Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

FAQ's zu Definitionen

Diese Definitionen bilden die Grundlage für die Verpflichtungen von Unternehmen und Interessenträgern in Drittländern, die Handelsbeziehungen mit der EU unterhalten, sowie für die zuständigen EU-Behörden.

43. Was bedeutet "globale Entwaldung"?

"Globale Entwaldung" bezeichnet die weltweit stattfindende Entwaldung (sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU) gemäß der in Artikel 2 dargelegten Definition (d. h., die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen verursacht wurde oder nicht).

Entwaldung und Waldschädigung zählen zu den Hauptursachen für den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität – den beiden größten globalen Umweltkrisen unserer Zeit.

Die Hauptursache für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung ist die Ausweitung landwirtschaftlich genutzter Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen wie Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kautschuk oder Kaffee. Als eine der größten Volkswirtschaften und einer der größten Verbraucher dieser Rohstoffe trägt die EU weltweit zur Entwaldung und Waldschädigung bei. Die EU hat daher die Verantwortung, zu ihrer Beendigung beizutragen.

Durch die Förderung der Erzeugung und des Verbrauchs "entwaldungsfreier" Rohstoffe und Erzeugnisse und die Verringerung der Auswirkungen der EU auf die globale Entwaldung und Waldschädigung soll die Verordnung die von der EU verursachten Treibhausgasemissionen sowie den von der EU verursachten Verlust der Biodiversität verringern.

44. Welche Kriterien muss Holz erfüllen?

Der Wortlaut der Begriffsbestimmung für "entwaldungsfrei" in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b) ("im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden") hebt Holz aus dem Produktumfang heraus, was den Eindruck eines "Spezialfalls" vermittelt und eine Frage nach der Anwendbarkeit des Kriteriums "entwaldungsfrei" in Artikel 3 Buchstabe a) auf Holz aufwirft. Muss Holz beide Kriterien in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung erfüllen, oder nur in Bezug auf Waldschädigung?

Um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, muss das Holz beide Kriterien erfüllen: a) Es muss auf Flächen geerntet worden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden; und b) es muss nach dem 31. Dezember 2020 ohne Waldschädigung geerntet worden sein.

45. Welche Erntemengen sind zulässig?

Wäre das geerntete Holz konform, wenn ein Marktteilnehmer im Holzbereich im Jahr 2022 20 % eines Waldes mit einer Überschirmung von 100 % erntet und das Land sich natürlich verjüngen lässt? Könnte in 30 Jahren, sobald sich der Wald verjüngt hat, der gleiche Vorgang mit der gleichen Schlussfolgerung bezüglich der EUDR-Konformität stattfinden?

Im Sinne der Verordnung bedeutet "Waldschädigung" strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen oder Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder (Artikel 2 Nummer 7).

Diese Begriffsbestimmung deckt alle Kategorien von Wald ab, die von der Ernährungs- und Landwirtschafsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt sind. Daher besteht die Waldschädigung im Sinne der Verordnung darin, bestimmte Arten von Wäldern in andere Arten von Wäldern oder andere bewaldete Flächen umzuwandeln.

Die Holzernte ist in unterschiedlichem Umfang zulässig, sofern dies nicht zu einer Umwandlung führt, die unter die Begriffsbestimmung der Schädigung fällt.

46. Wird die Waldschädigung bestehende nachhaltige Waldbewirtschaftungssysteme beeinträchtigen?

Waldschädigung im Sinne der Verordnung bedeutet die Umwandlung bestimmter Waldarten in andere Waldarten oder andere bewaldete Flächen. Nachhaltige Waldbewirtschaftungssysteme können eingesetzt und gefördert werden, sofern sie nicht zu einer Umwandlung führen, die der Definition der "Waldschädigung" entspricht.

47. Wie kann man "Bäume, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können" anwenden?

Wie ist die Formulierung "mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können" in Bezug auf Baumhöhe und Überschirmungsgrad in der Begriffsbestimmung für "Wald" in Artikel 2 Nummer 4 anzuwenden?

Wenn die holzige Vegetation mehr als 10 % Überschirmung durch Baumarten mit einer Höhe von 5 m oder mehr aufweist oder voraussichtlich erreichen wird, sollte sie gemäß der FAO-Definition als "Wald" eingestuft werden. So werden beispielsweise junge Bestände, die noch nicht einen Überschirmungsgrad von 10 % und eine Baumhöhe von 5 m erreicht haben, aber voraussichtlich erreichen werden, ebenso wie vorübergehend unbestockte Flächen zu den Wäldern gezählt, während die überwiegende Nutzung des Gebiets nach wie vor Wald bleibt.

48. Welche forstliche Landnutzungsänderung ist konform?

"Entwaldung" ist in Artikel 2 Nummer 3 als "Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen" definiert. Ist jede andere Nutzungsänderung für Waldgebiete mit der Verordnung vereinbar?

"Entwaldung" wird in der Verordnung als Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen definiert. Die Umwandlung für andere Zwecke wie Stadtentwicklung oder Infrastruktur fällt nicht unter die Definition der Entwaldung se Begriffsbestimmung. So wäre beispielsweise Holz aus einem Waldgebiet, das legal für den Bau einer Straße geschlagen wurde, mit der Verordnung vereinbar.

49. Zählt eine Naturkatastrophe als Entwaldung?

Die Begriffsbestimmung für "Entwaldung" in der Verordnung umfasst die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen verursacht wurde oder nicht, was auch durch Naturkatastrophen verursachte Situationen einschließt. Ein Wald, in dem es zu einem Brand gekommen ist und der anschließend (nach dem Stichtag) in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt wird, würde nach der Verordnung als Entwaldung gelten. In diesem speziellen Fall wäre es einem Marktteilnehmer untersagt, Rohstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, aus diesem Gebiet zu beziehen (jedoch nicht wegen des Waldbrandes). Lässt man den betroffenen Wald hingegen natürlich nachwachsen, so gilt dies nicht als Entwaldung, und der Marktteilnehmer könnte Holz aus diesem Wald beziehen, sobald er nachgewachsen ist.

50. Werden "sonstige bewaldete Flächen" oder andere Ökosysteme einbezogen?

Die Verordnung stützt sich auf die Begriffsbestimmung für "Wald" der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO). Dazu gehören vier Milliarden Hektar Wald – der größte Teil der bewohnbaren Fläche, die noch nicht landwirtschaftlich genutzt wird – sowie Gebiete, die in nationalen Gesetzen als Savannen, Feuchtgebiete und andere wertvolle Ökosysteme definiert sind.

Bei der ersten Überprüfung der Verordnung, die innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten erfolgen soll, werden die Auswirkungen einer weiteren Ausweitung des Geltungsbereichs auf "sonstige bewaldete Flächen" untersucht. Bei der zweiten Überprüfung, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen soll, werden die Auswirkungen der Ausweitung der Verordnung auf Ökosysteme über "Wälder" und "sonstige bewaldete Flächen" hinaus untersucht.

Die Umwandlung von Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder sonstige bewaldete Flächen ist bereits Teil der Begriffsbestimmung für "Waldschädigung", und Holzerzeugnisse, die von solchen umgewandelten Flächen stammen, dürfen nicht auf dem Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

FAQs zur Sorgfaltspflicht