Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Weitere Fragen

81. Wird die Kommission Leitlinien herausgeben?

Die Kommission arbeitet an Leitlinien, um einige Aspekte der Verordnung zu präzisieren, insbesondere die Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ und Fragen im Zusammenhang mit der Agroforstwirtschaft und landwirtschaftlichen Flächen, der Zertifizierung, der Rechtmäßigkeit und anderen Aspekten, die für viele Akteure vor Ort von Interesse sind, behandeln werden. Diese Dokumente sollen vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung veröffentlicht werden.

Die Kommission sammelt außerdem Beiträge und fördert den Dialog zwischen den Stakeholdern über die Multi-Stakeholder-Plattform zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder der Welt, um informelle Leitlinien zu einer Reihe von Themen zu erstellen. Dieses Dokument zu häufig gestellte Fragen beantwortet bereits die häufigsten Fragen, welche die Kommission von den einschlägigen Stakeholdern erhalten hat, und wird im Laufe der Zeit aktualisiert werden. Bei Bedarf werden zusätzliche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

N.B.: Für die Einhaltung der Vorschriften sind keine zusätzlichen Leitlinien erforderlich. Die Kommission beabsichtigt, bestimmte Aspekte auszuarbeiten, um zu erläutern, wie die Verordnung in der Praxis funktionieren wird, Beispiele für bewährte Verfahren auszutauschen usw.

82. Wird die Kommission rohstoffspezifische Leitlinien herausgeben?

Nein, die Kommission beabsichtigt jedoch, Beispiele für bewährte Verfahren vorzustellen, auch in Form von Leitfäden, die in gewissem Umfang auch rohstoffspezifische Aspekte abdecken werden.

83. Welche Berichtspflichten bestehen für die Marktteilnehmer?

Marktteilnehmer, die keine KMU sind, müssen jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten. Reicht es für diejenigen Marktteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) fallen und die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU Sustainability Reporting Standards, ESRS) erfüllen, aus, ihren Bericht gemäß den Anforderungen der CSRD zu veröffentlichen? Oder gibt es zusätzliche Berichterstattungspflichten?

Die Verordnung sieht vor, dass Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer EU-Rechtsakte fallen, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette festlegen, ihren Berichterstattungspflichten im Rahmen der Verordnung nachkommen können, indem sie die geforderten Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit anderen EU-Rechtsakten aufnehmen (Artikel 12 Absatz 3).

84. Was ist die EU-Beobachtungsstelle für Entwaldung und Waldschädigung?

Die Beobachtungsstelle wird auf den bereits vorhandenen Überwachungsinstrumenten aufbauen, insbesondere auf den Copernicus-Produkten und anderen öffentlich oder privat verfügbaren Quellen, um die Umsetzung dieser Verordnung durch die Bereitstellung wissenschaftlicher Nachweise zu unterstützen. Dazu zählen unter anderem Landbedeckungskarten im Hinblick auf die globale Entwaldung und Waldschädigung und den damit verbundenen Handel zum jeweiligen Stichtag. Der Einsatz dieser Karten gewährleistet nicht automatisch, dass die Bedingungen der Verordnung eingehalten werden, sondern dient den Unternehmen als Hilfsmittel, um für die Einhaltung der Verordnung zu sorgen, wie zum Beispiel bei der Bewertung des Entwaldungsrisikos. Die Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, eine Sorgfaltsprüfung durchzuführen.

Die EU-Beobachtungsstelle für Entwaldung und Waldschädigung wird alle Wälder weltweit, einschließlich der europäischen Wälder, abdecken und wird in Übereinstimmung mit anderen laufenden Richtlinienentwicklungen der EU wie dem Waldüberwachungsgesetz und der Aktualisierung und Verbesserung des Waldinformationssystems für Europa (FISE) entwickelt werden

Der Hauptzweck der von der EU-Beobachtungsstelle erstellten Referenzkarten wird darin bestehen, Informationen für die Risikobewertung durch die Marktteilnehmer/Händler und die zuständigen Behörden (CAs) der EU-Mitgliedstaaten bereitzustellen. Als solche werden die Referenzkarten die folgenden Merkmale aufweisen:

  • Sie sind nicht verpflichtend. Es wird keine Verpflichtung für Marktteilnehmer/Händler (oder CAs) geben, die Referenzkarten der EU-Beobachtungsstelle als Grundlage für ihre Risikobewertung zu verwenden
  • Sie sind nicht ausschließlich. Marktteilnehmer und Händler (sowie CAs) können auf andere Karten zurückgreifen, die unter Umständen detaillierter sind als die von der Beobachtungsstelle zur Verfügung gestellten Karten. Die Verordnung enthält keine Vorschriften über die Modalitäten für die Risikobewertung. Die Beobachtungsstelle ist eines von vielen Instrumenten, die verfügbar sein werden, und wird von der Kommission kostenlos bereitgestellt
  • Sie sind nicht rechtsverbindlich. Daher können die von der EU-Beobachtungsstelle bereitgestellten Referenzkarten für die Risikobewertung verwendet werden. Die Tatsache, dass die angegebene Geolokation in einem als Wald geltenden Gebiet liegt, führt jedoch nicht automatisch zu der Schlussfolgerung, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Andererseits sollte man nicht davon ausgehen, dass, wenn die Geolokalisierung außerhalb eines als Wald betrachteten Gebiets liegt, die Lieferung/das Erzeugnis nicht kontrolliert wird (es kann stichprobenartige Kontrollen geben, und es können andere Risikofaktoren vorliegen) oder dass die Ware automatisch konform ist (erstens, weil es keine 100%ige Genauigkeit gibt, und zweitens, weil eine Ware, die nicht abgeholzt wurde, trotzdem illegal sein könnte).

85. Was ist ein hohes Risiko und wie lange kann eine Aussetzung dauern?

Artikel 17 ermöglicht es den zuständigen Behörden, Sofortmaßnahmen – einschließlich der Aussetzung – in Situationen zu ergreifen, in den ein hohes Risiko der Nichteinhaltung besteht. Was ist ein hohes Risiko und wie lange kann die Aussetzung dauern?

Die zuständigen Behörden können Situationen identifizieren, in denen bei relevanten Erzeugnissen ein hohes Risiko besteht, dass sie den Anforderungen der Verordnung nicht entsprechen, und zwar auf der Grundlage verschiedener Umstände, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, des Ergebnisses ihrer Risikoanalyse in ihren risikobasierten Plänen oder Risiken, die über das Informationssystem oder auf der Grundlage von Informationen einer anderen zuständigen Behörde, begründeten Bedenken usw. ermittelt wurden. In solchen Fällen ergreifen die zuständigen Behörden vorläufige Maßnahmen im Sinne von Artikel 23, einschließlich der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt. Diese Aussetzung sollte innerhalb von drei Arbeitstagen bzw. 72 Stunden bei verderblichen Erzeugnissen enden. Die zuständige Behörde kann jedoch auf der Grundlage der in diesem Zeitraum durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung um weitere drei Tage verlängert werden sollte, um festzustellen, ob die Erzeugnisse mit der Verordnung vereinbar sind.

86. In welcher Verbindung steht die Verordnung zur EU-Richtlinie für erneuerbare Energien?

Die Ziele der Entwaldungsverordnung und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ergänzen sich, da beide das übergeordnete Ziel verfolgen, den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität zu bekämpfen. Für Rohstoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich beider Rechtsakte fallen, gelten die Anforderungen für den allgemeinen Marktzugang gemäß der EUDR und für die Anrechnung als erneuerbare Energie gemäß der Erneuerbaren-Energien-Richtlinien (RED). Diese Anforderungen sind miteinander vereinbar und verstärken sich gegenseitig. Im besonderen Fall von Zertifizierungssystemen für geringe indirekte Landnutzungsänderungen (ILUC) gemäß der Verordnung (EU) 2019/ 807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/ 2001 können diese Zertifizierungssysteme auch von Marktteilnehmern und Händlern im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichtregelungen verwendet werden, um die von der EUDR geforderten Informationen zu erhalten und einige der in Artikel 9 der EUDR festgelegten Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Informationen zu erfüllen.

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