Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie ist anhaftendes Beetmaterial bei Kulturchampignons zu bewerten?

Kulturchampignons, die bei der Ernte nicht abgeschnitten, sondern mit Fuß abgedreht werden, haftet am Fuß auf jeden Fall Beetmaterial an. Auch bei Kulturchampignons, deren Fuß abgeschnitten wird, kann es am Hut zu Verschmutzungen durch Beetmaterial kommen. Die Normungsgremien haben darauf verzichtet, zulässige Prozentsätze für loses oder anhaftendes Beetmaterial festzulegen. Es ist sehr schwer, anhaftende und lose Beetmaterialmenge von den Champignons zu separieren und anschließend zu wiegen, um den Prozentsatz korrekt zu ermitteln.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Die Mindestqualität "sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen" ist auch von Kulturchampignons – mit oder ohne Fuß – einzuhalten. Gemäß der Auslegung des Arbeitskreises sind produkttypische Spuren von Erde oder Beetmaterial zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-24 (Stand: 12.11.2012): Für die in den einzelnen Klassen zulässigen Mengen an anhaftendem Beetmaterial kann neben dem Text Bildmaterial herangezogen werden.
Abgeschnittene Champignons:

  • Klasse Extra: "praktisch frei von Beetmaterial": ein kaum ins Auge fallendes Stückchen von Beetmaterial darf einem Pilz anhaften. (siehe Bild)

  • Klasse I: "leichte Spuren von Beetmaterial": mehrere kleine Stückchen von Beetmaterial dürfen einem Pilz anhaften. (siehe Bild)

  • Klasse II: "Spuren von Beetmaterial": es dürfen mehr und etwas größere Stückchen von Beetmaterial als in der Klasse I zulässig am Pilz anhaften. (siehe Bild)

Nicht abgeschnittene Champignons:

  • Alle Klassen: die Champignons können zusätzlich "am Fuß etwas Beetmaterial aufweisen", d. h. dem Fuß eines Pilzes darf Beetmaterial anhaften, das sich nicht abschütteln lässt.

Kulturchampignons - Beetmaterial  (PDF, 91 KB, Nicht barrierefrei)

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Stand: 01.10.2013

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Wie ist Feuchtigkeit im Inneren des Pilzkörpers, vor allem im Stiel ("Wasserstiele") zu bewerten?

Eine übermäßige Ansammlung von Feuchtigkeit in den Pilzkörpern entsteht durch zu hohe oder zu späte Wassergaben kurz vor der Ernte. Die Haltbarkeit und Geschmacksqualität der Champignons ist – insbesondere bei starker Ansammlung – beeinträchtigt.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Starke Feuchtigkeit innerhalb des Stiels verbunden mit Verfärbung des Gewebes ist ein physiologischer Mangel. Derart geschädigte Champignons sind nicht gesund und nur im Rahmen der Toleranz für Verderb zu 2 % zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-24 (Stand: 12.11.2012): In Klasse I ist sehr leichte Feuchtigkeit innerhalb des Stiel zulässig (siehe Bild); in Klasse II leichte Feuchtigkeit (siehe Bild). Etwas stärkere Feuchtigkeit innerhalb des Stiels ohne Verfärbungen (siehe Bild) ist im Rahmen der Toleranz der Klasse II zu 10 % zulässig. Starke Feuchtigkeit innerhalb des Stiels verbunden mit Verfärbung des Gewebes ist nur im Rahmen der Toleranzen für Verderb (1 % in der Klasse I bzw. 2 % in der Klasse II) zulässig.

Kulturchampignons - Feuchtigkeit  (PDF, 114 KB, Nicht barrierefrei)

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Stand: 01.10.2013

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Referat 223
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Dürfen Wildpilze wie z. B. Pfifferlinge oder Steinpilze mit einer Klasse gekennzeichnet werden?

"Wildpilze" fallen gemäß Artikel 4 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 543/2011 nicht unter die allgemeine Vermarktungsnorm (AVN). Alle Erzeugnisse, die nicht unter die allgemeine Vermarktungsnorm fallen, dürfen nur mit einer Klasse gekennzeichnet werden, wenn deutlich wird, dass es sich nicht um eine staatliche Norm handelt.
Für einige Wildpilze wie Pfifferlinge, Steinpilze und Trüffel gibt es UNECE-Normen, die eine Klassifizierung enthalten.

Grundsätzlich haben UNECE-Normen in Deutschland den Status von Empfehlungen, die von der Wirtschaft auf freiwilliger Basis angewandt werden können. Es darf jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes durch eine Klassenangabe keinesfalls der Eindruck erweckt werden, bei der Klassifizierung handele es sich um eine gesetzliche nationale oder EU-Vorgabe. Die in den UNECE-Normen vorgeschriebene Kennzeichnung einer Klasse ist daher eigentlich ein Verstoß gegen das Handelsklassengesetz, es sei denn, die Kennzeichnung wird um den Hinweis auf die UNECE-Norm ergänzt (z. B. Klasse I nach UNECE (www.unece.org). Es ist in diesen Fällen allerdings auch möglich, private Normen als Grundlage der Klassifizierung einzusetzen und zu kennzeichnen: "Klasse I nach www.mustermann.de".

Bei Erzeugnissen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die mit einer Klassenangabe auf dem deutschen Markt angeboten werden, ist der Hinweis auf die UNECE- oder eine private Norm zwar empfehlenswert; er ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Im Gegenteil, in anderen Mitgliedstaaten kann ein Verbot wie in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes fehlen. Aufgrund Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der EU, C 83 S. 47 ff vom 30.03.2010) sind jedoch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Eine Klassenkennzeichnung aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist daher bei diesen Erzeugnissen zu tolerieren und § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes greift nicht.

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Stand: 27.03.2012

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Referat 223
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Müssen Wildpilze wie Pfifferlinge mit der Ursprungsangabe versehen sein?

Nach Anhang I Teil IX der VO (EU) Nr. 1308/2013 fallen die Pilze des KN-Codes 070959 unter den Sektor Obst und Gemüse. Da wild gesammelte Pilze jedoch gemäß Artikel 4 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 543/2011 nicht der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, brauchen sie auch nicht mit dem Ursprungsland gekennzeichnet zu werden. Hier gilt die Grundregel, dass das Spezialrecht das allgemeine Recht bricht!

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Stand: 04.09.2013

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Referat 223
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