Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

In welchem Ausmaß werden beschädigte Bohnen toleriert a) bei maschinengeernteten Bohnen und b) bei handgepflückten Bohnen?

Bei Beschädigungen der Hülsen sehen die Normen keine Unterscheidung nach hand- und maschinengepflückten Bohnen vor.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Die Norm verlangt, dass die Erzeugnisse "ganz" sind. Es wird eine Toleranz von 10 % für Erzeugnisse gewährt, welche die Mindestqualitätsanforderungen nicht erfüllen.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-06 (Stand: 25.02.2011): Die Norm verlangt, dass die Erzeugnisse "ganz" sind. In der Klasse I wird 1 % und in der Klasse II werden 10 % Toleranz für Erzeugnisse gewährt, die den Mindesteigenschaften nicht entsprechen. Zusätzlich wird in Klasse I eine Toleranz von 15 % und in der Klasse II von 30 % für Bohnen (ausgenommen Prinzessbohnen) gewährt, bei denen der Stiel und ein kleines Stück des schmalen Halsabschnitts fehlen, sofern die Hülsen geschlossen, trocken und nicht verfärbt sind. Summiert man diese Toleranzen, sind in Klasse I bis zu 16 % und in Klasse II bis zu 40 % beschädigte Bohnen (ausgenommen Prinzessbohnen) zulässig.

Impressum

Stand: 01.10.2013

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Bei Prinzessbohnen sind oft die oberen und unteren Spitzen abgeschnitten. Gilt diese Aufmachung als küchenfertig?

Prinzessbohnen mit beidseitig abgeschnittenen Enden werden als "küchenfertig vorbereitete Erzeugnisse" in Fertigpackungen aus verschiedenen Ursprungsländern angeboten.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Die Erzeugnisse erfüllen die Mindesteigenschaft "ganz" nicht. Gemäß Artikel 4 (1) d) der VO (EU) 543/2011 sind Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind von der "Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen".

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-06 (Stand: 25.02.2011): Die Erzeugnisse genügen nicht den Vorschriften der UNECE-Norm.

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Stand: 01.10.2013

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Referat 223
50168 Bonn