Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Inwieweit sind pflanzliche Verunreinigungen in Verpackungen zulässig

Bei bestimmten Gemüsearten wie Schnittkräutern, Rucola und anderem Blattgemüse sowie Babyleaf-Salaten kann es zu Verunreinigungen durch Beikräuter / Wildkräuter / Blütenstängel usw. kommen.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): Bei Produkten, die unter die allgemeine Vermarktungsnorm fallen, kann für Verpackungen, die Fremdbestandteile wie z. B. Beikräuter / Wildkräuter / Blütenstängel enthalten, nur die Toleranz von 2 % für Verderb in Anspruch genommen werden.

Bewertung gemäß einer EU-Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Stand: 30.04.2015) bzw. einer UNECE-Norm (z. B. FFV-58 – Blattgemüse, Stand: 12.11.2012): Bei Produkten, die einer speziellen EU-Vermarktungsnorm oder einer UNECE-Norm unterliegen, wird im „Kapitel V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung“ gefordert, dass die Verpackungen frei von jeglichen Fremdstoffen sein müssen. Fremdbestandteile können daher nur im Rahmen der Gütetoleranzen zu 1 % in Klasse I und zu 2 % in Klasse akzeptiert werden.

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Stand: 19.06.2015

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