Ein- und Ausfuhr von pflanzlichen Erzeugnissen
Die Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die oder aus der Europäischen Union ist zum Teil an die Vorlage einer bei der BLE zu beantragenden Lizenz gebunden.
- Lizenzpflichten für pflanzliche Erzeugnisse
- Spezifische Hinweise zu Hanf und Hanfsamen
- Allgemeine Informationen und Anleitungen
- Rechtlicher Hinweis
Die Einfuhr von bestimmten Obst und Gemüse unterliegt eventuell auch einer Konformitätskontrolle. Weitere Informationen dazu gibt es unter "Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse".
Bei ökologischen/ biologischen Erzeugnissen ist die Einfuhr nur mit Vorlage einer Kontrollbescheinigung möglich. Weitere Informationen dazu gibt es unter "Import und Vermarktung von ökologischen / biologischen Erzeugnissen aus Drittländern".
Lizenzpflichten für pflanzliche Erzeugnisse
Für bestimmte zollbegünstigte Einfuhrkontingente (siehe auch eventuelle spezifische Hinweise unten) sind Lizenzen erforderlich, um diese Zollbegünstigung zu erhalten. Die Verordnungen zu diesen Zollkontingenten auf Lizenzbasis enthalten zum Teil auch Abweichungen von den allgemeinen Bedingungen (Sicherheitssätze, Antragsfristen und -beschränkungen usw.) zur Beantragung von Lizenzen.
Für folgende Einfuhrvorgänge im Bereich der pflanzlichen Erzeugnisse sind außerdem immer Lizenzen erforderlich (siehe auch eventuelle spezifische Hinweise unten):
- Einfuhr von mehr als 1.000 Kilogramm Reis, der KN-Codes 1006 20, 1006 30 und 1006 40 00,
- Einfuhr von zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 20
- Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91
- Einfuhr von Hanf, roh oder geröstet des KN-Codes 5302 10 00
- Einfuhr von mehr als 100 Hektolitern Ethylalkohol, der aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, hergestellt wurde und der in die KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 91 und ex 2208 90 99 einzureihen/einzutarifieren ist.
Die Bedingungen zur Beantragung dieser generell erforderlichen Lizenzen (Sicherheitssätze usw.) sind in unseren Allgemeinen Informationen zu Ein- und Ausfuhrlizenzen (siehe Tabelle unten) enthalten.
Alle anderen pflanzlichen Erzeugnisse können grundsätzlich ohne Lizenz ein- beziehungsweise ausgeführt werden.
Teilweise ist eine zollbegünstigte Einfuhr von pflanzlichen Erzeugnissen im Rahmen von Kontingenten, die an die Beantragung und Erteilung von Lizenzen gebunden sind, möglich. Die Auflistung der Kontingente und die gegebenenfalls von den allgemein gültigen Anforderungen an die Lizenzbeantragung abweichenden Regelungen, ergeben sich aus der delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen in der jeweils aktuellen Fassung.
Spezifische Hinweise zu Hanf und Hanfsamen
Gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 20 nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) der betreffenden Sorte nicht über dem in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 festgelegten Wert von 0,3 Prozent liegt.
Gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 1308/2013 muss Hanf, roh oder geröstet, des KN-Codes 5302 10 00 den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen.
Gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 1308/2013 werden nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.
Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag nicht bei der BLE, sondern zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zollstelle vorzulegen.
Für eventuell erforderliche weitere Auskünfte bitten wir um direkte Kontaktaufnahme.
Allgemeine Informationen und Anleitungen
Soweit sich aus den warenspezifischen Informationen keine Abweichungen oder Besonderheiten ergeben, sind die allgemeinen Informationen und Anleitungen zu beachten.
Rechtlicher Hinweis
Lizenzanträge, die nicht mit Hilfe der Anwendung ELA-Online gestellt werden, sind grundsätzlich auf dem Postweg in schriftlicher Form im Original mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Lizenzanträge, sonstige Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe usw. können auch über die zentrale Adresse info@ble.de versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über info@ble.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung übermittelt werden. Eine Vorabübermittlung der Lizenzanträge per Telefax ist lediglich zur Fristwahrung vorgesehen. Das Postfach des Lizenzreferats Lizenzen@ble.de steht nur für Anfragen und rein informelle Korrespondenz zur Verfügung. Die Lizenzen sowie alle Dokumente und sonstige Unterlagen, die im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen sind, müssen immer auf dem Postweg übermittelt werden.
Information zur Übermittlung von Unterlagen per Telefax (PDF, 130 KB, Nicht barrierefrei)