Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Bewertung von Waren

In den Fällen, bei denen die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit der in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Waren oder Waren dieser Art in Frage stellt, kann sie ein Bewertungsverfahren nach Art. 5 der VO durchführen, um festzustellen, ob eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Über die Einleitung eines Bewertungsverfahrens nach Art. 5 der VO hat die zuständige Behörde unverzüglich den Wirtschaftsbeteiligten zu informieren.

Der Wirtschaftsbeteiligte darf während der Durchführung des Bewertungsverfahrens bereits seine Waren in Deutschland auf dem Markt bereitstellen. Dies darf er solange fortsetzen, bis er eine Verwaltungsentscheidung nach Art. 5 Abs. 9 der VO zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für diese Waren erhält oder die zuständige Behörde den Marktzugang dieser Ware aus den in Art. 6 der VO genannten Gründen vorübergehend aussetzt.

Die Entscheidung der zuständigen Behörde stützt sich entweder auf die freiwillige Erklärung des Herstellers zur gegenseitigen Anerkennung nach Art. 4 der VO oder auf die Vorlage von dem Wirtschaftsbeteiligten angeforderten bewertungsrelevanten Angaben und Unterlagen. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde berechtigt, sich Auskunft bei dem anderen Mitgliedstaat oder Produktinfostellen, bei dem der Wirtschaftsbeteiligte seine Waren nach eigenen Angaben rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, einzuholen.

Einzelheiten zum Verfahren über die Bewertung von Waren sind in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/515 geregelt.