Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Erfüllen Zitrusfrüchte mit beginnender innerer Austrocknung, die den Mindestsaftgehalt erreichen, die Anforderung der Vermarktungsnorm?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 2 (Stand: 01.10.2013): Zitrusfrüchte mit beginnender innerer Austrocknung sind in ihrer Verzehrbarkeit beeinträchtigt und von der Vermarktung auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn die Früchte den geforderten Mindestsaftgehalt erreichen.

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Stand 01.10.2013

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn

Kann man davon ausgehen, dass bei Zitrusfrüchten kein Nacherntebehandlungsmittel eingesetzt wurde, wenn kein Konservierungsmittel gekennzeichnet ist?

Bei Packstücken, die keine Angaben zu Nacherntebehandlungsmitteln enthalten, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass derartige Mittel nicht zur Anwendung gekommen sind. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht könnten vom zuständigen Kontrolldienst Proben gezogen und entsprechende Analysen veranlasst werden.

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I, Teil B – Teil 2 (Stand: 01.10.2013): In dieser speziellen Vermarktungsnorm, die für Orangen, die Mandarinen-Gruppe und Zitronen gilt, wird gefordert, dass: "jedes Packstück zu kennzeichnen ist". Diese Forderung gilt, wenn die Erzeugnisse erstmals verpackt werden, und im Weiteren auf allen Handelsstufen. Demzufolge müssen Angaben zu Nacherntebehandlungsmitteln beim Abgang aus der ersten Packstation auf den Packstücken (Transportverpackungen und spätestens im Einzelhandel zusätzlich auf der Kleinpackung) aufgebracht werden.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): In der allgemeinen Vermarktungsnorm, die z. B. für Pampelmusen (Pomelos), Grapefruits, Bitterorangen, Limetten und Kumquats gilt, ist eine Kennzeichnung des Nacherntebehandlungsmittels nicht gefordert. Bei diesen Arten ist eine Kennzeichnung jedoch evtl. durch die Rückstandshöchstmengen-Verordnung oder entsprechende EU-Verordnungen vorgeschrieben.

Alternativ könnte für Pampelmusen (Pomelos), Grapefruits und Limetten die UNECE-Norm FFV-14 (Stand: November 2012) angewandt werden. In dieser Norm ist die Kennzeichnung des Nacherntebehandlungsmittels freiwillig.

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Stand 01.10.2013

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Was sind Sweeties und wie sind sie nach dem Zolltarif einzutarifieren?

Sweetie ist der israelische Handelsname der Sorte 'Oroblanco', einer Kreuzung aus Pampelmuse (Citrus maxima) und Grapefruit (Citrus x paradisi). Während die Kreuzungseltern, Pampelmuse und Grapefruit, unter den KN-Code 0805 40 00 fallen, fällt das Kreuzungsprodukt unter den KN-Code 0805 90 00 (andere). Sweeties unterliegen der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013) bzw. der UNECE-Norm FFV-14 (Stand: November 2012).

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Stand: 01.10.2013

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Wie muss die Nacherntebehandlung mit einem Wachs bei Zitrusfrüchten angegeben werden?

Die spezielle Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil B – Teil 2, Stand. 01.10.2013) gilt für Orangen, die Mandarinen-Gruppe und Zitronen. Sie verlangt die "Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe." Wachse sind Überzugsmittel, die nach der Ernte (und nach dem Waschen) aufgebracht werden, um die Transpiration der Früchte herabzusetzen und den Früchten Glanz zu verleihen. Wachse zählen nicht zu den Konservierungsmitteln.

Bei frischen Zitrusfrüchten ist die Oberflächenbehandlung mit E 901 Bienenwachs, E 902 Candelillawachs, E 903 Carnaubawachs, E 904 Schellack und E 914 Polyethylenwachsoxidate erlaubt.

Die Bezeichnung des Wachses kann durch den Namen (z. B. Bienenwachs) oder in Anlehnung an die VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) durch die E-Nummer erfolgen.

Bei allen anderen Zitrusfrüchten, die nicht unter die spezielle Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte fallen, kann die Angabe des Wachses nicht gefordert werden.

Für alle Zitrusfrüchte, unabhängig davon, ob sie unter eine Vermarktungsnorm fallen oder nicht, gilt nach deutschem Recht, der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, dass bei der Nacherntebehandlung mit Wachsen (E 901–E 904 und E 914) die Angabe "gewachst" erfolgen muss. Diese Kennzeichnung muss bei der Abgabe an den Verbraucher gemäß § 9 Abs. 1 und 6 "bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel" bzw. "auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett" erfolgen und gemäß § 9 Abs. 9 "bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein".

Werden keine Nacherntebehandlungsmittel eingesetzt, so ist eine ausdrückliche Kennzeichnung der Nicht-Behandlung nicht vorgesehen. Gewarnt werden muss vor Formulierungen wie "unbehandelt" oder "frei von chemischer Behandlung", da diese Aussage von Behörden, Gerichten und Verbrauchern mit der Aussage gleichgesetzt wird, das Erzeugnis sei völlig frei von jeglichen Rückständen (vor der Ernte aufgebracht, Abdrift aus Nachbarplantagen etc.). Toleriert wird in diesem Zusammenhang allenfalls die Aussage „nach der Ernte unbehandelt“.

Nicht zulässig ist hingegen die Kennzeichnung "mit Naturwachs (gewachst) – nach der Ernte unbehandelt". Auch die Behandlung mit einem Naturwachs wie Bienenwachs ist eine Nacherntebehandlung. Insofern ist diese Kennzeichnung irreführend.

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Stand: 28.04.2015

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Wie sind Blutorangen zu beurteilen, die keinerlei Rotfärbung im Fruchtfleisch zeigen?

Die EU-Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil B – Teil 2, Stand: 01.10.2013) enthält nur Anforderungen an eine Mindest-Orangefärbung der Schale. Ansonsten müssen die Früchte der Klassen Extra und I die typischen Merkmale der Sorte zeigen.

Die rötliche Ausfärbung der Schale und des Fruchtfleisches ist bei Blutorangen sowohl sortentypisch als auch klimatisch bedingt. Die Sorten Sanguinello, Tarocco, Maltaise und Moro zeigen eine jeweils charakteristische Rotfärbung, deren Ausprägung allerdings von den klimatischen Bedingungen vor der Ernte beeinflusst wird. Zu Saisonbeginn sind jedoch Blutorangen häufig mit geringer bis fehlender rötlicher Fleischfarbe auf dem Markt.

Bezüglich der Mindestreife müssen Blutorangen den für diese Sortengruppe festgelegten Saftgehalt von mindestens 30 % und ein Zucker-/Säure-Verhältnis von 6,5:1 erreichen. Blutorangen, welche die Mindestreife aufweisen, müssen nur in den Klassen Extra und I auch die sortentypische Rotfärbung im Fruchtfleisch aufweisen.

Partien von Blutorangensorten, deren Früchte – ermittelt anhand der reduzierten Probe – keinerlei Rotfärbung im Fleisch aufweisen, sind nur in Klasse II zulässig.

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Stand: 01.10.2013

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Ist es zulässig, bei Zitrusfrüchten mit der Auslobung "unbehandelt" zu werben, wenn sich diese Aussage nur auf eine Nacherntebehandlung bezieht?

Zu dieser Frage hat der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) auf seiner 109. Sitzung im März 2017 folgenden Beschluss gefasst:

Nein, die unspezifische Auslobung "unbehandelt" ist sowohl auf Pflanzenschutzmittelanwendungen vor der Ernte als auf jegliche Nacherntebehandlungen zu beziehen. Wurde bei Zitrusfrüchten auf eine Nacherntebehandlung verzichtet, kann dies durch eine Angabe wie "Schale nach der Ernte unbehandelt" ausgelobt werden.

Der Beschluss ist abrufbar als Stellungnahme Nr. 2017/22 unter

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)


Stand: 31.08.2017

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