Ein- und Ausfuhr im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen im Sektor Milch- und Milcherzeugnisse in beziehungsweise aus der Europäischen Union ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse) sowie den geltenden Lizenzbestimmungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1239 zum Teil an die Vorlage einer Lizenz gebunden.
Für die Beantragung und Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen gelten die Verordnungen (EU) 2016/1237 und 2016/1239 der Kommission.
Aktuelle Informationen zu Ein- und Ausfuhrlizenzen
(PDF, 53 KB, Nicht barrierefrei)
Interaktive Ausfüllhilfe zur Lizenzbeantragung
(PDF, 3 MB, Nicht barrierefrei)
- Lizenzpflichten Einfuhr
- Lizenzpflichten Ausfuhr
- Allgemeine Informationen und Anleitungen
- Rechtlicher Hinweis
Lizenzpflichten Einfuhr
Für die reguläre Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen ist nach den o. g. Bestimmungen grundsätzlich keine Einfuhrlizenz erforderlich. Lediglich zollbegünstigte Einfuhren im Rahmen von Einfuhrkontingentregelungen oder anderen besonderen Regelungen (Einfuhr mit IMA-1 Bescheinigung) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/761 an die Vorlage einer Lizenz gebunden. Kontingente für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse, die nicht in Anhang IX der Verordnung (EU) 2020/761 aufgeführt sind, fallen in die Zuständigkeit der Zollverwaltung.
Die Bedingungen und Regelungen für die Beantragung von Einfuhrlizenzen bei der BLE sind in den nachfolgenden Informationen aufgeführt. Für lizenzfreie reguläre Einfuhren geben die zuständigen Zollstellen nähere Auskunft zum Einfuhrverfahren und der zolltechnischen Abwicklung für die Überführung in den freien Verkehr in der EU.
Informationen zu aktuellen Einfuhrkontingenten
Lizenzpflichten Ausfuhr
Für die reguläre Ausfuhr von Erzeugnissen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist grundsätzlich keine Lizenz erforderlich. Mit Artikel 1 Nr. 56 der Verordnung (EU) 2021/ 2117 und der Aufhebung von Teil III Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/ 2013 mit Wirkung vom 07.12.2021 wurde die Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse endgültig abgeschafft. Damit entfällt auch die Lizenzpflicht für bestimmte Erzeugnisse, soweit sie lediglich als Voraussetzung für die Beantragung und Gewährung einer Ausfuhrerstattung bestand.
Aktuelle Informationen zu Ausfuhren mit Lizenzpflicht
Allgemeine Informationen und Anleitungen
Neben den oben aufgeführten besonderen Informationen und warenspezifischen Besonderheiten zu Ein- oder Ausfuhren sind die folgenden allgemeinen Informationen und Anleitungen zu beachten.
Rechtlicher Hinweis
Lizenzanträge, die nicht mit Hilfe der Anwendung ELA-Online gestellt werden, sind grundsätzlich auf dem Postweg in schriftlicher Form im Original mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Lizenzanträge, sonstige Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe usw. können auch über die zentrale Adresse info@ble.de versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über info@ble.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung übermittelt werden. Eine Vorabübermittlung der Lizenzanträge per Telefax ist lediglich zur Fristwahrung vorgesehen. Das Postfach des Lizenzreferats Lizenzen@ble.de steht nur für Anfragen und rein informelle Korrespondenz zur Verfügung. Die Lizenzen sowie alle Dokumente und sonstige Unterlagen, die im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen sind, müssen immer auf dem Postweg übermittelt werden.