Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Validierung deutscher Fänge

Auf der Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) kann ein Ausführer* von Fischereierzeugnissen, die aus deutschen Fängen (bei einer nachgewiesenen Ausfuhr*) stammen, eine von der BLE, Referat 534, validierte Fangbescheinigung erwirken. (siehe auch: Einfuhrkontrolle von Fischereierzeugnissen).

Hierzu ist die von der BLE herausgegebene Vorlage - Fangbescheinigung - verbindlich zu verwenden.

Bezüglich der Validierung einer Fangbescheinigung bedarf es der Vorlage bestimmter Dokumente bei der BLE.

Da international ansässige Ausführer/ Exporteure in aller Regel über diese Dokumente nicht verfügen, wurde ein von der BLE eingerichtetes - Mitteilungssystem erster Käufer - eingerichtet.

Hierüber übermittelt der erste Käufer alle benötigten relevanten Daten und Dokumente in elektronischer Form an die BLE.

Jeder Ausführer bekommt ebenfalls diese Mitteilung und kann in der Folge mittels "copy and paste" die Daten in seine zu validierende Fangbescheinigung eintragen. Das heißt beide Vorlagen sind diesbezüglich völlig identisch.

Die BLE prüft alle Angaben in der von dem Ausführer vorgelegten Fangbescheinigung.

Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, so wird die vorgelegte Fangbescheinigung validiert und diese dem Ausführer auf elektronischem Weg übermittelt.

Informationen zu Direktanlandungen im Vereinigten Königreich für unter deutscher Flagge fahrende Fischereifahrzeuge entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt unter "Weiterführende Informationen" auf dieser Internetseite oder der Internetseite der britischen Fischereibehörde

* Definition gemäß dem UZK (Unionszollkodex) in Verbindung mit dem AWG (Außenwirtschaftsgesetz).