Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie erfolgen Probenahme und Bestimmung des Refraktometerwertes bei Tafeltrauben?

Tafeltrauben sind nicht-klimakterische Früchte, d. h. nach der Ernte erhöhen sich die Gehalte an löslicher Trockensubstanz (überwiegend Zucker) nicht mehr. Die Wahrscheinlichkeit, dass Tafeltrauben vor dem Erreichen des Mindest-Brixwertes geerntet werden, ist zu Beginn der Saison der jeweiligen Sorte im jeweiligen Lieferland am größten. Eine Refraktometer-Messung ist vor allem dann angezeigt, wenn das Risiko einer Unterschreitung gegeben ist, also zu Beginn der Saison oder bei Tafeltrauben, die äußerlich einen unreifen Eindruck machen.

Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 werden bei der Kontrolle die Erläuterungsbroschüren der OECD herangezogen. Die Überprüfung der Konformität hinsichtlich der Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann nach dem OECD-Leitfaden zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen (2005) erfolgen. Danach gilt Folgendes:

Aus der Probe werden zehn Trauben bzw. Verkaufspackungen entnommen. Aus jeder Traube oder Verkaufspackung werden mindestens fünf Beeren entnommen und zwar stichprobenartig aus der Schulter, aus der Mitte und aus der Spitze der Traube. Die Beeren einer Traube werden zusammen ausgepresst und für jede Traube wird mit dem Refraktometer der Brixwert bestimmt. Aus den ermittelten Werten wird ein Durchschnittswert berechnet.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 9 (Stand: 11.03.2014): Gemäß der speziellen Vermarktungsnorm müssen Tafeltrauben den für die jeweilige Sorte bzw. Sortengruppe festgelegten Mindest-Brixwert erfüllen. Nach dem o. g. OECD-Leitfaden hat eine Partie die Norm erfüllt, wenn der Durchschnitts-Brixwert den in der Norm vorgeschriebenen Mindestwert erreicht, ober überschreitet. Wenn drei oder mehr der zehn Trauben einen Brixwert aufweisen, der den geforderten Mindestbrixwert um 10 % oder mehr unterschreitet, muss eine zweite Probe von zehn Trauben ausgewertet werden. Wenn der Durchschnittswert aus der ersten und der zweiten Probe den geforderten Mindest-Brixwert um 10 % oder mehr unterschreitet, ist die Partie von der Vermarktung ausgeschlossen.

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Stand: 11.03.2014

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Sind in Packstücken von Tafeltrauben Schwefeldioxid-Papiereinlagen als unzulässige Fremdkörper zu betrachten?

Schwefeldioxid-Gas (SO2) ist ein wirkungsvolles Fungistatikum. Es kann bestehenden Infektionen zwar keinen Einhalt gebieten, doch tötet es Sporen ab und hemmt das Myzelwachstum auf der Oberfläche der Beeren, wodurch neue Infektionen verhindert werden. Je höher Temperatur und Feuchtigkeit sind, umso schneller wird Gas entwickelt. Es gibt eine schmale Grenze zwischen der erforderlichen Konzentration zur wirkungsvollen Unterdrückung von Schimmelbildung und der Konzentration, die zu Fruchtschäden führt.

Die SO2-Pads gelten nicht als Fremdstoffe im Sinne der Vermarktungsnorm, sollten jedoch, wie von den Herstellern empfohlen, Stunden vor Abgabe an den Endverbraucher aus den Packstücken entfernt werden.

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Stand: 11.03.2014

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Sind Tafeltrauben mit total vertrockneten Stielen zu beanstanden, wenn die Beeren selbst keine Mängel (Verderb usw.) aufweisen?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 9 (Stand: 11.03.2014): Es sind nur die Beeren selbst zu bewerten. Dabei sind gemäß Artikel 4 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 543/2011 auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen ein leicht verringerter Frische- und Prallheitsgrad und geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit des Erzeugnisses (d. h. der Beeren) zu berücksichtigen. Die vertrockneten Stiele werden, sofern keine anderen Mängel vorhanden sind, nicht bewertet.

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Stand: 11.03.2014

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Wie ist Verderb (Fäulnis) bei Tafeltrauben zu beurteilen?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 9 (Stand: 11.03.2014): Tafeltrauben müssen gesund, d. h. frei von Verderb einschließlich Fäulnis sein. Die befallenen Beeren - auch bereits abgefallene Beeren oder Beeren, die vom Stielansatz beginnende Fäulnis (Verfärbung des Fruchtfleisches) aufweisen, - werden als "nicht gesund" bewertet.

Sogenannter Nesterverderb (mehr als fünf sich berührende Beeren weisen Fäulnisbefall mit Schimmelrasenbildung auf) ist generell zu beanstanden. Um den Prozentsatz zu ermitteln, wird das Gewicht der gesamten befallenen Traube(n) in Bezug zum Nettogewicht des Packstücks gesetzt. Im Feststellungsbericht wird wie folgt formuliert: "x % nicht gesund (Nesterverderb)".

Sofern nicht alle kontrollierten Packstücke diesen Mangel aufweisen, wird zusätzlich angegeben: "steigenweise in unterschiedlicher Stärke".

Beim (Einzel-) Beerenverderb sind an verschiedenen Trauben einzelne Beeren verdorben. Um das Gewicht bzw. den Prozentsatz der befallenen Beeren zu ermitteln, wird das Durchschnittsgewicht der gesunden Beeren zugrunde gelegt. Hilfsweise gelten dabei folgende Werte:

Gebinde kg netto 10 9 5 4,5

durchschnittliches

Beerengewicht

1 bzw. 2 % Verderb
entspricht max. Anzahl Beeren
sehr großbeerige Partien 12 g 9 17 8 15 4 8 4 8
großbeerige Partien 8 g 13 25 12 23 7 13 6 11
kleinbeerige Partien 5 g 20 40 18 36 10 20 9 18

Der durchschnittliche Prozentsatz bezogen auf die geprüften Packstücke ist zu berechnen. Ist der Anteil der „nicht gesunden“ Beeren im Durchschnitt aller kontrollierten Packstücke nicht größer als die oben angegebenen Werte, gilt die Partie als verkehrsfähig.

Liegt der Anteil der "nicht gesunden" Beeren im Durchschnitt aller kontrollierten Packstücke über den oben angegebenen Werten, ist die Partie mit folgender Begründung zu beanstanden: "x % Trauben nicht gesund (Beerenverderb)".

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Stand: 11.03.2014

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Wie wird blass gefärbte Ware von roten Traubensorten beurteilt?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil B – Teil 9, Stand 11.03.2014): Die Früchte müssen genügend reif sein und den für die Sortengruppe festgelegten Mindest-Brixwert sowie ein angemessenes Zucker-/Säure-Verhältnis erreichen. Darüber hinaus ist beim typischen Erscheinungsbild der Sorte auch der Einfluss des Anbaugebietes zu berücksichtigen. Insofern werden Trauben, welche die Mindestreife aufweisen, in allen Klassen in allen Farbschattierungen akzeptiert. In der Klasse Extra müssen die Trauben eines Packstücks allerdings gleichmäßig (blass oder kräftig) gefärbt sein.

Partien von roten Traubensorten, deren Früchte – ermittelt anhand der reduzierten Probe – keinerlei Rotfärbung aufweisen, sind nur in Klasse II zulässig.

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Stand: 11.03.2014

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