Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie ist Porree/Lauch zu beurteilen, bei dem durch das Abschneiden der Wurzeln der Zwiebelkuchen angeschnitten wurde?

Bei Porree/Lauch ist im Rahmen der Aufbereitung ein Einkürzen oder Abschneiden der Wurzeln üblich.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Gemäß der Auslegung des Arbeitskreises Qualitätskontrolle bei Obst und Gemüse ist "eine produktspezifische Aufbereitung, d. h. das Entfernen von Blättern oder Wurzeln" zulässig, sofern dadurch der verzehrbare Teil nicht beschädigt wird. Eine Beschädigung des Zwiebelbodens wird durch die produktspezifische Aufbereitung nicht abgedeckt. Derart beschädigte Porree-/Lauchstangen sind als "nicht ganz" zu bewerten und nur im Rahmen der Toleranz zu 10 % zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-21 (Stand: 12.11.2012): Bei Porree/Lauch ist das Abschneiden von Wurzeln und Blattenden zulässig; das Erzeugnis gilt dennoch als "ganz". Porree/Lauch, dessen Zwiebelboden beschädigt ist, ist jedoch als "nicht ganz" zu betrachten und kann nur im Rahmen der Toleranzen (1 % in der Klasse I, 10 % in der Klasse II) zugelassen werden.

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Stand: 01.10.2013

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Wie muss gebündelter Porree/ Lauch ordnungsgemäß gekennzeichnet sein?

Porree/Lauch-Bunde werden a) in einer Kiste, b) auf einer Palette (Rollcontainer), die mit Folie verschweißt, oder c) auf einer Palette, die jedoch nur seitlich mit Netzmaterial zwecks besserem Halt umwickelt ist, angeliefert.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Das Erzeugnis muss mit dem Ursprungsland und dem Packer und/oder Absender gekennzeichnet sein. Das gilt sowohl für die Packstücke auf allen Handelsstufen als auch für die Vorverpackungen im Einzelhandel.

Nach der Begriffsbestimmung "Packstück" im Anhang V der VO (EU) Nr. 543/2011, Stand: 01.10.2013, sind auch Rollcontainer oder Paletten mit Porree, die mit Netzmaterial oder Folie umwickelt sind, als Packstücke anzusehen und zu kennzeichnen.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-21 (Stand: 12.11.2012): Die Vorschriften zur Kennzeichnung beziehen sich auf das Packstück. Alle in der Frage unter a), b) und c) genannten Verpackungsarten sind Packstücke im Sinne der Begriffsbestimmung "Packstück" des UNECE-Standard Layouts.

Verkaufspackungen (Vorverpackungen und offene Packungen), die in Packstücken aufgemacht sind, sind ausdrücklich von den UNECE-Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen. Für Verkaufspackungen gelten dann die nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Verkaufspackungen in den Verkehr gebracht werden. In der EU kommen die Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln zur Anwendung.

Wenn Porree/Lauch-Bunde im Einzelhandel angeboten werden und sie die Definition einer Vorverpackung erfüllen, müssen sie mit den von der Norm geforderten Angaben (allgemeine Vermarktungsnorm nur Ursprungsland UNECE-Norm alle Angaben nach der Norm) sowie der Verkehrsbezeichnung, dem Nettogewicht und der Los-Nummer gekennzeichnet sein. Die Angabe des Nettogewichts gilt auch für offene Verkaufspackungen.

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Stand: 01.10.2013

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Wann ist geschossener Porree/Lauch zu beanstanden?

Mit "Schossen" wird bei Porree/Lauch der Übergang vom vegetativen zum generativen Wachstum bezeichnet. Beim Schossen handelt es sich also um eine fortgeschrittene Entwicklungsphase.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Porree/Lauch muss genügend entwickelt, darf aber nicht überentwickelt sein. Eine Überentwicklung ist festzustellen, wenn der Blütenspross sichtbar und/oder verhärtet ist. Im Zweifelsfall muss eine reduzierte Probe der kontrollierten Stangen der Länge nach aufgeschnitten werden. Porree/Lauch, dessen Blütentriebe abgeschnitten sind, ist wie Porree/Lauch mit sichtbaren Blütensprossen zu werten und damit nicht zulässig. Verhärtete, sichtbare und/oder abgeschnittene Porreestangen sind nur im Rahmen der Toleranz zu 2 % zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-21 (Stand: 12.11.2012): Porree/Lauch muss die Mindesteigenschaft "nicht geschossen" erfüllen. "Ein weicher Blütentrieb im umhüllten Teil" ist für Frühporree/-lauch der Klasse I im Rahmen der Sondertoleranz zu 10 % und für Porree/Lauch der Klasse II im Rahmen der Toleranz zu 10 % zulässig. Verhärtete, sichtbare und/oder abgeschnittene Porreestangen sind nur im Rahmen der Toleranzen für Verderb (1 % in der Klasse I, 2 % in der Klasse II) zulässig.

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