Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung

Der Hersteller von Waren oder von Waren einer bestimmten Art, die auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, kann der deutschen zuständigen Behörde eine freiwillige Erklärung zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Waren für den Zweck der gegenseitigen Anerkennung (sogen. Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung) vorlegen. Auch der Einführer oder der Händler kann diese Erklärung abgeben. Mit dieser Erklärung kann gegenüber der Behörde des Bestimmungsstaates dargelegt werden, dass die Waren bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

Näheres zu den Voraussetzungen und Inhalten einer solchen Erklärung ergibt sich aus Art. 4 der Verordnung sowie deren Anhang.

Weitere Informationen zu diesem Thema sind auf der Internetseite https://europa.eu/youreurope/business/product-requirements/compliance/declaration-mutual-recognition/index_en.htm zu finden.
Hier kann das Formular "Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung" in allen Amtssprachen heruntergeladen werden: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/40922.

Sofern von der freiwilligen standardisierten Erklärung kein Gebrauch gemacht wird, wird die zuständige deutsche Behörde bestimmte Anforderungen an den Wirtschaftsbeteiligten aussprechen, die sie zur Bewertung der Waren im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für erforderlich hält.