Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie ist zu verfahren, wenn Kiwis, die beim Versender mindestens 6,2° Brix aufwiesen, aber nach kurzem Transport beim Empfänger noch nicht die 9,5° Brix aufweisen?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 3 (Stand: 22.06.2011): Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte zum Zeitpunkt der Verpackung einen Reifegrad von mindestens 6,2 °Brix oder einen Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 % aufweisen, um am Beginn der Vertriebskette 9,5 °Brix zu erreichen.

Der festgelegte Wert von mindestens 6,2° Brix bei Ernte bzw. Verpackung garantiert, dass die Früchte auch entsprechend nachreifen können. Dieser Wert muss bei der Verpackung in der Erzeugerregion zur Weiterleitung durch den Verpackungsbetrieb und bei der Aus- und Einfuhr gegeben sein. Auf den weiteren Vermarktungsstufen (ab Großhandel) müssen die Kiwis einen Wert von mindestens 9,5° Brix erreicht haben. Der Vermarkter muss die Ware ggf. nachreifen, bevor er sie über den Großhandel zum Verkauf anbietet.

Die Kosten, die bei einer evtl. erforderlichen Nachreifung anfallen, sind vom Besitzer der Ware zu tragen, da er gemäß Artikel 76 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1308/2013 für die Einhaltung der Vermarktungsnorm verantwortlich ist. Versender müssen beim Abgang die Dauer des Transports berücksichtigen und nur Früchte auf die Reise schicken, die bei der Ankunft garantiert einen Mindest-Brixwert von 9,5° Brix aufweisen..

Impressum

Stand: 01.01.2014

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Gibt es eine objektive Messmethode, mit der man feststellen kann, dass eine Kiwi nicht mehr genügend fest ist?

Die Fruchtfleischfestigkeit kann mittels Penetrometer (11 mm Bolzen) ermittelt werden.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 3 (Stand: 22.06.2011): Weder die EU-Vermarktungsnorm noch die OECD-Erläuterungsbroschüre für Kiwis (2008) spezifizieren objektiv messbare Grenzwerte für eine "genügende Festigkeit".

Impressum

Stand 01.08.2012

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn