Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

FAQ's zur Sorgfaltspflicht

51. Welche Pflichten habe ich als EU-Marktteilnehmer?

In der Regel müssen Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind,) eine Sorgfaltspflichtregelung erstellen und aufrechterhalten, die aus drei Schritten besteht.

In einem ersten Schritt müssen sie die in Artikel 9 genannten Informationen sammeln: den Rohstoff oder das Erzeugnis, das sie auf dem Markt in Verkehr bringen (oder als Nicht-KMU-Händler bereitstellen) oder aus diesem ausführen wollen, auch im Rahmen des Zollverfahrens zur "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" und zur "Ausfuhr", sowie die jeweilige Menge, den Lieferanten, das Erzeugungsland, den Nachweis der legalen Ernte und andere Angaben. Eine wesentliche Anforderung in diesem Schritt besteht darin, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen der betreffende Rohstoff erzeugt wurde, und die entsprechenden Informationen – Erzeugnis, KN-Code, Menge, Erzeugungsland, Geolokalisierungskoordinaten – in der über das Informationssystem zu übermittelnden Sorgfaltserklärung anzugeben.

Kann der Marktteilnehmer (oder der Händler, der kein KMU ist) die erforderlichen Informationen nicht einholen, muss er davon absehen, das betreffende Produkt auf dem Markt in Verkehr zu bringen (bzw. bereitzustellen im Falle eines Nicht-KMU-Händlers) oder auszuführen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Verordnung vor, der Sanktionen nach sich ziehen kann.

Im zweiten Schritt müssen Unternehmen die im ersten Schritt gesammelten Informationen in die Säule der Risikobewertung ihrer Sorgfaltspflichtregelung einfließen lassen, um das Risiko, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen, zu überprüfen und zu bewerten, wobei die in Artikel 10 beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Marktteilnehmer müssen nachweisen, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikobewertungskriterien geprüft wurden und wie das Risiko ermittelt wurde.

Im dritten Schritt müssen sie angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, wenn sie im zweiten Schritt ein mehr als vernachlässigbares Risiko der Nichteinhaltung feststellen, um sicherzustellen, dass das Risiko vernachlässigbar wird, wobei die in Artikel 11 beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert werden.

Marktteilnehmer, die Rohstoffe ausschließlich aus Gebieten beziehen, die als risikoarm eingestuft werden, unterliegen vereinfachten Sorgfaltspflichten. Gemäß Artikel 13 müssen sie Informationen gemäß Artikel 9 erfassen, sind aber nicht verpflichtet, Risiken zu bewerten und zu mindern (Artikel 10 und 11), es sei denn, der Marktteilnehmer erhält einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken gemäß Artikel 31, die darauf hindeuten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, oder wird darauf aufmerksam gemacht (Artikel 13 Absatz 2).

52. Was ist ein "Bevollmächtigter"?

Gemäß Artikel 6 können der Marktteilnehmer und der Händler Bevollmächtigte beauftragen, in ihrem Namen eine Sorgfaltserklärung abzugeben. In diesem Fall bleiben der Marktteilnehmer und der Händler für die Konformität der betreffenden Erzeugnisse verantwortlich. Handelt es sich bei dem Marktteilnehmer um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen, kann er den nächsten Marktteilnehmer oder Händler in der Lieferkette beauftragen, als sein Bevollmächtigter zu handeln, sofern es sich dabei nicht um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt. In diesem Fall behält der beauftragende Marktteilnehmer die Verantwortung für die Konformität des Erzeugnisses.

53. Können Unternehmen im Namen ihrer Tochtergesellschaften Sorgfaltspflichten erfüllen?

Die interne Organisation und die Sorgfaltspflichtregelung einer Unternehmensgruppe (Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften) unterliegen nicht der Verordnung. Der Marktteilnehmer oder Händler, der ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt oder ausführt, ist für die Konformität des Erzeugnisses und die Einhaltung der Verordnung insgesamt verantwortlich. Daher ist es sein Name, der in der Sorgfaltserklärung anzugeben ist, und er trägt die volle Verantwortung im Rahmen der Verordnung.

54. Wie sieht es mit der Wiedereinfuhr eines Erzeugnisses aus?

Welche Sorgfaltspflichten habe ich, wenn ich ein zuvor aus der EU ausgeführtes Erzeugnis wiedereinführe?

Wenn ein Marktteilnehmer (oder ein Händler, der kein KMU ist,) ein zuvor ausgeführtes Erzeugnis wiedereinführt und es in das Zollverfahren zur "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" überführt, gelten dieselben Verpflichtungen, als würde das Erzeugnis erstmalig in Verkehr gebracht werden. Bei der Ausfuhr verliert das betreffende Erzeugnis seinen zollrechtlichen Status als "Unionsware" und das betreffende Erzeugnis gilt als neues Erzeugnis, wenn es anschließend erneut in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Bereits vorhandene Sorgfaltserklärungen können dem Marktteilnehmer helfen, seine Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

55. Welche Zollverfahren sind betroffen?

Relevante Erzeugnisse, die anderen Zollverfahren als der "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" oder der "Ausfuhr" unterzogen werden (z. B. Zolllagerung, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung) unterliegen nicht der EUDR.

56. Welche Rolle spielen Zertifizierungs- oder Prüfsysteme?

Zertifizierungssysteme können von Mitgliedern der Lieferkette zur Unterstützung ihrer Risikobewertung herangezogen werden, soweit die Zertifizierung die Informationen abdeckt, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung erforderlich sind. Marktteilnehmer (und Händler, die keine KMU sind,) müssen nach wie vor ihre Sorgfaltspflicht erfüllen und bleiben für jeden Verstoß verantwortlich.

57. Wie lange sollte die Dokumentation aufbewahrt werden?

Wie lange sollte der Marktteilnehmer die Dokumentation der Sorgfaltsprüfung aufbewahren? Müssen Händler, bei denen es sich um KMUs handelt, die relevanten Informationen über die entsprechenden Erzeugnisse, die sie auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen oder ausführen, aufbewahren? Was gilt als Beginn dieser Aufbewahrungsfrist?

Die Marktteilnehmer sammeln, organisieren und bewahren die auf der Grundlage von Artikel 9 erfassten Informationen inklusive der entsprechenden Nachweise für fünf Jahre (ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse) auf. Basierend auf den Bestimmungen aus Artikel 10 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 3 sollten die Marktteilnehmer in der Lage sein, nachzuweisen, wie die Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde und welche Minderungsmaßnahmen ergriffen wurden, falls ein Risiko ermittelt worden ist. Die entsprechende Dokumentation dieser Maßnahmen muss für mindestens fünf Jahre nach der Durchführung der Sorgfaltsprüfung aufbewahrt werden. Die Marktteilnehmer müssen auch die Aufzeichnungen über die Sorgfaltserklärungen fünf Jahre lang ab dem Datum der Übermittlung der Erklärung im Informationssystem, das vor dem Datum des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr des Erzeugnisses liegt, aufbewahren. In dieser Hinsicht haben Nicht-KMU-Händler die gleichen Verpflichtungen wie die Marktteilnehmer.

Händler, bei denen es sich um KMUs handelt, müssen die in Artikel 5 Abs. 3 aufgeführten Informationen, einschließlich der Referenznummern für die Sorgfaltspflicht, ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

58. Was sind die Kriterien für "Erzeugnisse mit vernachlässigbarem Risiko"?

Der Begriff "vernachlässigbares Risiko" bezieht sich auf das Risikoniveau, das für relevante Erzeugnisse gilt, die auf dem Markt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden sollen, wenn auf der Grundlage einer vollständigen Bewertung der erzeugnisspezifischen und allgemeinen Informationen und – soweit erforderlich – der Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen kein Anlass zur Besorgnis besteht, dass diese Rohstoffe oder Erzeugnisse nicht mit Artikel 3 Buchst. a oder b übereinstimmen.

59. Sind "Erzeugnisse mit vernachlässigbarem Risiko" ausgenommen?

Können wir ein vernachlässigbares Risiko gemäß Artikel 2 Abs. 26 EUDR in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 EUDR als Ausschlusskriterium für die Anwendung der EUDR verstehen?

Nein. Marktteilnehmer und Händler (bei denen es sich nicht um KMUs handelt) können nur aufgrund des Ergebnisses einer durchgeführten Sorgfaltsprüfung gemäß Artikel 4 Abs. 1 zu dem Schluss eines "vernachlässigbaren Risikos" gelangen (was eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder Bereitstellung der entsprechenden Erzeugnisse auf dem Markt oder ihre Ausfuhr aus diesem Markt darstellt). Die Durchführung der Sorgfaltspflicht ist eine Kernverpflichtung für Marktteilnehmer und Händler gemäß dieser Verordnung, für die es keine Ausnahmeregelung gibt.

Anmerkung: Das Element des "vernachlässigbaren Risikos" gilt nicht für Rohstoffe (in der Verordnung gibt es keinen "Risikostatus" pro Rohstoff).

60. Könnten bestimmte Rohstoffe aus einem bestimmten Land als "vernachlässigbares Risiko" angesehen werden?

Könnten Palmöl, Kautschuk, Kaffee, Kakao oder Holz aus einem bestimmten Land als "vernachlässigbares Risiko" angesehen werden? Nein. Siehe Frage oben.

FAQs zu Benchmarking und Partnerschaften