Rechtsfolgen von Verstößen
Die BLE kann die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung von Verstößen gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind. Auch Rückerstattungsanordnungen und die Verhängung von Geldbußen sind möglich.
Große gewerbliche und behördliche Käufer von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, die gegenüber umsatzmäßig kleineren Lieferanten unzulässige Vertragsbedingungen verwenden oder sich – unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart worden ist – unlauter verhalten, zum Beispiel indem sie
- geschuldete Zahlungen (z.B. Kaufpreise oder Beseitigungskosten) nicht oder nicht rechtzeitig leisten sofern sie kein Leistungsverweigerungsrecht haben,
- Leistungen (Lagerkosten, Zahlungen oder Preisnachlässe) fordern, auf die sie mangels wirksamer Vereinbarung keinen Anspruch haben,
- sich weigern, mündlich abgeschlossene Liefervereinbarungen in Textform zu bestätigen,
- Geschäftsgeheimnisse ohne Einverständnis des Lieferanten erlangen, nutzen oder offenlegen,
- Lieferanten, die von ihren vertraglichen/ gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, Vergeltungsmaßnahmen androhen,
verstoßen gegen ein gesetzliches, bußgeldbewehrtes Verbot.
Die BLE kann solche Verstöße auf Beschwerden von Marktteilnehmern, von Amts wegen oder aufgrund von Amtshilfeersuchen von Durchführungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten aufgreifen und kann die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind.
Die BLE kann auch anordnen, dass der Käufer die Vorteile, die er aus dem rechtswidrigen Verhalten erwirtschaftet hat, an die betroffenen Lieferanten zurückerstatten muss.
Darüber hinaus kann die BLE Verstöße mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 750.000 Euro ahnden. Die BLE veröffentlicht ihre Entscheidungen und die Namen des jeweils betroffenen Käufers für maximal drei Monate auf ihrer Internetseite, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Verstoß handelt.
Verträge, in denen unlautere Handelspraktiken enthalten sind, können teilweise unwirksam sein. Große gewerbliche und behördliche Käufer von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen können sich dann gegenüber ihren umsatzmäßig kleineren Lieferanten auf entsprechende Vertragsklauseln nicht berufen. Über die Wirksamkeit von Verträgen entscheiden die Zivilgerichte.