Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

FAQ's zum Gegenstand der Verpflichtungen

35. Wer gilt als Marktteilnehmer?

Gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung ist ein Marktteilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringt (u.a. über einen Import) oder ausführt.

Diese Definition umfasst auch Unternehmen, die ein Erzeugnis des Anhangs I (das bereits Gegenstand der Sorgfaltspflicht war) zu einem anderen Erzeugnis des Anhangs I verarbeiten. Wenn beispielsweise das in der EU ansässige Unternehmen A Kakaobutter (HS Code 1804, aufgeführt in Anhang I) einführt und das ebenfalls in der EU ansässige Unternehmen B diese Kakaobutter zur Herstellung von Schokolade (HS Code 1806, aufgeführt in Anhang I) verwendet und in Verkehr bringt, würden sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung gelten.

Marktteilnehmer, die eines der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in Verkehr bringen, dass auf einer früheren Stufe der Lieferkette keiner Sorgfaltspflicht unterlag (beispielsweise Importeure, die Kakao beziehen), unterliegen unabhängig von ihrer Größe der Verpflichtung, eine Sorgfaltserklärung abzugeben.

36. Was bedeutet "im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit"?

Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einem geschäftsbezogenen Kontext stattfindet.

Die kombinierten Definitionen der Begriffe "Marktteilnehmer" (Artikel 2 Nummer 15) und "im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit" (Artikel 2 Nummer 19) bedeuten, dass jede Person, die ein einschlägiges Erzeugnis zum (mit oder ohne Verarbeitung) oder als Geschenk, zum Zwecke der Verarbeitung oder des Vertriebs an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringt, den Sorgfaltspflichten unterliegt und eine Sorgfaltserklärung vorlegen muss.

37. Was bedeutet "einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes"?

Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind und der einschlägigen Gesetzgebung des Erzeugerlands entsprechen, Art. 3, Buchst. b, Art. 2, Abs. 40, EUDR.

Die "einschlägige Gesetzgebung" kann unter anderem nationale Gesetze (einschließlich des einschlägigen Sekundärrechts) und die nationale Rechtsprechung sowie das internationale Recht, soweit es im nationalen Recht Anwendung findet, umfassen. Die Verordnung legt eine nicht erschöpfende Liste an Rechtsbereichen dar, ohne besondere Rechtsakte zu spezifizieren, da diese von Land zu Land variieren und Änderungen unterliegen können. Gemäß der Definition sind die in den Buchstaben (a) bis (h) aufgeführten Rechtsvorschriften so auszulegen, dass die mit dem Bereich der Erzeugung verknüpft sind. Für die Gesetzgebung zum Umweltschutz sollten der Sinn und Zweck, wie sie in Art. 1, EUDR, festgelegt sind, berücksichtigt werden. Daher sind die Rechtsvorschriften relevant, die einen Bezug zum Schutz von Wäldern, der Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zum Schutz der Biodiversität aufweisen.

Für die Zwecke der Risikobewertung ist eine einschlägige Dokumentation erforderlich, Art. 9, Abs. 1, Buchst. h, und Art. 10, EUDR. Diese Dokumentation kann zum Beispiel aus offiziellen Unterlagen von Behörden, vertraglichen Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen oder durchgeführten Folgenabschätzungen und Audits bestehen. In jedem Fall muss sich der Marktteilnehmer vergewissern, dass diese Dokumente unter Berücksichtigung des Korruptionsrisikos im Erzeugerland überprüfbar und zuverlässig sind.

Die Kommission wird zu gegebener Zeit einen spezifischen Leitfaden zur Rechtmäßigkeit herausgeben.

38. Welche Verpflichtungen haben Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette?

Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette sind diejenigen, die ein in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis (das bereits einer Sorgfaltspflicht unterzogen wurde) in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis umwandeln. Ihre Verpflichtungen variieren, je nachdem, ob sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind oder nicht.

Bei der Einreichung ihrer Sorgfaltserklärung im Informationssystem können nicht-KMU Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette durch Angabe der entsprechenden Referenznummer auf die in der Lieferkette früher durchgeführten Sorgfaltspflichten für die Teile ihrer relevanten Erzeugnisse verweisen, die bereits einer Sorgfaltsprüfung unterzogen wurden. Sie sind jedoch verpflichtet, festzustellen, dass die Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde, und sie bleiben im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung rechtlich verantwortlich. Für Teile relevanter Erzeugnisse, die nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, müssen Nicht-KMU-Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht in vollem Umfang erfüllen und eine Sorgfaltserklärung abgeben. KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette unterliegen denselben Verpflichtungen wie ein Marktteilnehmer und tragen im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung weiterhin die rechtliche Verantwortung.

Allerdings müssen sie für die Teile ihrer Erzeugnisse, die bereits einer Sorgfaltsplicht unterlagen, a) weder die Sorgfaltspflicht für Teile ihrer Erzeugnisse erfüllen, die bereits einer Sorgfaltspflicht unterlagen; b) noch eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem abgeben. Sie müssen jedoch weiterhin die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen bereitstellen, die sie aus früheren Schritten in der Lieferkette erhalten haben. Für Teile relevanter Erzeugnisse, die nicht Gegenstand der Sorgfaltspflicht waren, müssen die KMU-Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht in vollem Umfang erfüllen und eine Sorgfaltserklärung abgeben.

39. Wie ist die Verordnung auf Ausfuhren anzuwenden?

Die Verordnung gilt sowohl für Ausfuhren als auch für Einfuhren. Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse ausführen, müssen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in ihrer Ausfuhranmeldung angeben. Marktteilnehmer, die Erzeugnisse ausführen, die aus Rohstoffen hergestellt wurden, für die bereits eine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde, können auch die einschlägigen Vereinfachungen in Artikel 4 in Anspruch nehmen (siehe Informationen für in der EU hergestellte Erzeugnisse).

40. Welche Unternehmen sind Nicht-KMU Händler und was sind ihre Pflichten?

Ein Nicht-KMU-Händler ist ein Händler, der kein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der EUDR ist. Diese Bestimmung verweist auf die Definitionen in Artikel 3 der Richtlinie 2013/ 34/ EU.

Darunter fällt im Wesentlichen jedes große Unternehmen, das kein Marktteilnehmer ist und die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse auf dem Markt vertreiben, beispielsweise große Supermarkt- oder Einzelhandelsketten.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung haben große Händler dieselben Verpflichtungen wie große nachgelagerte Marktteilnehmer: a) sie müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben; b) sie müssen dabei die zuvor in der Lieferkette durchgeführten Sorgfaltsprüfungen überprüfen; in diesem Fall unterliegen sie jedoch den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 9; c) sie haften im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung auch für eine von einem vorgelagerten Marktteilnehmer durchgeführte Sorgfaltsprüfung oder eine von diesem vorgelegte Sorgfaltserklärung.

41. Wer haftet im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung?

Jeder Marktteilnehmer bleibt für die Konformität des jeweiligen Erzeugnisses verantwortlich, das er auf dem Markt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen will. Die Verordnung verpflichtet Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind) außerdem, alle erforderlichen Informationen entlang der Lieferkette zu übermitteln.

Auch Händler bleiben für die jeweiligen Erzeugnisse, die sie auf dem Markt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, verantwortlich.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung (wenn Erzeugnisse bereits auf den Markt gelangt sind oder Informationen nicht ordnungsgemäß vom Marktteilnehmer offengelegt werden), bleibt daher jeder Akteur der Lieferkette, der von dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr eines bestimmten Erzeugnisses betroffen ist, verantwortlich und kann haftbar gemacht werden.

42. Wer gilt als Marktteilnehmer im Falle von stehenden Bäumen oder Einschlagsrechten?

Stehende Bäume als solche fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung. Je nach den Details der vertraglichen Vereinbarung kann der "Marktteilnehmer" zum Zeitpunkt des Einschlags entweder der Eigentümer des Waldes oder das Unternehmen sein, welches über das Recht verfügt, die entsprechenden Erzeugnisse zu ernten, je nachdem, wer das entsprechende Erzeugnis auf dem Markt in Verkehr bringt oder aus diesem ausführt.

FAQs zu Definitionen