stand: November 2012) angewandt werden. In dieser Norm ist die Kennzeichnung des Nacherntebehandlungsmittels freiwillig.

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Stand 01.10.2013

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