Nach der Auslegung des Arbeitskreises Qualitätskontrolle bei Obst, Gemüse und Speisekartoffeln zur allgemeinen Vermarktungsnorm darf bei Kopfkohl der Strunk gerissen sein, sofern das Gewebe sauber und gesund ist und der Riss nicht über den Strunk hinausgeht. Eine entsprechende Auslegung ist auch nach der UNECE-Norm (FFV-09, Stand: 12.11.2012) zulässig.
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Stand: 01.10.2013
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn