Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Neues Fangdokumentationssystem für bestimmte Fischarten – Japan

Japan führt ab dem 01.12.2022 ein Fangdokumentationssystem ein. Für die Einfuhr in Japan werden dann für den Import von Fischereierzeugnissen bestimmter Arten, z.B. Makrele (s. Liste in Anlage 1 (PDF, 626 KB, Nicht barrierefrei)), aus Deutschland Dokumente erforderlich sein, die die Herkunft aus legalen Fängen belegen. Darunter fallen eine validierte Fangbescheinigung, Verarbeitungsdokumente und Transportdokumente. Das Verfahren ähnelt dem Fangbescheinigungsverfahren der EU.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der japanischen Fischereiagentur: https://www.jfa.maff.go.jp/220614.html

Fänge aus Deutschland

Die Validierung der Fangbescheinigungen kann wie bisher für den Import in die EU oder UK bei der BLE angefordert werden. Zu verwenden ist das gesonderte deutsche Muster der Fangbescheinigung für Japan (s. Anlage 2 (xls, 174 KB, Nicht barrierefrei)).
Weitere Informationen zum Antrag findet sich hier: https://www.ble.de/DE/Themen/Fischerei/IUU-Fischerei/Validierung-deutscher-Faenge/Fischausfuhr_node.html

Produkte mit Verarbeitung in Deutschland

Sofern eine Verarbeitung in einem Drittstaat, der nicht der Flaggenstaat ist, stattgefunden hat, muss (ähnlich wie beim Export nach Großbritannien) ein Verarbeitungsdokument vorgelegt werden. In diesem legt das Unternehmen dar, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnissen aus bestimmten Fängen hergestellt wurden zu denen validierte Fangbescheinigungen vorliegen. Dieses Dokument (s. Anlage 3 (PDF, 67 KB, Nicht barrierefrei)) muss in Deutschland von den zuständigen Länderbehörden (s. Liste in Anlage 4 (PDF, 442 KB, Nicht barrierefrei)) ausgestellt werden. Das Einfrieren von Fischereierzeugnissen gilt ebenfalls als Verarbeitung.

Sendungen aus einem Flaggenstaat mit Umladung oder Lagerung in Deutschland

In dem Fall, dass die Produkte aus einem anderen Flaggenstaat in Deutschland umgeladen oder gelagert wurden, wird eines der folgenden Dokumente benötigt, aus dem hervorgeht, dass die Fischereierzeugnisse in einem Drittland (DE) nur ent- und wiederverladen wurden und dass die Erzeugnisse unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlands standen:

Nach Auskunft der zuständigen japanischen Behörden können dazu wahlweise die folgenden Dokumente vorgelegt werden:

  • ein Dokument, aus dem der Transportweg der Erzeugnisse vom Flaggenstaat in das Drittland hervorgeht (dieses Dokument muss weder durch eine staatliche Stelle validiert werden noch einer bestimmten Form entsprechen). oder
  • ein von der Behörde des Drittlandes ausgestelltes Dokument, das genaue Angaben zu den betreffenden Fischereierzeugnissen, den Daten des Ent- und Umladens, den Namen der Schiffe oder andere Transportmittel und Bedingungen für die Produkte im Drittland enthält (Lagerdokument).

Haftungsausschluss: Die oben genannten Informationen beinhalten eine Übersicht über die ab 01.12.2022 geltenden Regelungen für Einfuhr von Fischereierzeugnisse in Japan. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernimmt die BLE keine Gewähr. Es sollten immer auch die geltenden EU-Verordnungen und Gesetze Japans zu Rate gezogen werden.