Verbotene Praktiken
Unlautere Handelspraktiken sind Vertragsklauseln und Verhaltensweisen, die in Geschäftsbeziehungen zwischen großen Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen und umsatzmäßig kleineren Lieferanten als unfair anzusehen und unzulässig sind.
Rechtsgrundlagen
Mit der Richtlinie (EU) 2019/633 vom 17. April 2019 ("UTP-Richtlinie") ist erstmals EU-weit ein einheitlicher Mindestschutzstandard zur Bekämpfung von unlauteren Handelspraktiken eingeführt worden. Dadurch sollen solche Praktiken eingedämmt werden, "die mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben".
In Deutschland ist die UTP-Richtlinie durch das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz ("AgrarOLkG") umgesetzt worden, das am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz wird durch die Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung („AgrarOLkV“) ergänzt. Das AgrarOLkG verbietet in seinem Teil 3 die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken.
Unlautere Handelspraktiken sind Vertragsklauseln und Verhaltensweisen, die in Geschäftsbeziehungen zwischen großen Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen und umsatzmäßig kleineren Lieferanten als unfair anzusehen und unzulässig sind.
Verbotene Praktiken
Das AgrarOLkG enthält hierzu einen abschließenden Katalog verbotener Handelspraktiken, die im Verhältnis von großen gewerblichen und behördlichen Käufern zu umsatzmäßig kleineren Lieferanten stets als unlauter gelten.
Immer verboten |
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§ 11 AgrarOLkG: Überlange Zahlungsfristen (über 30 bzw. 60 Tage) |
§ 12 AgrarOLkG: Zurückschicken nicht verkaufter Ware |
§ 13 AgrarOLkG: Kurzfristige Vertragsbeendigung durch den Käufer, bei verderblicher Ware |
§ 14 AgrarOLkG: Beteiligung an Lagerkosten des Käufers |
§ 15 AgrarOLkG: Bestimmte, einseitige Vertragsänderungen durch den Käufer |
§ 16 AgrarOLkG: Überwälzung unspezifischer Kosten oder Kosten für Qualitätsminderung nach Gefahrübergang oder Kundenbeschwerden beim Käufer |
§ 17 AgrarOLkG: Listungsgebühren (außer bei der Markteinführung eines Produktes) |
§ 18 AgrarOLkG: Vergeltungsmaßnahmen |
§ 19 AgrarOLkG: Weigerung des Käufers, den Vertragsinhalt in Textform zu bestätigen |
§ 23 Nr. 9 AgrarOLkG: Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen durch den Käufer |
Neben diesen stets unlauteren Handelspraktiken gibt es Handelspraktiken, die im Verhältnis zwischen großen gewerblichen und behördlichen Käufern und umsatzmäßig kleineren Lieferanten nur dann zulässig sind, wenn sie zuvor "klar und eindeutig" zwischen den Parteien vereinbart worden sind.
Nur zulässig, wenn "klar und eindeutig" vereinbart |
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AgrarOLkG: Listungsgebühren bei Markteinführung eines Produkts |
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 AgrarOLkG: Zahlung oder Preisnachlässe für:
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§ 20 Abs. 1 Nr. 3 AgrarOLkG: Zahlung oder Preisnachlässe für das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden |
§ 21 AgrarOLkG: Pflicht zur Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung in Textform |
Anwendungsbereich des Verbots unlauterer Handelspraktiken
Das AgrarOLkG verbietet es großen gewerblichen und behördlichen Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, das wirtschaftliche Ungleichgewicht im Verhältnis zu ihren umsatzmäßig kleineren Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken auszunutzen.
Das Verbot unlauterer Handelspraktiken schützt nicht nur Landwirte, sondern alle Lieferanten von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, also insbesondere auch Lieferanten der lebensmittelverarbeitenden Industrie. Dem Schutz des AgrarOLkG unterfallen allerdings grundsätzlich nur Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens 350 Millionen Euro haben.
Käufer, die dem Verbot unlauterer Handelspraktiken unterliegen, sind neben Lebensmittelhändlern grundsätzlich alle Käufer von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, soweit sie nicht Verbraucher sind, also auch die nachfragende lebensmittelverarbeitende Industrie. Den Verboten des AgrarOLkG unterliegen allerdings nur Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro haben.
Das Verbot unlauterer Handelspraktiken gilt zudem nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Jahresumsatz des Käufers höher ist als der Jahresumsatz des jeweiligen Lieferanten, wobei folgende Pauschalierungen gelten
Stufe | Jahresumsatz des Lieferanten | Jahresumsatz des Käufers |
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1 | bis 2 Mio. Euro | über 2 Mio. Euro |
2 | über 2 Mio. bis 10 Mio. Euro | über 10 Mio. Euro |
3 | über 10 Mio. bis 50 Mio. Euro | über 50 Mio. Euro |
4 | 50 Mio. bis 150 Mio. Euro | über 150 Mio. Euro |
5 | 150 Mio. bis 350 Mio. Euro | über 350 Mio. Euro |
Bei der Umsatzberechnung zählt der Jahresumsatz der gesamten Unternehmensgruppe des Lieferanten bzw. des Käufers und insbesondere nicht nur der Umsatz mit Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen. Zur Ermittlung der Umsatzstufe des jeweiligen Geschäftspartners sind sich Lieferanten und Käufer gegenseitig zur Auskunft verpflichtet.
Auch für einkaufende Behörden gilt das Verbot unlauterer Handelspraktiken.
Befristet zunächst bis zum 01. Mai 2025 schützt das Verbot unlauterer Handelspraktiken auch größere, z.B. erzeugergetragene, Unternehmen aus dem Milch- und Fleischbereich sowie aus dem Obst-, Gemüse- und Gartenbaubereich. Erfasst sind Lieferanten von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten; einschließlich Kartoffeln, deren Jahresumsatz nicht mehr als 20 Prozent des Jahresumsatzes des Käufers beträgt. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Lieferanten der vorgenannten Produkte einen Jahresumsatz von nicht mehr als 4 Milliarden Euro in dem jeweiligen Verkaufssegment in Deutschland erzielen (nähere Informationen hierzu finden Sie in den FAQs). Beim Verkauf von Milch-, Fleisch- sowie Obst-, Gemüse und Gartenbauprodukten müssen sich die Vertragspartner über die Höhe ihres jeweiligen Segment- und Jahresgesamtumsatzes gegenseitig Auskunft geben.
Das Verbot unlauterer Handelspraktiken ist schon dann anwendbar, wenn entweder der Lieferant oder der Käufer seinen Sitz in der Europäischen Union hat.