Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

FAQ's zur Rückverfolgbarkeit

1. Warum und wie müssen Marktteilnehmer geographische Koordinaten erfassen?

Die Verordnung verlangt von Marktteilnehmern (und Händlern, die keine KMU sind), geografische Koordinaten der Grundstücke, auf denen die Güter erzeugt wurden, zu erfassen.

Die Rückverfolgbarkeit bis zum Grundstück (das heißt die Anforderung, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu erfassen, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden) ist notwendig, um nachzuweisen, dass an einem bestimmten Standort keine Entwaldung stattfindet. Geografische Informationen, welche die Erzeugnisse mit dem Grundstück verbinden, werden bereits von einem Teil der Industrie und einer Reihe von Zertifizierungsorganisationen genutzt. Anhand von Fernerkundungsdaten (Luft- und Satellitenbilder) oder anderen Informationen (beispielsweise Fotos vor Ort mit verknüpften Geotags und Zeitstempeln) kann überprüft werden, ob die geografische Lage der gemeldeten Rohstoffe und Erzeugnisse mit der Entwaldung in Zusammenhang steht.

Die Geolokalisierungskoordinaten müssen in den Sorgfaltserklärungen angegeben werden, welche die Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt oder vor der Ausfuhr der Erzeugnisse an das Informationssystem übermitteln müssen. Es handelt sich daher um einen zentralen Bestandteil der Verordnung, der das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr aller unter den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Erzeugnisse verbietet, deren Geolokalisierungskoordinaten noch nicht im Rahmen einer Sorgfaltserklärung erfasst und übermittelt wurden.

Die Erfassung der Geolokalisierungskoordinaten eines Grundstücks kann über Mobiltelefone, tragbare GNSS-Geräte (Global Navigation Satellite System) und weit verbreitete und kostenlos nutzbare digitale Anwendungen (beispielsweise geografische Informationssysteme (GIS)) erfolgen. Diese benötigen keine Mobilfunknetzabdeckung, sondern nur ein solides GNSS-Signal, wie es Galileo liefert.

Für Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 4 Hektar, die für die Erzeugung von anderen Erzeugnissen als Rindern genutzt werden, muss die geografische Lage unter Verwendung von Polygonen angegeben werden, das heißt Breiten- und Längengraden mit sechs Dezimalstellen zur Beschreibung des Umfangs jedes Grundstücks. Für Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 4 Hektar können Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) ein Polygon oder einen einzigen Breiten- und Längengrad mit sechs Dezimalstellen zur Geolokalisie-rung verwenden. Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, können mit einem einzigen Punkt der Geolokalisierungskoordinaten beschrieben werden.

2. Sollten alle Rohstoffe (importiert, exportiert, gehandelt) rückverfolgbar sein?

Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gelten für jede Charge importierter/ exportierter/ gehandelter Rohstoffe.

Die Verordnung schreibt vor, dass Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind) jeden relevanten Rohstoff bis zu seinem Grundstück zurückverfolgen müssen, bevor sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen oder ausführen. Folglich ist die Vorlage der Sorgfaltserklärung, die Informationen zur Geolokalisierung enthält, eine Voraussetzung für die Einfuhr (Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhr (Zollverfahren "Ausfuhr") sowie für Transaktionen der relevanten Erzeugnisse innerhalb des Marktes.

3. Welches Verfahren gilt für als Massengut gehandelte Erzeugnisse oder zusammengesetzte Erzeugnisse?

Für Erzeugnisse, die als Massengut gehandelt werden, etwa Soja oder Palmöl, bedeutet dies, dass der Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind) sicherstellen muss, dass alle an der Lieferung beteiligten Grundstücke identifiziert werden und dass die Rohstoffe auf keiner Stufe des Prozesses mit Rohstoffen unbekannten Ursprungs oder aus Gebieten vermischt werden, die nach dem Stichtag 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurden.

Für relevante zusammengesetzte Erzeugnisse, wie zum Beispiel Holzmöbel mit Holzkomponenten, muss der Marktteilnehmer alle Grundstücke geolokalisieren, auf denen die für den Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe (beispielsweise Holz) erzeugt wurden. Die relevanten Rohstoffkomponenten dürfen weder unbekannten Ursprungs sein, noch aus Gebieten stammen, die nach dem Stichtag entwaldet oder geschädigt wurden.

4. Sind Massenbilanz-Rückverfolgungssysteme zulässig?

Die Verordnung schreibt vor, dass die für alle in den Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse verwendeten Rohstoffe bis zum Grundstück zurückverfolgt werden müssen.

Massenbilanz-Rückverfolgungssysteme, die auf jeder Stufe der Lieferkette die Vermischung von entwaldungsfreien Rohstoffen mit Rohstoffen unbekannten Ursprungs oder nicht entwaldungsfreien Rohstoffen ermöglichen, sind nach der Verordnung nicht zulässig, da sie nicht garantieren, dass die in Verkehr gebrachten oder ausgeführten Rohstoffe entwaldungsfrei sind. Daher müssen die auf dem Markt in Verkehr gebrachten oder aus der Union ausgeführten Rohstoffe auf jeder Stufe der Lieferkette von Rohstoffen unbekannten Ursprungs oder von nicht entwaldungsfreien Rohstoffen getrennt werden. Da also eine Massenbilanz ausgeschlossen werden soll, ist (bei segregierten Lieferketten) eine vollständige Identitätswahrung nicht erforderlich (siehe hierzu auch Frage 13).

5. Was, wenn ein Teil des Erzeugnisses nicht konform ist?

Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht konform ist, muss der nicht konforme Teil identifiziert und vom Rest getrennt werden, bevor das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, und dieser Teil darf weder in Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.

Wenn Identifizierung und Trennung nicht möglich sind, beispielsweise, weil die nicht konformen Erzeugnisse mit den übrigen vermischt wurden, ist das gesamte relevante Erzeugnis nicht konform, da nicht gewährleistet werden kann, dass die Bedingungen von Artikel 3 der Verordnung erfüllt sind, und es darf daher weder in Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.

Wenn beispielsweise alle Massengüter gemischt wurden, und mit mehreren hundert Grundstücken verknüpft sind, würde die Tatsache, dass eines der Grundstücke nach 2020 entwaldet wurde, dazu führen, dass das gesamte relevante Erzeugnis nicht konform ist.

Dies gilt unbeschadet anderer Situationen, wie auch immer definiert, in denen 100% der in Verkehr gebrachten relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse 1) auf das Grundstück zurückgeführt werden können, 2) legal und entwaldungsfrei im Sinne der Verordnung sind und 3) zu keinem Zeitpunkt mit Rohstoffen unbekannter Herkunft oder nicht entwaldungsfreien vermischt wurden.

6. Was ist unter dem Begriff "Grundstück" zu verstehen?

Das "Grundstück" – Gegenstand der Geolokalisierung im Rahmen der Verordnung – wird in Artikel 2 (27) definiert als "ein Stück Land innerhalb einer einzigen Immobilie gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes, das homogen genug ist, um eine Bewertung des aggregierten Risikoniveaus in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit relevanten Rohstoffen, die auf dieser Fläche erzeugt werden, zu ermöglichen".

7. Welche Regeln gelten für Grundstücke, die nicht in Privatbesitz sind?

Was geschieht mit öffentlichem oder kommunalem Land, das nicht unter den Begriff "Grundstück" fällt?

Die Verordnung schreibt vor, dass die auf dem Markt in Verkehr gebrachten oder ausgeführten Rohstoffe auf der als Grundstück ausgewiesenen Fläche erzeugt oder geerntet worden sein müssen. Das Fehlen eines Grundbuchs oder eines förmlichen Titels sollte der Ausweisung von Flächen, die de facto als Grundstücke genutzt werden, nicht entgegenstehen (siehe unten).

8. Was ist, wenn Eigentumsregister oder -titel nicht verfügbar sind?

Wie können Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) Geolokalisierungsdaten in Ländern erhalten, in denen keine Grundbücher vorhanden sind und in denen Landwirte beispielsweise über keine Nachweise oder Titel für ihr Land verfügen?

Landwirte können die Geolokalisierung ihrer Grundstücke über Mobiltelefone erfassen, unabhängig davon, ob es einen Grundbucheintrag oder ob sie einen Nachweis für ihr Land besitzen. Sie können dies auch dann tun, wenn es kein Grundbuch gibt oder sie keine Nachweise oder Titel für ihr Land haben. Von den Landwirten werden keine persönlichen Angaben ver-langt es sei denn, sie sind direkte Lieferanten der Marktteilnehmer oder die Marktteilnehmer selbst. Die Geolokalisierung der von ihnen bewirtschafteten Flächen ist ausreichend, zum Beispiel durch eine Smartphone-App.

Was die Anforderung der Rechtmäßigkeit anbelangt, so verlangt die Verordnung die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften. Wenn die Landwirte nach den nationalen Gesetzen (in denen es möglicherweise kein Grundbuch gibt und einige Landwirte keinen Nachweis besitzen) rechtmäßig ihre Erzeugnisse anbauen und verkaufen dürfen, dann würde dies auch bedeuten, dass Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind,) im Allgemeinen das Erfordernis der Rechtmäßigkeit erfüllen können, wenn sie von diesen Landwirten beziehen. Die Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind,) müssten jedoch überprüfen, dass in ihren Lieferketten kein Risiko der Unrechtmäßigkeit besteht.

Die Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind) nutzen bereits heute viele verschiedene Möglichkeiten, um Informationen über die geografische Lage und die Rechtmäßigkeit zu erfassen: Einige greifen direkt auf die Kartierung ihrer Lieferanten zurück, während andere sich auf Vermittler wie Genossenschaften, Zertifizierungsstellen, nationale Rückverfolgbarkeitssysteme oder andere Unternehmen verlassen. Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind,) sind rechtlich dafür verantwortlich, dass die Angaben zur Geolokalisierung und zur Rechtmäßigkeit korrekt sind, unabhängig von den Mitteln oder Vermittlern, die sie für die Erfassung dieser Informationen verwenden.

9. Kann ein Marktteilnehmer die Geolokalisierungsdaten des Erzeugers verwenden?

Ja, aber letztlich ist der Marktteilnehmer für die Genauigkeit der Daten verantwortlich und nicht der Erzeuger, der sie zur Verfügung stellt. Die Verordnung gilt nicht für Erzeuger (das heißt Kleinbauern), die ihre Erzeugnisse nicht selbst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen (und somit nicht unter die Definition von Marktteilnehmern und Händlern fallen).

In diesem Fall muss der Marktteilnehmer gewährleisten, dass das Gebiet, auf dem die betreffenden Rohstoffe erzeugt wurden, korrekt kartiert ist und dass das geolokalisierte Gebiet dem betreffenden Grundstück entspricht. Zu den Risikobewertungsverfahren und -maßnahmen, die der Marktteilnehmer anwenden kann, gehören Unterstützungsmaßnahmen für Lieferanten, um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, insbesondere für Kleinbauern, durch Kapazitätsaufbau und andere Investitionen.

10. Sollten Marktteilnehmer den Geo-Standort überprüfen?

Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) müssen die Richtigkeit der Geolokalisierung überprüfen und nachweisen.

Die Gewährleistung der Richtigkeit und Genauigkeit von Geolokalisierungsinformationen ist ein entscheidender Aspekt der Pflichten, welche die Marktteilnehmer und Händler erfüllen müssen. Die Angabe falscher Geolokalisierungsdaten würde einen Verstoß gegen die Verpflichtungen für Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) gemäß der Verordnung darstellen.

11. Muss die Sorgfaltspflicht für Produkte aus demselben Land wiederholt werden?

Die Verpflichtung zur Angabe von Geolokalisierungsinformationen, die in den Sorgfaltserklärungen über das Informationssystem bereitgestellt werden müssen, ist mit jedem relevanten Erzeugnis verbunden. Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind) müssen diese Informationen jedes Mal angeben, wenn sie beabsichtigen, ein relevantes Erzeugnis in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder aus diesem auszuführen. Die Sorgfaltspflicht muss für jedes relevante Erzeugnis wiederholt (bzw. aktualisiert) werden, einschließlich der entsprechenden Angaben der Geolokalisierungskoordinaten.

12. Kann ein Polygon mehrere Grundstücke abdecken?

Polygone sind zu verwenden, um den Umfang der Grundstücke zu beschreiben, auf denen der Rohstoff erzeugt wurde. Jedes Polygon sollte ein einzelnes Grundstück bezeichnen, unabhängig davon, ob es zusammenhängend ist oder nicht. Mehrere Polygone müssen in einer Sorgfaltserklärung angegeben werden, wenn das entsprechende Erzeugnis aus Rohstoffen von mehreren Grundstücken hergestellt wird. Ein Polygon kann nicht verwendet werden, um den Umfang einer zufälligen Landfläche abzubilden, die nur in einigen seiner Teile Grundstücke enthalten könnte.

13. Sollten Polygone anhand des Umfangs angegeben werden?

Es gibt weder eine Verpflichtung noch eine Möglichkeit, die Informationen zu einem Grundstück anhand des Umfangs anzugeben. Für Grundstücke mit einer Fläche von mehr als vier Hektar (für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe außer Rindern) muss die Geolokalisierung anhand von Polygonen (kein eindeutiger zentraler Punkt mit einem Umfang) mit ausreichenden Breiten- und Längengraden angegeben werden, um den Umfang jedes einzelnen Grundstücks zu beschreiben.

14. Wie ist die Herkunft von gemischten Waren zu deklarieren?

Der Marktteilnehmer muss die Herkunft von allen Waren angeben, die tatsächlich in die EU geliefert werden. Zum Beispiel, wenn konforme Rohstoffe aus verschiedenen Ursprungsländern in ein und demselben Silo gemischt werden und einige dieser Rohstoffe dann in die EU geliefert werden:

  • Der bei der Ankunft in der EU gemeldete Ursprung muss den Ursprung aller Wa-ren umfassen, die seit der letzten Leerung des Silos in dieses gelangt sind (und daher möglicherweise in der Lieferung in die EU enthalten sein können).
  • Die Angabe von x Mengen von Waren, die in das Silo gelangt sind, wobei x in die EU versandte Menge ist, ist nach der Verordnung nicht zulässig, da sie gegen das in der Verordnung festgelegte Verbot verstoßen würde, Erzeugnisse unbekannten Ursprungs auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen.

15. Können Marktteilnehmer Landflächen miteinbeziehen, auf denen der Rohstoff nicht erzeugt wurde?

Die Quintessenz der Verordnung erfordert eine Übereinstimmung zwischen den in Verkehr gebrachten Rohstoffen/ Erzeugnissen und den Grundstücken, auf denen sie tatsächlich erzeugt werden. Allerdings kann ein Marktteilnehmer unter bestimmten Umständen Geolokalisierungskoordinaten für eine höhere Anzahl an Grundstücken als die, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden, angegeben.

Wenn der Marktteilnehmer in der Sorgfaltserklärung einen "Überschuss" angibt, übernimmt er die volle Verantwortung für die Konformität ALLER Grundstücke, für die eine Geolokalisierung bereitgestellt wird, unabhängig davon, ob diese Grundstücke von der Erzeugung von Rohstoffen/ Erzeugnissen, die letztendlich in Verkehr gebracht werden, betroffen sind oder nicht. Wenn eines der in der Sorgfaltserklärung "geolokalisierten" Grundstücke nicht konform ist, ist die gesamte Gruppe der "geolokalisierten" Grundstücke nicht konform. In diesen Fällen muss der Marktteilnehmer, der überschüssige Grundstücke deklariert, für ALLE angegebenen Grundstücke (einschließlich der überschüssigen) ebenfalls die vollständige Sorgfaltsprüfung in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 durchführen, und einen Nachweis erbringen, dass 1) das Risiko einer Nichtkonformität gemäß Artikel 10.2 für ALLE Grundstücke bewertet worden ist, und 2) dass der Marktteilnehmer bei dieser Bewertung insbesondere die Kriterien (i) und (j) aus Artikel 10 berücksichtigt hat, und 3) dass ein solches Risiko für ALLE Grundstücke vernachlässigbar ist.

16. Wie wird die Geolokalisierung die Überprüfung von Angaben in der Praxis ermöglichen?

Wie wird die Geolokalisierung in der Praxis die Überprüfung einer Behauptung der Entwaldungsfreiheit ermöglichen? Erfolgt ein Abgleich von Satellitennavigationspositionierung und Entwaldungskarten? Wird es Basiskarten über Waldflächen oder Flächen, auf denen eine Entwaldung und Waldschädigung erfolgt ist, geben? Welches Verfahren gilt, wenn eine Geolokalisierung von Landwirtschaftsbetrieben, Plantagen oder Konzessionen nicht verfügbar ist?

Es liegt in der Verantwortung des Marktteilnehmers (oder des Händlers, der kein KMU ist), die Geolokalisierungskoordinaten der Grundstücke zu erfassen, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden. Ist der Marktteilnehmer nicht in der Lage, die Geolokalisierung aller zu einem relevanten Erzeugnis beitragenden Grundstücke zu erfassen, darf er das Erzeugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung nicht auf dem Markt in Verkehr bringen oder ausführen.

Die Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) und die Durchsetzungsbehörden könnten die Geolokalisierungskoordinaten mit Satellitenbildern oder Waldbedeckungskarten abgleichen, um zu beurteilen, ob die Erzeugnisse die Anforderung der Verordnung erfüllen, dass sie entwaldungsfrei sind. Die Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) bleiben jedoch haftbar.

17. Wie wird die EU die Gültigkeit einer Behauptung der Entwaldungsfreiheit überprüfen?

Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten (EUMS CAs) sollten Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die entsprechenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht worden sind bzw. für ein Inverkehrbringen, eine Bereitstellung auf dem Markt oder für eine Ausfuhr bestimmt sind, von entwaldungsfreien Grundstücken stammen und legal erzeugt wurden (gemäß ihrer Verpflichtung nach Art. 16). Dazu gehören auch Überprüfungen auf Gültigkeit der Sorgfaltserklärungen sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung durch die Marktteilnehmer und Händler insgesamt.

Weitere Informationen zum Umfang der Pflichten der EUMS CAs finden Sie in den Artikeln 18 und 19 der Verordnung.

18. Werden die zuständigen Behörden die Definitionen aus der Verordnung anwenden?

Die zuständigen Behörden werden im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung die in Artikel 2 der Verordnung dargelegten Definitionen anwenden. Eine Verordnung ist in der EU ein verbindlicher Rechtsakt. Sie muss in ihrer Gesamtheit in den 27 EU-Mitgliedstaaten in einer harmonisierten Art und Weise angewendet werden.

19. Wie sollten Polygone im Shapefile-Format erfasst werden?

Die detaillierten Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems werden im Wege eines Durchführungsrechtsaktes festgelegt. Die Interessenträger werden über die Multi-Stakeholder-Plattform für den Schutz und die Wiederherstellung der Wälder der Welt über diese Entwicklungen informiert und konsultiert. Das Informationssystem wird die Arbeit der Marktteilnehmer nach Möglichkeit dadurch erleichtern, dass einige weit verbreitete Geolokalisierungsformate direkt in das System hochgeladen werden können, wenn Polygone in der Sorgfaltserklärung erfasst werden. Das Informationssystem wird im Laufe der Zeit auf der Grundlage der Rückmeldungen der Nutzer weiterentwickelt und verfeinert werden.

20. Was ist die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette?

Die Informationen, Dokumente und Daten, die Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) erfassen und für fünf Jahre aufbewahren müssen, um die Einhaltung der Verordnung nachzuweisen, sind in Artikel 9 und Anhang II sowie in Artikel 2 Absatz 28 in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit der Geolokalisierung aufgeführt.

Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) müssen alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Daher müssen sie eine Sorgfaltspflichtregelung einführen, die die Sammlung von Informationen, Daten und Dokumenten umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 9 genannten Anforderungen erforderlich sind, Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 und Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11. Die Anforderungen an die Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen sind in Artikel 12 aufgeführt. Die Marktteilnehmer müssen den Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette, die solche Informationen erhalten, können ihre eigene Sorgfaltspflicht auf die erhaltenden Informationen stützen, aber die Tatsache, dass ein anderer Marktteilnehmer oder Händler in der vorgelagerten Wertschöpfungskette eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, entbindet sie keineswegs von ihren eigenen Verpflichtungen.

Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) müssen sicherstellen, dass die Informationen zur Rückverfolgbarkeit, die sie den Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten über die dem Informationssystem übermittelten Sorgfaltserklärung übermitteln, korrekt sind.

Die Entwicklung und Funktionsweise des Informationssystems wird im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen stehen. Darüber hinaus wird das System mit Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, welche die Integrität und Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen gewährleisten.

21. Wie wird die Rückverfolgbarkeit Erzeugnissen aus mehreren Ländern funktionieren?

Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen zur Rückverfolgbarkeit, die sie den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten übermitteln, korrekt sind, unabhängig von der Länge oder Komplexität ihrer Lieferketten.

Informationen zur Rückverfolgbarkeit können entlang der Lieferketten addiert werden. Zum Beispiel müsste einer großen Lieferung von Soja, die aus mehreren hundert Grundstücken aus mehreren Ländern stammt, eine Sorgfaltserklärung beigefügt werden, die alle relevanten Produktionsländer und Geolokalisierungsinformationen zu jedem einzelnen Grundstück aus all diesen Ländern, das zu der Lieferung beigetragen hat, enthält.

22. Was ist der "Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung"?

Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind) müssen gemäß Artikel 9 der Verordnung Informationen über den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung erfassen. Diese Informationen werden benötigt, um festzustellen, ob das relevante Erzeugnis entwaldungsfrei ist. Deshalb gilt die Anforderung für die unter die Verordnung fallenden Rohstoffe, die in Verkehr gebracht werden, oder für die Rohstoffe, die für die Erzeugung von unter die Verordnung fallenden relevanten Erzeugnissen verwendet werden.

Für andere Rohstoffe als Rinder bezieht sich das Produktionsdatum auf das Erntedatum des Rohstoffes und der Produktionszeitraum bezieht sich auf den Zeitraum/ Dauer des Produktionsprozesses (im Falle von Holz würde sich der "Produktionszeitraum" beispielsweise auf die Dauer der entsprechenden Erntearbeiten beziehen).

Für andere relevante Erzeugnisse als lebende Tiere in der Rohstoffgruppe Rinder bezieht sich der Zeitraum der Erzeugung auf die Lebensdauer des Tieres einschließlich des Datums der Schlachtung.

Hinweis: Informationen über das Datum oder den Zeitraum der Erzeugung eines Erzeugnisses, das die Marktteilnehmer in Verkehr bringen oder ausführen wollen, müssen nicht in die Sorgfaltserklärung aufgenommen werden, aber die Marktteilnehmer sind verpflichtet, sie zu sammeln, zu organisieren und fünf Jahre aufzubewahren (Artikel 9).

23. Wie funktioniert die Rückverfolgbarkeit für Rinder?

Würde es ausreichen, die Geolokalisierung des Grundstücks anzugeben, auf dem das Kalb geboren wurde? Einige Rinder werden mitunter vor der Schlachtung an einen oder mehrere Orte verbracht.

Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind), die Rindererzeugnisse in Verkehr bringen, müssen alle mit der Aufzucht der Rinder verbundenen Betriebe geografisch erfassen, einschließlich des Geburtsortes, der Betriebe, in denen die Rinder gefüttert wurden, der Weideflächen und der Schlachthöfe.

24. Was, wenn vorgelagerte Lieferanten die erforderlichen Informationen nicht bereitstellen?

Wenn ein Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind), der einen Rohstoff in Verkehr bringt, nicht in der Lage ist, die in der Verordnung geforderten Informationen von Vorlieferanten zu erhalten, muss er davon absehen, die betreffenden Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder auszuführen, da dies einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen würde, der zu möglichen Sanktionen führen könnte.

25. Sollen Koordinaten für Flächen in Ländern mit geringem Risiko bereitgestellt werden?

Es gibt keine Ausnahme für das Erfordernis der Rückverfolgbarkeit über die Geolokalisierung. Die Marktteilnehmer müssen auch die Komplexität der betreffenden Lieferkette und das Risiko der Umgehung der Verordnung sowie das Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder Ursprungs in Ländern oder Teilen von Ländern mit hohem Risiko oder mit normalem Risiko bewerten (Artikel 13). Erlangt der Marktteilnehmer einschlägige Informationen, die darauf hindeuten, dass die betreffenden Erzeugnisse der Verordnung nicht entsprechen oder dass die Verordnung umgangen wird oder erhält er davon Kenntnis, muss der Marktteilnehmer alle Verpflichtungen gemäß den Artikeln 10 und 11 erfüllen und der zuständigen Behörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen übermitteln.

26. Gilt die Legalitätsanforderung für entwaldungsfreie Landflächen?

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes gemäß den Anforderungen von Artikel 3 Buchstabe b erzeugt wurden.

Die Pflichten gemäß Art. 3 sind kumulativ: Die Legalitätsanforderung (Art. 3 Buchstabe b) muss zusätzlich zur Anforderung "entwaldungsfrei" (Artikel 3 Buchstabe a) und der Anforderung zur Sorgfaltserklärung (Art. 3 Buchstabe c) für die Rohstoffe oder Erzeugnisse erfüllt werden.

27. Gibt es Verpflichtungen für Nicht-EU-Länder?

Für Nicht-EU-Länder gibt es keine rechtlichen Verpflichtungen. Diese Verordnung legt Verpflichtungen für Marktteilnehmer und Händler (siehe Kapitel 2 der Verordnung) sowie für die EU-Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden (siehe Kapitel 3 der Verordnung) dar.

Allerdings haben viele Länder weltweit Maßnahmen ergriffen, um entwaldungsfreie Lieferketten zu verbessern, die öffentlichen Rückverfolgbarkeitssysteme für entsprechende Rohstoffe zu verstärken etc., was die Aufgaben von Unternehmen gemäß dieser Verordnung erleichtert. Dies ist zu begrüßen, da solche Entwicklungen Marktteilnehmern und Händlern erheblich dabei helfen können, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

FAQs zum Geltungsbereich