Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es korrekt, dass Kräuter in Töpfen unter die allgemeine Vermarktungsnorm fallen?

Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt auch für Kräuter im Topf, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Diese Feststellung erfüllt auch die Definition von "Lebensmittel" gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Dort wird Lebensmittel definiert als "Pflanzen nach dem Ernten". Für Kräuter in Töpfen, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gilt "die Entnahme der Töpfe aus der Produktion" als Ernte.

Kräuter in Töpfen, die zu Dekorations- oder Pflanzzwecken angeboten werden, fallen unter den KN-Code 0602 90 30 und damit in Anhang I Teil XIII "Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels" der Verordnung VO (EU) Nr. 1308/2013 und nicht unter die Vermarktungsnormen.

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Stand: 27.03.2012

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Gelten Kräuter wie z. B. Petersilie, Schnittlauch oder Bärlauch als küchenfertige Ware, wenn sie gebündelt angeboten werden?

Der Ernteschnitt und das ggf. anschließende Putzen, d. h. Einkürzen von Blattstielen gilt nicht als küchenfertige Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 lit. d) der VO (EU) Nr. 543/2011. Kräuter in Bunden oder Verkaufspackungen unterliegen daher der allgemeinen Vermarktungsnorm. Sofern es sich um Kräuter handelt, die von Anhang I Teil IX der VO (EU) Nr. 1308/2013 erfasst sind, fallen die Kräuter unter die allgemeine Vermarktungsnorm. Vorschriften für die Aufmachung gibt es nicht. Die Kräuter können daher als einzelne Zweige oder Blätter – gebündelt oder in Verkaufspackungen – oder im Topf angeboten werden und müssen die allgemeine Vermarktungsnorm erfüllen.

Ausnahmen: Einige Kräuter sind gemäß Anhang I Teil IX der VO (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ABl. EU C 137 vom 6.5.2011) ausdrücklich von der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgeschlossen. Dazu gehören die unter den KN-Code 1211 90 85 fallenden Kräuter:

Baldrian (Valeriana officinalis), Beifuß (Artemisia vulgaris), Borretsch (Borago officinalis), Currykraut (Helichrysum italicum), Eibisch (Althaea officinalis), Eisenkraut (Verbena-Arten), Lavendel (Lavandula-Arten), Raute (Ruta graveolens), Waldmeister (Galium odoratum), Ysop (Hyssopus officinalis).

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Stand: 27.03.2012

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Inwieweit sind pflanzliche Verunreinigungen in Verpackungen zulässig?

Bei bestimmten Gemüsearten wie Schnittkräutern, Rucola und anderem Blattgemüse sowie Babyleaf-Salaten kann es zu Verunreinigungen durch Beikräuter / Wildkräuter / Blütenstängel usw. kommen.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): Bei Produkten, die unter die allgemeine Vermarktungsnorm fallen, kann für Verpackungen, die Fremdbestandteile wie z. B. Beikräuter / Wildkräuter / Blütenstängel enthalten, nur die Toleranz von 2 % für Verderb in Anspruch genommen werden.

Bewertung gemäß einer EU-Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Stand: 30.04.2015) bzw. einer UNECE-Norm (z. B. FFV-58 – Blattgemüse, Stand: 12.11.2012): Bei Produkten, die einer speziellen EU-Vermarktungsnorm oder einer UNECE-Norm unterliegen, wird im „Kapitel V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung“ gefordert, dass die Verpackungen frei von jeglichen Fremdstoffen sein müssen. Fremdbestandteile können daher nur im Rahmen der Gütetoleranzen zu 1 % in Klasse I und zu 2 % in Klasse akzeptiert werden.

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Stand: 19.06.2015

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