Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
In der Europäischen Union (EU) gelten für frisches Obst und Gemüse, Bananen und Trockenfrüchte Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften.
- Änderungen bei den Vermarktungsnormen ab dem 01.01.2025
- Anmeldung zur Qualitätskontrolle
- Zulassung zur Unterzeichnung der Konformitätsbescheinigung für Obst und Gemüse
- Koordinierung und Arbeitskreis der amtlichen Kontrollstellen
- Rechtsgrundlagen
Änderungen bei den Vermarktungsnormen ab dem 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 gelten gelten für frisches Obst und Gemüse, Bananen, Trockenobst (inklusive getrocknete Weintrauben) und Nüsse neue Regelungen in Bezug auf die Vermarktungsnormen. Die alte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird zu diesem Zeitpunkt von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2430 abgelöst.
Zusammengefasst gelten dann folgende Neuerungen:
- Pflicht zur Ursprungslandskennzeichnung für verschiedene Erzeugnisgruppen, vor allem bei Trockenfrüchten und Nüssen sowie küchenfertigen Produkten
- Für getrocknete Weintrauben gilt nur noch die Pflicht zur Ursprungslandskennzeichnung
- Umwandlung der ehemals eigenen Vermarktungsnorm für grüne, ungereifte Bananen in eine Spezielle Vermarktungsnorm
- Integration weiterer Bananensorten in die neue Spezielle Vermarktungsnorm
- Integration von Grapefruits, Pomelos / Pampelmusen, gewöhnliche Limetten, Indischen / Palästinische süße Limetten und Mexikanischen Limetten in die Spezielle Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte
- Erweiterte Regelung im Lebensmitteleinzelhandel zur Abgabe von frischem Obst und Gemüse, das für die Verarbeitung durch die Verbrauchenden bestimmt ist
- Erweiterte Regelung für den "Ab Hof-" Verkauf
- Erweiterte Regelung beim Fernabsatz von Obst und Gemüse
Eine Zusammenstellung der Erzeugnisse, für die ab dem 01.01.2025 die Pflicht zur Ursprungslandskennzeichnung gilt, finden Sie hier.
Diese Erzeugnisse müssen bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern bei der BLE über das Online-Verfahren QUAKON angemeldet werden.
Weitere Informationen bezüglich der Einfuhr von Bananen sind hier zusammengestellt.
Bevor Avocados oder Äpfel aus Nicht-EU-Ländern in der Frischeabteilung des Supermarktes angeboten werden, nimmt der BLE-Prüfdienst sie unter die Lupe: Reif genug? Frei von Mängeln und Krankheiten? Richtig gekennzeichnet? Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gewährt auf ihrem YouTube Kanal Einblicke in die Arbeit hinter den Kulissen – ob am Flughafen, Hafen oder Großmarkt. https://youtu.be/suz9EkHnWM0
Anmeldung zur Qualitätskontrolle
In der EU gilt für den Großteil von frischem Obst und Gemüse die Allgemeine Vermarkungsnorm (AVN). Für die elf marktstärksten Obst- und Gemüsearten gelten Spezielle Vermarktungsnormen (SVN). Diese gelten für:
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Die Ein- und Ausfuhr von frischem Obst oder Gemüse, Trockenfrüchten sowie die Einfuhr von Bananen ist über das Online Verfahren QUAKON bei der BLE anzumelden.
Weitere Informationen zur Anmeldung und dem Ablauf der Kontrolle sind im "Leitfaden zur Konformitätskontrolle bei der Einfuhr und Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse, Bananen und Trockenfrüchten" erläutert:
Die Aufgabenverteilung bei der Qualitätskontrolle teilt sich wie folgt zwischen dem Bund und den Bundesländern auf:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Bundesländer |
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Kontrollstellen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Amtliche Kontroll- und Überwachungsstellen |
Die Kontrollen werden von den zuständigen Kontrollstellen selektiv und nach Risikoanalyse durchgeführt. Die Vereinbarung des Bundes und der Länder zu den Grundsätzen der Risikoanalyse, die in Deutschland gelten, sind in einem Leitfaden zusammengefasst. Die Risikoanalyse berücksichtigt insbesondere die Art des Erzeugnisses und zurückliegende Kontrollergebnisse.
Weitere Informationen zur Risikoanalyse sind im "Leitfaden zur Risikoanalyse" erläutert:
Zulassung zur Unterzeichnung der Konformitätsbescheinigung für Obst und Gemüse
Zugelassene Handelsunternehmen müssen nicht die Ein- beziehungsweise Ausfuhren der Erzeugnisse, auf die sich die Zulassung bezieht, bei der BLE anmelden. Stattdessen dürfen sie selbst die Konformitätsbescheinigung unterzeichnen und können diese dem Zoll vorlegen. Die Zulassung bezieht sich auf folgende Erzeugnisse:
Bei der Einfuhr: Erzeugnisse laut Anlage des Antrag auf Zulassung zur Unterzeichnung der Konformitätsbescheinigung für Obst und Gemüse (PDF, 151 KB, Nicht barrierefrei), für die gemäß Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2429 das Ursprungsland gekennzeichnet sein muss.
Bei der Ausfuhr: Sämtliche Erzeugnisse des Geltungsbereichs laut Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/ 2429, die zuvor nach Deutschland verbracht wurden.
Ab sofort können Anträge auf Zulassung zur Unterzeichnung der Konformitätsbescheinigung für Obst und Gemüse für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31.12.2027 gestellt werden. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen: Antrag auf Zulassung zur Unterzeichnung der Konformitätsbescheinigung für Obst und Gemüse (PDF, 151 KB, Nicht barrierefrei).
Sie können den Antrag per E-Mail an qualitaetskontrolle@ble.de, aber natürlich auch per Post oder Fax an die BLE schicken. Nachdem der Antrag bei der BLE eingegangen ist, wird der Antrag geprüft und sofern die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2430 erfüllt sind, die Zulassung erteilt.
Im Rahmen der Zulassung werden in der BLE personenbezogene Daten verarbeitet. Umfang Verarbeitung und Speicherung der Daten werden in den Datenschutzhinweisen erläutert.
Zugelassene Händler werden von der BLE in folgender Liste veröffentlicht: Liste der zugelassenen und freigestellten Händler.
Koordinierung und Arbeitskreis der amtlichen Kontrollstellen
Die BLE ist koordinierende Stelle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/2430. In diesem Zusammenhang hat sie zum 1. Juli 2015 die Geschäftsführung des Arbeitskreises der amtlichen Kontrollstellen bei Obst und Gemüse übernommen. Dieser Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss der amtlichen Kontrollstellen des Bundes und der Länder.
Der Arbeitskreis erarbeitet in Zusammenarbeit mit der AG-Normerläuterung Erläuterungen (in Wort und Bild) zu den Vermarktungsnormen der EU und den Vermarktungsnormen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE). Diese werden online bei der BLE auf dem Portal ELSKA publiziert.
Rechtsgrundlagen
In der Europäischen Union gelten Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften für frisches Obst und Gemüse, für Bananen sowie für Trockenfrüchte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, sowie den Verordnungen (EU) 2023/2429 und 2023/2430, in denen die Kontrollvorschriften und Vermarktungsnormen im Einzelnen ausgeführt sind.
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/ 2013 enthält zahlreiche weitere Vorschriften zu anderen Erzeugnissen oder anderen Marktordnungsmaßnahmen (zum Beispiel Lizenzen, Erzeugerorganisationen) und wird relativ häufig geändert.
Die BLE bietet daher einen Auszug an, der sich auf die Artikel und Anhänge beschränkt, die die Vermarktungsnormen und ihre Kontrolle betreffen. Dieser Auszug wird regelmäßig aktualisiert, das heißt konsolidiert. Bei einem Vergleich der konsolidierten Fassung, die die BLE beziehungsweise die EU-Kommission anbietet, ist darauf zu achten, welche Änderungsverordnungen jeweils eingearbeitet wurden.
Alle einschlägigen Rechtsgrundlagen sind im unteren Abschnitt der Homepage unter dem Punkt "Rechtsgrundlagen" aufgeführt.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (konsolidierte Fassung) (PDF, 2 MB, Nicht barrierefrei)
- Verordnung (EU) 2023/ 2429
- Verordnung (EU) 2023/2430
- Handelsklassengesetz - gesamt
- Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
- Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG)