Zulassung von Kontrollstellenpersonal
Die Zulassung von Kontrollstellenpersonal ist im §§ 15 und 16 der ÖLG-Durchführungsverordnung (ÖLG DVO) geregelt.
Eine Zulassung ist für folgende in der Kontrollstelle tätigen Personen durch die BLE erforderlich:
- Kontrollstellenleiter/in und Vertreter/in,
- Kontrollstellenpersonal
Nutzen Sie bitte für die Antragstellung und Übermittlung der notwendigen Dokumente die Datenbank OEKOS. Zusätzlich sind die Antragsunterlagen (Antragsformular, Förmliche Verpflichtung und Fragebogen zur Objektivität) unterschrieben per Post oder per Fax an die BLE zu übermitteln.
Kontrollstellenleiter/in und Vertreter/in | Kontrollstellenpersonal |
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Antragsformular | Antragsformular |
Förmliche Verpflichtung | Förmliche Verpflichtung |
Fragebogen zur Objektivität | Fragebogen zur Objektivität |