Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Fischereimanagement

Fangquoten geben die Menge an, die von einer Fischart in einem festgelegten Gebiet und Zeitraum gefischt werden darf. Die Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union legt sie jährlich für jeden Mitgliedstaat fest.

Die Basis hierfür bilden Vorschläge der Wissenschaft. Forscher analysieren kontinuierlich die Fischbestände und geben Empfehlungen im Sinne einer nachhaltigen Fischerei ab. Die einzelnen Mitgliedstaaten wiederum verteilen die Quoten an ihre Fischereibetriebe weiter.

Die BLE setzt diese nationale Quotenverteilung für Deutschland um. Grundlage hierfür ist das Seefischereigesetz. Dabei werden verschiedene Aspekte berücksichtigt: Im Hinblick auf die bestmögliche Marktversorgung werden die Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe geprüft. Hinzu kommen noch die bisherige Teilnahme an der Fischerei und der wirtschaftliche Einsatz der Fischereiflotte. Vor der jährlichen Verteilung der Fangmengen an die deutschen Fischereibetriebe durch die BLE werden die Bundesländer und die Fischwirtschaft zur Festlegung der Zuteilungskriterien angehört.

Fischerei während der Sperrzeiten für den Dorsch im Jahr 2024

In der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (PDF, 768 KB, Nicht barrierefrei) hat der Rat der Europäischen Union Regelungen zur Fischerei in der Ostsee während der Sperrzeiten für den Dorsch festgelegt.

Zum Schutz des Dorschbestandes in der westlichen Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22 bis 24) und in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26 der östlichen Ostsee wurden Sperrzeiten bestimmt, in denen die Fischerei mit jeglichem Fanggerät verboten ist.

Für die Fischerei mit passiven Fanggeräten bei Fischereifahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Meter sowie für die pelagische Fischerei gilt dieses Verbot beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass Dorsch nur als Beifang gefangen werden darf.

Die ausnahmsweise Fischerei ist besonders zu kontrollieren.

In der Bekanntmachung zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahmemöglichkeiten während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2023/2638 vom 9. Januar 2024 (PDF, 337 KB, Nicht barrierefrei) werden Regelungen zur Kontrolle der Ausnahmemöglichkeiten festgelegt. So ist in den Sperrzeiten beim Einsatz von passivem Fanggerät bei Fangreisen zum Aussetzen des Netzes eine Meldung nach der Rückkehr in den Hafen an die BLE per SMS, Fax oder E-Mail zu übermitteln. In den Logbüchern bzw. Monatsmeldungen sind die Positionsdaten der gesetzten Stellnetze pro Tag einzutragen. Die Angaben zu den geografischen Positionen können bei Bedarf auf einem gesonderten Blatt eingetragen werden, das dem jeweiligen Logbuchblatt bzw. der Monatsmeldung beizufügen ist. Hier finden Sie einen Vordruck für das Beiblatt (PDF, 133 KB, Nicht barrierefrei).

Nationale Schonzeiten zum Schutz des Dorsch- und des Heringsbestandes im Jahr 2024

Zum Schutz des Dorsch- und des Heringsbestands in der westlichen Ostsee hält Deutschland es auch im Jahr 2024 für dringend erforderlich, zusätzliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Als Sofortmaßnahme für den Dorsch wurde eine weitere Schließungszeit von 30 Tagen in der westlichen Ostsee für Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 8 m beschlossen. In der Bekanntmachung zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Dorschbestands in der westlichen Ostsee im Jahr 2024 (PDF, 299 KB, Nicht barrierefrei) finden Sie die einzelnen Kriterien für das Verbot, mit jeglicher Art von Fanggerät zu fischen, und die Voraussetzungen, unter denen die Fischerei auf pelagische Bestände während dieser zusätzlichen Schonzeit gestattet ist.

Als Sofortmaßnahme für den Hering wurde eine Schließungszeit von 30 Tagen in der westlichen Ostsee für Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 8 m beschlossen. In der Bekanntmachung zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Heringsbestands in der westlichen Ostsee im Jahr 2024 (PDF, 305 KB, Nicht barrierefrei) finden Sie die einzelnen Kriterien für das Verbot, Hering zu fischen, und die Voraussetzungen, unter denen die Fischerei auf pelagische Bestände während dieser Schließungszeit gestattet ist.

Schutz des Europäischen Aals im Jahr 2024, Anfang 2025

Auch im aktuellen Jahr 2024 wurde zum Schutz des Europäischen Aals auf EU Ebene in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 ein zeitweises Fangverbot beschlossen. Der Zeitraum für das sechsmonatige Verbot ist hierbei innerhalb des Zeitraums bis zum 31. März 2025 von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen.

Zur Umsetzung dieser Vorgabe wurde für Deutschland in der Bekanntmachung zu einem zeitweisen Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals vom 17. April 2024 (PDF, 304 KB, Nicht barrierefrei) der Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. September 2024 bis 28. Februar 2025 festgelegt. In diesen sechs Monaten ist das Fangen oder Anbordhalten von Europäischem Aal verboten.

Anlandeverpflichtung

Mit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahr 2013 wurde das Anlandegebot schrittweise eingeführt. Inzwischen gilt die Verpflichtung, alle gefangenen Fische quotierter Arten anzulanden, vollumfänglich.

Zur Umsetzung und Präzisierung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen delegierte Verordnungen erlassen. In diesen werden insbesondere Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung festgelegt. In erster Linie aufgrund hoher Überlebensraten oder wegen Geringfügigkeit können einige quotierte Arten ausnahmsweise über Bord gegeben werden.

Für die Fischerei in der Ostsee (ICES-Gebieten 3b, 3c und 3d) finden Sie die Einzelheiten zu der Anlandeverpflichtung unter "Informationen zur Anlandeverpflichtung in der Ostsee (PDF, 206 KB, Nicht barrierefrei)". Hier werden die in den Delegierte Verordnung (EU) 2018/306  (PDF, 378 KB, Nicht barrierefrei) (für Dorsch und Scholle) und Delegierte Verordnung (EU) 2024/1296 (PDF, 450 KB, Nicht barrierefrei) (für Lachs) festgelegten Ausnahmemöglichkeiten aufgeführt.

Zum 01.01.2024 traten neue delegierte Verordnungen zu den Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandepflicht in der Nordsee und den westlichen Gewässern in Kraft, in denen es einige wenige Veränderungen zu den bisherigen Regelungen gibt. Die Einzelheiten zur Anlandepflicht in den Unionsgewässern der Nordsee für die pelagische, demersale und die Krabbenfischerei im Zeitraum 2024 - 2027 ist in der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 (PDF, 531 KB, Nicht barrierefrei) der Kommission vom 22.08.2023 geregelt. Für die Fischerei in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer finden Sie die Regelungen in der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 (PDF, 577 KB, Nicht barrierefrei) der Kommission vom 22. August.2023.

Für bestimmte Fischereien in den Unionsgewässern in der Nordsee (ICES-Gebiet 4) und im Skagerrak und Kattegat (ICES-Gebiet 3a) sowie zu der Fischerei in den westlichen Gewässern werden hier in Kürze Informationsblätter veröffentlicht werden.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) zum 1. Januar 2021 aus der Europäischen Union und damit deren Verlassen der GFP sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs nicht mehr Teil der Unionsgewässer und es gelten abweichende Reglungen für die dortige Fischerei. Informationen zu der Anlandepflicht für die Fischerei in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und möglichen Ausnahmen sind unter https://www.gov.uk/government/collections/fisheries-management-landing-obligation zu finden.

Sollten Sie noch Fragen zu der Umsetzung der Anlandeverpflichtung haben, können Sie diese jederzeit unter der E-Mail Adresse 531@ble.de oder über den Link zum Portal des Bundes und der Länder zur Fischerei in Deutschland Fragen zum Anlandegebot ab dem 1. Januar 2015 stellen.

Fischerei in Schutzgebieten der Nordsee und des Skagerrak im Jahr 2024

Zum Schutz des Kabeljaus wurden auch im aktuellen Jahr 2024 in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 Abhilfemaßnahmen getroffen. In zwei Schutzgebieten in der Nordsee und im Skagerrak ist die Fischerei mit Grundschleppnetzen und Waden nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In der Bekanntmachung zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee und im Skagerrak nach der Verordnung (EU) 2024/257 finden Sie die einzelnen Kriterien und Voraussetzungen, unter denen die Fischerei in den Schutzgebieten gestattet ist.

Der Rochenguide

Für eine möglichst einfache Bestimmung von Rochenarten hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Zusammenarbeit mit der Organisation "Shark Trust" einen Rochenguide entwickelt, in dem 18 ausgewählte Rochenarten zur einfachen Unterscheidung dargestellt werden.

Der Rochenguide beinhaltet einfache und praktische Informationen für Fischereiinspektoren und Fischereibetriebe zur Identifikation der jeweiligen Rochenart und beinhaltet zusätzliche Informationen über Gebiete, in denen der Fang der jeweiligen Rochenart verboten ist. Diese ergänzenden Angaben zu Verboten und Rückwurfmöglichkeiten von Rochen sind ohne Gewähr. Der Rochenguide ist kostenlos zugänglich unter https://www.sharktrust.org oder zum Herunterladen Rochenguide (PDF, 6 MB, Nicht barrierefrei).

Die für den Rochenguide ausgewählten 18 Rochenarten sind die am häufigsten vorkommenden Arten in Nord- und Ostsee. Die Informationsblätter sind eine Hilfestellung für die Bestimmung der gefangenen Rochenarten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Einträge in die Fischereilogbücher nach Rochenarten getrennt eingetragen werden.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung:
E-Mail: 531@ble.de
Telefon: +49 228 6845 5565

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2024

Meldungen

Bekanntmachungen über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2023

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Bekanntmachungen über die Einhaltung fischereirechtlicher Regelungen für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge

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Bekanntmachungen über fischereirechtliche Regelungen für deutsche Fischereibetriebe

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Bekanntmachungen aus den Vorjahren

Bekanntmachungen über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2022

Meldungen

Bekanntmachungen über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2021

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2020 - Bekanntmachungen über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2020

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2019 - Bekanntmachungen über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2019

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2018 - Bekanntmachungen über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2018

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