Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Geschäftsmann hält Waage-Symbol schützend in der Hand Rechtsschutz Quelle: Natali Mis - iStock/ getty images plus via Getty Images

Rechtsschutzmöglichkeiten für Lieferanten

Lieferanten, die von unlauteren Handelspraktiken betroffen sind, sowie Organisationen mit einem berechtigten Interesse können sich mit einer Beschwerde oder Hinweisen (auch anonym) an die BLE wenden.

Beschwerden

Lieferanten, die von unlauteren Handelspraktiken betroffen sind, können sich mit einer Beschwerde an die BLE wenden. Das gleiche Beschwerderecht haben auf Antrag des Lieferanten auch Zusammenschlüsse, deren Mitglied der Lieferant ist, sowie auf sein Ersuchen Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, den Lieferanten zu vertreten. Solche Organisationen sind beispielsweise rechtsfähige Kreisbauernverbände und andere rechtsfähige Erzeugerverbände auf Landes- oder Bundesebene. Marktstufenübergreifende Vereinigungen (z.B. Branchenverbände) haben dagegen kein Beschwerderecht, weil es ihnen an dem berechtigten Interesse fehlt, (allein) Lieferanten zu vertreten.

Damit die BLE der Beschwerde nachgehen kann, sollte in der Beschwerde dargelegt werden, gegen welche verbotenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen haben soll. Zumindest sollte der Beschwerdeführer, das Verhalten des Käufers so detailliert wie möglich darlegen. Auch Nachweise für den möglichen Verstoß wie zum Beispiel Protokolle, Vertragsbestätigung, Kontoauszüge etc. können gerne eingereicht werden.

Eine Beschwerde kann formlos (z.B. per Telefon, Post, Fax oder E-Mail) eingereicht werden. Die BLE stellt aber auch ein Online-Formular zur Verfügung.

Nachdem eine Beschwerde eingereicht worden ist, prüft die BLE, ob ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken vorliegt und ob sie hierzu ein Verfahren einleitet. Die BLE hält den Beschwerdeführer über den Stand sowie den Fort- und Ausgang seiner Beschwerde informiert. Leitet die BLE ein Verfahren ein, kann sie weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts anstellen. Kommt sie zu der Überzeugung, dass ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken vorliegt, trifft sie geeignete Anordnungen, um den Verstoß abzustellen und künftige Verstöße zu verhindern. Darüber hinaus kann sie auch Bußgelder gegen Käufer verhängen, die gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken verstoßen haben.

Anonyme Hinweise

Neben der Möglichkeit, eine Beschwerde bei der BLE einzureichen, besteht die Möglichkeit, über ein Online-Hinweisgebersystem anonyme Hinweise zu unlauteren Handelspraktiken an die BLE zu richten.

Wird ein anonymer Hinweis eingereicht, kann die BLE bei einem entsprechenden Anfangsverdacht ein Verfahren und ggf. weitere Ermittlungen (z.B. Vor-Ort-Kontrollen oder Auskunftsverlangen) von Amts wegen einleiten.

Das anonyme Hinweisgebersystem steht Ihnen hier zur Verfügung: https://www.bkms-system.com/utp.

Aktuelles

Das Verbot unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette – Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde für das Jahr 2023

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