Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie sind Äpfel zu beurteilen, bei denen die Klebeschicht der Aufkleber verschimmelt ist?

Für die Aufkleber dürfen nur ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Sie dürfen weder Klebstoffrückstände hinterlassen noch Beschädigungen hervorrufen. Aufkleber, deren Klebeschicht verschimmelt ist, sind nicht unbedenklich. Dies gilt auch dann, wenn die Äpfel nach Entfernen dieser Aufkleber optisch sauber sind.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 1 (Stand: 01.10.2013): Eine Beanstandung kann mit folgendem Text erfolgen: "Aufkleber nicht frei von Fremdstoffen (Aufkleber mit unzulässigem Schimmel in der Klebeschicht)". Eine normgerechte Aufbereitung durch Entfernen der Aufkleber ist möglich.

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Stand: 01.10.2013

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Referat Vermarktungsnormen und Konformitätskontrolle
50179 Bonn

Wie tief müssen Äpfel geschält werden, um die Verfärbungen von Druckstellen zu prüfen?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 1 (Stand: 01.10.2013): Zunächst muss bei der Kontrolle von Äpfeln festgestellt werden, ob äußerlich Druckstellen festzustellen sind. Bedecken die sichtbaren Druckstellen auf einem Apfel insgesamt nicht mehr als 1 cm², könnte der Apfel der Klasse I entsprechen, sofern das Fruchtfleisch nicht verfärbt ist. Um dieses zu prüfen, wird der Apfel mit normaler Schältiefe (ca. 1,5 mm) geschält. Ist die geschälte Frucht frei von Verfärbungen, handelt es sich um einen Apfel der Klasse I. Ist das Fruchtfleisch leicht verfärbt, handelt es sich um eine Frucht der Klasse II.

Bei Früchten, die äußerlich sichtbare Druckstellen aufweisen, die zusammengenommen nicht größer als 1,5 cm² sind, wird ebenfalls geschält. Zeigt die geschälte Frucht nur leichte, unverkorkte Verfärbungen, handelt es sich um eine Frucht der Klasse II.

Nur in der 10-prozentigen Toleranz der Klasse II sind Äpfel mit äußerlich sichtbaren Druckstellen zugelassen, die

  • in der Summe größer als 1,5 cm² sind;
  • nach dem Schälen Verfärbungen oder Verkorkungen im Fruchtfleisch aufweisen;

Äpfel mit Quetschungen, welche die Frucht in der Verzehrbarkeit beeinträchtigen (tiefer als 2 Schältiefen = 3 mm), sind nur im Rahmen der Toleranz für Verderb (1 % in Klasse I und 2 % in Klasse II) zugelassen.

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Wie sind glasige Äpfel zu beurteilen?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 1 (Stand: 01.10.2013): In allen Klassen müssen die Äpfel frei von starker Glasigkeit sein. Von dieser Mindesteigenschaft sind nur die Sorte 'Fuji' und ihre Mutanten ausgenommen. Bei allen anderen Sorten ist auch eine leichte Glasigkeit in den Klassen Extra und I nicht zulässig, denn das Fruchtfleisch muss frei von Mängeln sein. In Klasse II ist eine leichte Glasigkeit (siehe Bild), die sich wieder zurückbilden kann, zugelassen, allerdings muss das Fruchtfleisch frei von größeren Mängeln sein. Äpfel mit stärkerer Glasigkeit sind zum Verzehr nicht geeignet und somit nur im Rahmen der Toleranz für Verderb mit 1 % in der Klasse I bzw. 2 % in der Klasse II zulässig

Äpfel - Glasigkeit  (PDF, 91 KB, Nicht barrierefrei)

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Wird bei Äpfeln die Kennzeichnung einer Handelsmarke anstelle der Sorte als Verstoß geahndet?

Marken- und Sortenschutz sind nicht identisch. Durch den Markenschutz ist über Lizenzen nur die Verwendung der Marke im Handel geregelt. Es besteht aber keine zwingende Verbindung zwischen Marke und Sorte. So kann es sein, dass sich hinter einer Marke wie z. B. Rubinette® oder Pink Lady® mehrere Sorten verstecken.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 1 (Stand: 01.10.2013): Die spezielle Vermarktungsnorm für Äpfel schreibt die Angabe der Sorte verbindlich vor. Ein Handelsname darf nur zusätzlich angegeben werden. Der Begriff "Handelsname" umfasst einerseits registrierte Handelsmarken und andererseits vom Handel frei vergebene Handelsbezeichnungen.

Eine gute Informationsquelle zu Sorten und registrierten Handelsmarken bietet die Sortenliste der UNECE-Norm für Äpfel FFV-51; sie enthält neben den Sortennamen und Synonymen auch die registrierten Handelsnamen. Allerdings ist zu beachten, dass die Sortenliste nicht abschließend ist und nicht immer aktuell sein kann.

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In welchem Ausmaß ist Regenflecken- oder Rußfleckenkrankheit beim Apfel zulässig?

In vielen gemäßigten Klimazonen der Welt ist die Rußfleckenkrankheit eine der am häufigsten auftretenden Pilzkrankheiten beim Apfel. In den letzten Jahren wurde die Krankheit vor allem im ökologischen Anbau zu einem großen Problem. Die Gefahr des Befalls mit den Rußfleckenerregern steigt mit zunehmender Reduzierung des Einsatzes von Fungiziden sowie dem vermehrten Anbau schorfresistenter Apfelsorten, bei denen kaum noch Fungizidspritzungen erforderlich sind.

Die Rußfleckenkrankheit am Apfel äußert sich durch grünlichschwarze, verwaschene Flecken unterschiedlicher Größe auf der Fruchtoberfläche, die selbst durch kräftiges mechanisches Abreiben nur unzureichend zu entfernen sind. Die Verbreitung auf der Fruchtoberfläche durch herabtropfendes Regenwasser führt dann zu schmalen, riemenförmigen Bahnen, die von der Stiel- zur Kelchgrube verlaufen. Bei starkem Befall kann die Frucht fast vollständig mit dem rußfarbenen, schwärzlichen Belag überzogen sein. Daraus resultiert eine – entsprechend der schadhaften Fläche – leichte bis deutliche Beeinträchtigung der befallenen Früchte. Treten die Symptome zusammen mit der Fliegenschmutzkrankheit auf, so wird das Krankheitsbild als Regenfleckenkrankheit (engl.: Sooty Blotch or Flyspeck) bezeichnet.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 1 (Stand: 01.10.2013): Der Mangel ist als "nicht gesund" einzustufen. Bei geringem Befall kann die Toleranz der Klasse II in Anspruch genommen werden, sofern die Verzehrbarkeit nicht beeinträchtigt ist. Früchte mit erheblichem Befall sind von der Vermarktung auszuschließen, da derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch das Fruchtfleisch durch Mykotoxine beeinträchtigt ist.

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Ist der mit Überwinterungsstadien von Insekten befallene Stiel ein Grund für die Beanstandung von Äpfeln?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 1 (Stand: 01.10.2013): Die Früchte – einschließlich Stiel und Kelch – müssen frei von Schädlingen sein. Ein Befall des Stiels mit den Überwinterungsstadien von Insekten (z. B. von der Miniermotte Lyonetia clerkella) zählt daher als Schädlingsbefall.

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In welchem Ausmaß dürfen Äpfel, die im Einzelhandel mit dem Vermerk "zur Verarbeitung" angeboten werden, Druckstellen aufweisen?

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 können Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, von der Verpflichtung zur Erfüllung der speziellen Vermarktungsnormen befreien, wenn die Erzeugnisse mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder einer gleichwertigen Bezeichnung gekennzeichnet sind. In Deutschland gilt diese Ausnahme für Äpfel und Birnen aufgrund der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse. Allerdings müssen diese zur Verarbeitung bestimmten Äpfel der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil A (Stand: 01.10.2013): Äpfel mit Druckstellen, welche die Verzehrbarkeit beeinträchtigen und zu zusätzlichem Abfall führen, also Druckstellen, die über 2 Schältiefen (3 mm) hinausgehen, sind nur im Rahmen der Toleranz für Verderb zu 2 % zulässig.

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Wie müssen Mutanten bei Äpfeln gekennzeichnet werden?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 1 (Stand: 01.10.2013): Grundsätzlich müssen Äpfel mit der Sorte gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Mutanten, die Sortenschutz haben.

Beispiel: Bei der Gala-Mutante 'Tenroy' genügt die Angabe "Tenroy", da diese Sortenschutz hat.

Da weitere, in der Sortenliste der Vermarktungsnorm genannte Mutanten Sortenschutz haben, geht die BLE der Einfachheit halber davon aus, dass alle in dieser Sortenliste genannten Mutanten wie eine Sorte gekennzeichnet werden können. Die zusätzliche Angabe der Ausgangssorte ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Andere Mutanten, die nicht in dieser Sortenliste aufgeführt sind und keinen Sortenschutz haben, dürfen nur zusammen mit dem Namen der Ausgangssorte gekennzeichnet werden.
Beispiel: 'Jonagored' wurde versehentlich in der Sortenliste gestrichen, hat jedoch Sortenschutz. Daher genügt die Angabe "Jonagored".

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