Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vermarktungsnormen und Etikettierungsvorschriften für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur

In der Europäischen Union (EU) gelten für bestimmte Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur Vermarktungsnormen und Etikettierungsvorschriften.

Anmeldung zur Qualitätskontrolle

Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen ist bei der BLE über das Online Anmeldeverfahren QUAKON anzumelden.

Über den Ablauf einer Kontrolle und die anzumeldenden Erzeugnisse informiert der Leitfaden zur Konformitätskontrolle von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (PDF, 338 KB, Nicht barrierefrei).

Es können nur Fischarten, die in der Erzeugnisliste von QUAKON aufgeführt sind, angemeldet werden. Sollte eine einzuführende Fischart fehlen, kann bei der BLE (qualitaetskontrolle@ble.de) eine entsprechende Ergänzung der Liste veranlasst werden.

Zu beachten ist, dass für Fischarten, die für den deutschen Markt bestimmt sind, eine deutsche Handelsbezeichnung vergeben sein muss. Ansonsten dürfen sie in Deutschland nicht vermarktet werden. Die Beantragung einer deutschen Handelsbezeichnung für eine neue Fischart ist zu finden unter Online-Antrag.

Zur Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen und Etikettierungsvorschriften für bestimmte Fischereierzeugnisse bietet die BLE eine Checkliste an. Die Verwendung dieser Checkliste ist ein Hilfsmittel und keinesfalls verpflichtend.

Checkliste zur Kontrolle von Fischereierzeugnissen (PDF, 80 KB, Nicht barrierefrei)

Vermarktungsnormen

Die vermarktungsnormpflichtigen Fischereierzeugnissen müssen vor der Einfuhr in die EU bei der BLE angemeldet werden.

Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können in der EU nur dann angeboten oder verkauft werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. Danach müssen bestimmte Fischereierzeugnisse Anforderungen an Frische, Größe und Kennzeichnung erfüllen.

Etikettierungsvorschriften

Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse, Algen und Tange müssen vor der Einfuhr in die EU und bei direkter Abgabe an den Endverbraucher oder die Gemeinschaftsverpflegung bei der BLE angemeldet werden. Die Etikettierungsvorschriften legen die Informationen fest, die auf dem Etikett des Erzeugnisses vorhanden sein müssen.

Die Aufgabenverteilung bei der Qualitätskontrolle teilt sich wie folgt zwischen dem Bund und den Bundesländern auf:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErnährungBundesländer
  • bei der Einfuhr in die EU
  • bei der Einfuhr über Seehäfen
  • auf der Erzeugerstufe (Packstation)
  • im Groß- und Einzelhandel 
  • bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU
Kontrollstellen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (PDF, 104 KB, Nicht barrierefrei)Amtliche Kontroll- und Überwachungsstellen (Stand: 15.02.2022) (PDF, 310 KB, Nicht barrierefrei)

Rechtsgrundlagen

Die Vermarktungsnormen und Etikettierungsvorschriften für bestimmte Fischereierzeugnisse gelten für alle Mitgliedsstaaten der EU und sind entsprechend in Form von EU Verordnungen festgehalten. Alle Rechtsgrundlagen sind im unteren Abschnitt der Homepage unter dem Punkt "Rechtsgrundlagen" aufgeführt.

Vermarktungsnormen

In der EU gelten Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 und der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Darüber hinaus gilt die nationale Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse.

Etikettierungsvorschriften

In der EU gelten Etikettierungsvorschriften für bestimmte Fischereierzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013. Darüber hinaus gilt das Gesetz über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen sowie die nationale Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes.