Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

FAQ's zum Geltungsbereich

28. Für welche Erzeugnisse gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt nur für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse. Erzeugnisse, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. So fällt beispielsweise Seife nicht unter die Verordnung, auch wenn sie Palmöl enthält.

Ebenso unterliegen Erzeugnisse mit einem HS-Code, der nicht in Anhang I aufgeführt ist, aber Bestandteile oder Elemente von Rohstoffen enthalten können, die unter die Verordnung fallen – wie Autos mit Ledersitzen oder -reifen aus Naturkautschuk – nicht den Anforderungen der Verordnung.

Anmerkung: Die Verordnung sieht vor, dass die Liste der relevanten Erzeugnisse und Produktbeschreibungen von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert werden kann. Darüber hinaus, wird die Kommission prüfen, ob es notwendig und durchführbar ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, um den Anwendungsbereich der Verordnung auf weitere Rohstoffe auszudehnen, und zwar auf der Grundlage einer Folgenabschätzung (impact assessment) der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung. Die erste Überprüfung des Anwendungsbereichs für Rohstoffe soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung stattfinden.

29. Was ist mit gelisteten Erzeugnissen, die keine gelisteten Rohstoffe enthalten?

 … die aus einem in Anhang I aufgeführten Rohstoff hergestellt sindnicht aus einem in Anhang I aufgeführten Rohstoff hergestellt sind
Relevantes Erzeugnis, das
in Anhang I aufgeführt ist …
Unterliegt der EUDRUnterliegt nicht der EUDR
Sonstiges Erzeugnis, das nicht
in Anhang I aufgeführt ist …
Unterliegt nicht der EUDRUnterliegt nicht der EUDR

In Anhang I aufgeführte Erzeugnisse, die keine der in Anhang I aufgeführten Rohstoffe enthalten oder aus diesen hergestellt sind, fallen nicht unter die Verordnung.

Das "ex" vor dem HS-Code der Erzeugnisse in Anhang I bedeutet, dass das im Anhang beschriebene Erzeugnis einen "Auszug" aus allen Erzeugnissen darstellt, die gemäß dem HS-Code klassifiziert sein können. So kann der Code 9401 beispielsweise Sitze umfassen, die aus anderen Rohstoffen als Holz hergestellt sind, aber nur Sitze aus Holz unterliegen den Anforderungen der Verordnung.

30. Gilt die Verordnung unabhängig von Menge oder Wert?

Es gibt kein Schwellenvolumen oder Schwellenwert für relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Erzeugnisse, unterhalb derer die Verordnung nicht gelten würde.

Marktteilnehmer und Händler, welche die in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringen oder ausführen, unterliegen unabhängig von ihrer Menge den Verpflichtungen der Verordnung.

31. Was gilt für in der EU produzierte Erzeugnisse?

Für Erzeugnisse, die innerhalb der EU hergestellt werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Erzeugnisse, die außerhalb der EU hergestellt werden. Die Verordnung gilt für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder eingeführt wurden.

Stellt ein EU-Unternehmen beispielsweise Schokolade her (Code 1806, der in Anhang I aufgeführt ist), so wird es als Marktteilnehmer betrachtet, der den Verpflichtungen der Verordnung unterliegt, auch wenn das in der Schokolade verwendete Kakaopulver bereits in Verkehr gebracht wurde und die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde (siehe Frage 38 zu Marktteilnehmern der nachgelagerten Lieferkette).

32. Wie gilt die Verordnung für Holz, das für Verpackungen verwendet wird?

Wenn ein Produzent beispielsweise Verpackungen an Hersteller verkauft (zum Schutz des Endprodukts – nicht zum Verkauf als Endprodukt an Verbraucher), ist der Text "ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird" in Anhang I unter Holz HS Code 4415 wie folgt zu verstehen:

Wenn eine der betroffenen Verpackungen als eigenständiges Erzeugnis (d.h. als eigenständige Verpackung) und nicht als Verpackung für ein anderes Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, fällt er unter die Verordnung und es gelten daher Sorgfaltspflichten.

Wenn eine Verpackung, die unter HS-Code 4415 fällt, dazu verwendet wird, ein anderes Erzeugnis "zu stützen, zu schützen oder zu tragen", fällt sie nicht unter die Verordnung.

Verpackungsmaterial das ausschließlich als Verpackungsmaterial zur Unterstützung, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird, ist kein relevantes Erzeugnis im Sinne von Anhang I der Verordnung, unabhängig davon, unter welchen HS Code es fällt.

Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.

33. Fällt alles Recyclingpapier/ -pappe unter den Geltungsbereich?

Die meisten Produkte aus recyceltem Papier/ Karton enthalten einen geringen Prozentsatz an natürlichem Zellstoff oder Pre-Consumer-Recyclingpapier (beispielsweise weggeworfene Pappreste aus der Kartonproduktion) zur Stärkung der Fasern.

In Anhang I heißt es, dass die Verordnung nicht für Waren gilt, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikel 3 Ziffer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre. Für das recycelte Material gilt also keine Verpflichtung gemäß der Verordnung.

Enthält das Erzeugnis hingegen einen Anteil von nicht recyceltem Materials, so unterliegt es den Anforderungen der Verordnung, und die nicht recycelten Materialien müssen über Geolokalisierung auf das Ursprungsgebiet zurückverfolgt werden.

34. Was sind KN- und HS-Codes und wie sollten sie verwendet werden?

Die durch das Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren geregelte Nomenklatur, allgemein als „HS-Nomenklatur“ bekannt, ist eine internationale Mehrzweck-Nomenklatur, die unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WZO) entwickelt wurde. Diese Nomenklatur weist sechsstellige Codes zur Klassifizierung von Waren zu und gilt weltweit.

Für eine detailliertere Klassifizierung können Länder/ Regionen der universellen sechsstelligen HS-Nomenklatur zusätzliche Ziffern hinzufügen.

Die Kombinierte Nomenklatur (der KN-Code) der Europäischen Union ist ein achtstelliger Rohstoffcode, der die globale HS-Nomenklatur weiter in spezifischere Waren unterteilt, um den Bedürfnissen der Europäischen Gemeinschaft gerecht zu werden.

Der KN-Code bildet die Grundlage für die Deklaration von Waren für die Einfuhr in oder die Ausfuhr aus der Europäischen Union sowie für die Intra-EU-Handelsstatistik. Die Rohstoffe und Erzeugnisse in Anhang I zur Verordnung werden nach ihren KN-Codes klassifiziert. Die relevanten Erzeugnisse in Anhang I zur Verordnung werden in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeordnet.

Bei der Einfuhr kann der KN-Code bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 201 der UZK-Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definiert, weiter in einen zehnstelligen TARIC-Code unterteilt werden, der speziell für die Bedürfnisse der EU-Gesetzgebung entwickelt wurde. Bei der Deklaration von Waren für das in Artikel 269 der UZK-Verordnung (EU) Nr. 952/ 2013 definierte Ausfuhrverfahren, kann die endgültige Unterteilung bis zu einem achtstelligen KN-Code gehen.

Die Lieferkettenbeteiligten müssen ihre Erzeugnisse basierend auf Anhang I zur KN-Grundverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2658/ 87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) klassifizieren, um festzustellen, ob die Verordnung auf sie anwendbar ist. Die HS-Codes können alle 5 Jahre weiterentwickelt werden. Die KN-Verordnung der EU wird jedes Jahr neu verabschiedet, um Aktualisierungen widerzuspiegeln.

Für weitere Informationen siehe: Verordnung (EWG) Nr. 2658/ 87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

FAQs zum Gegenstand der Verpflichtungen