Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, bei in Bündeln aufgemachtem Spargel das Gewicht statt der Anzahl der Bündel im Packstück anzugeben?

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Eine Angabe der Anzahl der Bündel ist nicht gefordert.
Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-04 (Stand: 25.02.2011): Sofern die Gewichtsangabe z. B. in der Form "12 x 500 g" erfolgt, kann daraus die Anzahl der Bündel entnommen werden. Fehlt eine derartige Angabe, sind die Kennzeichnungsvorschriften nicht erfüllt.

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Stand: 01.10.2013

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Dürfen Schuppenblättchen, z. B. weil diese mit Rost besetzt sind, entfernt werden?

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Spargel muss ganz sein. Schuppenblättchen dürfen entfernt werden, sofern dadurch die Stange nicht beschädigt wird. Ein teilweises Schälen oder "Anschälen" der Stange ist jedoch nicht zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-04 (Stand: 25.02.2011): Spargel muss ganz sein. Schuppenblättchen dürfen entfernt werden, sofern dadurch die Stange nicht beschädigt wird. Ein teilweises Schälen oder "Anschälen" der Stange ist jedoch nicht zulässig.

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Stand: 01.10.2013

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Referat 223
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Ist die Vermarktung von Bruchspargel auf öffentlichen Märkten zulässig?

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): Spargel (inkl. Bruchspargel) unterliegt der allgemeinen Vermarktungsnorm und muss folglich „ganz“ sein, d. h. 10 % Bruchstücke (ohne Kopf!) sind in einer Partie maximal zulässig.

In Anwendung der in Deutschland geltenden Erläuterungen zur allgemeinen Vermarktungsnorm gilt Folgendes: Bei Bruchspargel handelt es sich um eine produkttypische Aufmachung. Daraus folgt, dass Packstücke, die mit "Bruchspargel" gekennzeichnet sind, die Mindestqualitätsanforderung "ganz" auch dann erfüllen, wenn sie mehr als 10 % Bruchstücke ohne Kopf enthalten. Eine Vermarktung von Bruchspargel nach der UNECE-Norm FFV-04, d. h. mit Klassenangabe, ist nicht zulässig.

Diese Auslegung gilt ab der Saison 2017 in Deutschland.

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Stand: 31.03.2017

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Referat 223
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Wie ist "Holzigkeit" bei Spargel zu beurteilen?

Unter beginnender Verholzung ist eine faserige Veränderung der Gewebestruktur zu verstehen. Für die praktische Kontrolle kann nur auf die herkömmliche Methode, d. h. Schneiden und „Fingernagelprobe“ verwiesen werden.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Spargel muss in zufrieden stellendem Zustand sein, d. h. ohne Mehrabfall verzehrbar sein. Spargel aller Farbgruppen darf im unteren Stangenteil auf etwa 1/3 seiner Länge leicht holzig sein, sofern die verholzten Teile der Stange durch das normale Schälen und Putzen entfernt werden können. Stangen mit darüber hinaus gehender Verholzung sind in der Verzehrbarkeit beeinträchtigt und sind nur im Rahmen der Toleranz für Verderb zu 2 % zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-04 (Stand: 25.02.2011):

Klasse I: Weißer Spargel darf keine Verholzung aufweisen. Violetter Spargel, violett-grüner Spargel und Grünspargel dürfen im unteren Stangenteil, d. h. auf etwa 1/4 der Länge leicht verholzt sein, sofern sich die leichte Verholzung durch das „normale“ Schälen entfernen lässt.

Klasse II: Spargel aller Farbgruppen darf im unteren Stangenteil auf etwa 1/3 seiner Länge leicht holzig sein, sofern die verholzten Teile der Stange durch das normale Schälen und Putzen entfernt werden können. Stangen mit darüber hinaus gehender Verholzung sind in der Verzehrbarkeit beeinträchtigt und sind nur im Rahmen der Toleranz für Verderb zu 1 % in der Klasse I und zu 2 % in der Klasse II zulässig.

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Stand: 01.10.2013

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Referat 223
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Welche Anforderungen müssen Spargelköpfe / Spargelspitzen zusätzlich zur Höchstlänge von 12 cm einhalten?

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben. Unabhängig davon, ob freiwillig nach Größe sortiert wurde, sind die Mindestqualitätsanforderungen einzuhalten.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-04 (Stand: 25.02.2011): Die Köpfe oder Spitzen müssen glatt und möglichst rechtwinklig abgeschnitten sein und die für die jeweilige Klasse und Farbgruppe vorgeschriebene Kopffestigkeit und Färbung aufweisen. Eine Mindestlänge ist nicht vorgeschrieben; die Spitzen können daher auch 3 cm oder 5 cm lang bzw. kurz sein. Die einheitliche Länge im Packstück ist nicht verlangt, es sei denn, die Spitzen würden gebündelt angeboten. Die Vorschriften zur Sortierung nach dem Durchmesser gelten auch für Spargelspitzen. Eine Mischung von Farbgruppen ist auch bei Spargelspitzen im Rahmen der in den Bestimmungen zur Gleichmäßigkeit festgelegten Möglichkeiten zulässig. Bei der Kennzeichnung der Packstücke muss, auch wenn der Inhalt des Packstücks von außen sichtbar ist, angegeben sein: "(Spargel)spitzen", die Klasse und die Größe.

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Stand: 01.10.2013

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