Identitätsschutz und Vertraulichkeit
Die BLE schützt die Identität von Betroffenen, die sich bei ihr über unlautere Handelspraktiken beschweren, ebenso wie die Identität von Personen, die Hinweise zu möglichen Verstößen gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken ans sie richten.
Die BLE ist sich bewusst, dass Informationen zu unlauteren Handelspraktiken hochsensibel sind.
So stehen Lieferanten, die von unlauteren Handelspraktiken betroffen sind, in der Regel marktstärkeren Käufern gegenüber, von denen sie wirtschaftlich abhängig sind. Sie befürchten möglicherweise negative Konsequenzen, wenn sie sich mit einer Beschwerde oder Hinweisen an die BLE wenden. Auch andere Personen, die von möglichen Verstößen gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken wissen, können aus Sorge vor persönlichen Nachteilen davor zurückschrecken, ihr Wissen mit der BLE zu teilen.
Die BLE ist sich dieser Befürchtungen und Sorgen bewusst. Ihr oberstes Prinzip als Durchsetzungsbehörde ist es daher, die Identität und sensiblen Informationen der Personen, die sich ihr anvertrauen, zu schützen.
Das bedeutet z.B., dass die BLE weder dem fraglichen Käufer noch Dritten Einsicht in die Teile ihrer Akten gewähren wird, die ein Beschwerdeführer als schutzbedürftig bezeichnet hat. Auch wenn die BLE seine oder ihre Identität kennt, hält sie alle Teile der Akte, die Rückschlüsse auf seine oder ihre Identität zulassen, unter Verschluss. Allerdings kann die Geheimhaltung dazu führen, dass der fragliche Käufer sich nicht mehr angemessen gegen die Vorwürfe verteidigen kann, die gegen ihn erhoben werden. Auch in einem solchen Fall legt die BLE sensible Informationen jedoch nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers gegenüber dem Käufer offen. Vielmehr wird die BLE in einer solchen Situation den Beschwerdeführer kontaktieren und ihn oder sie bitten, sich innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu erklären, ob die vertraulichen Informationen nicht doch gegenüber dem Käufer offengelegt werden können, damit das Verfahren fortgesetzt werden kann. Stimmt er oder sie der Offenlegung nicht zu, stellt die BLE das Verfahren ein (§ 26 Abs. 2 AgrarOLkG). Die BLE wird also in keinem Fall Informationen, die ein Beschwerdeführer als schutzbedürftig erklärt hat, gegen seinen oder ihren Willen offenlegen.
Darüber hinaus hat die BLE ein anonymes Hinweisgebersystem eingerichtet. Eine technische Rückverfolgung von Hinweisen, die über dieses System bei ihr eingehen, ist unmöglich. Das System erfüllt die höchsten Datenschutzanforderungen und ist entsprechend zertifiziert. Das System wird schon seit Jahren von Behörden (z.B. Polizeibehörden, Landeskriminalämter, Bundeskartellamt) und von bekannten Unternehmen (z.B. in der Korruptionsbekämpfung) verwendet.
Weitere Informationen zum Identitätsschutz finden Sie auch unter Anonyme Hinweise abgeben und Beschwerde einreichen.