Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, bei Gemüsepaprika die Größe ausschließlich mit Großbuchstaben (z. B. G oder GG) zu kennzeichnen?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 8 (Stand: 11.03.2014): ): Die Kennzeichnung der Größe hat durch die Angabe des Mindest- und des Höchstdurchmessers bzw. des Mindest- und Höchstgewichts zu erfolgen. Die zusätzliche Angabe eines Größencodes ist möglich.

Impressum

Stand: 11.03.2014

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Ist eine Größenangabe bei Fertigpackungen von Paprika erlaubt oder erforderlich?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 8 (Stand: 11.03.2014): Gemüsepaprika der Klassen Extra und I, der einheitlich nach Sorte oder Handelstyp aufgemacht ist, muss entsprechend der speziellen Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika nach Größen sortiert sein und die Größe muss gekennzeichnet sein (Mindest- und Höchstdurchmesser in mm bzw. Mindest- und Höchstgewicht in g).

Für Gemüsepaprika der Klasse II, der einheitlich nach Sorte oder Handelstyp aufgemacht ist, ist eine Gleichmäßigkeit in der Größe und damit auch die Größenkennzeichnung wahlfrei.

Bei Gemüsepaprika aller Klassen, der im Packstück oder der Verkaufspackung eine Mischung deutlich unterscheidbarer Handelstypen oder Farben enthält, ist eine Gleichmäßigkeit in der Größe nicht gefordert. Die Größensortierung und auch Größenkennzeichnung ist somit wahlfrei.

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Stand: 11.03.2014

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