Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Darf Feldsalat mit einer Klasse gekennzeichnet vermarktet werden?

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): Feldsalat unterliegt dem KN-Code 0709 9910 00 1 und damit gemäß Anhang I Teil IX der VO (EU) Nr. 1308/2013 der allgemeinen Vermarktungsnorm. Die allgemeine Vermarktungsnorm enthält keine Vorschriften für eine Klassifizierung.

Gemäß Artikel 3 der VO (EU) Nr. 543/2011 dürfen Wirtschaftsbeteiligte statt der allgemeinen Vermarktungsnorm eine von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegte Norm anwenden. Die UNECE-Norm FFV-60 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Feldsalat wurde im November 2015 veröffentlicht. Damit kann Feldsalat mit einer nach dieser Norm gekennzeichneten Klasse vermarktet werden.

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Stand: 26.10.2016

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Ist es zulässig, gewaschenen Feldsalat mit/ohne Wurzeln als "küchenfertig" zu kennzeichnen und die Angabe des Ursprungslandes zu unterlassen?

Nein, denn Feldsalat, der nach der Ernte nur gewaschen wurde, unterliegt der allgemeinen Vermarktungsnorm und muss mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Die Ausnahme für "küchenfertig vorbereitete" oder "verzehrfertige" Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d) der VO (EU) Nr. 543/2011 kommt hier nicht zum Tragen, da der Feldsalat "nicht so geschnitten oder zerlegt wurde, dass er "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" wäre". Der Ernteschnitt sowie das Putzen und/oder Waschen nach der Ernte stellt keine Aufbereitungsform dar, die das Erzeugnis küchenfertig vorbereitet oder verzehrfertig macht.

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Stand: 27.03.2012

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