Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

FAQ's zum Zeitplan

77. Wann tritt die Verordnung in Kraft und wann wird sie angewendet?

Die Verordnung wurde am 9. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Die Anwendbarkeit bestimmter Artikel, die in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführt sind, beginnt jedoch erst am 30. Dezember 2024 (Übergangsfrist 18 Monate) und am 30. Juni 2025 (Übergangsfrist 24 Monate) für Kleinst- und Kleinunternehmen.

78. Was ist mit dem Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten?

Müssen die Erzeugnisse, die zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, den Anforderungen der Verordnung entsprechen?

Die Anwendung für große und mittlere Unternehmen und Händler ist 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (am 30. Dezember 2024) vorgesehen. Dies bedeutet, dass Marktteilnehmer und Händler die Anforderungen für Erzeugnisse, die vor diesem Datum auf den Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, nicht erfüllen müssen. Für Klein- und Kleinstunternehmen gilt eine verlängerte Frist (24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung – am 30. Juni 2025).

79. Wie kann nachgewiesen werden, dass das Erzeugnis vor dem Inkrafttreten der Verordnung erzeugt worden ist?

Wer trägt die Beweislast dafür, dass der betreffende Rohstoff oder das betreffende Erzeugnis, das ein Marktteilnehmer auf dem Markt in Verkehr bringen oder von diesem ausführen möchte, vor Inkrafttreten erzeugt wurde und die Verordnung daher nicht anwendbar ist?

Die Verordnung ist gemäß Artikel 1 Abs. 1 anwendbar, es sei denn, die Bedingungen aus Artikel 1 Abs. 2 sind erfüllt. Der Marktteilnehmer trägt die Beweislast für diese Ausnahme und muss in der Lage sein, durch einschlägige Informationen hinreichend nachzuweisen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 1 Abs. 2 erfüllt sind. Obwohl der Marktteilnehmer in diesem Fall nicht verpflichtet ist, eine Sorgfaltserklärung einzureichen, sollte er die notwendigen Dokumente zum Nachweis der Nichtanwendbarkeit der Verordnung und deren Verpflichtungen aufbewahren.

80. Welche Verpflichtungen haben Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, wenn sie ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringen oder ausführen, das aus einem relevanten Erzeugnis oder einem relevanten Rohstoff besteht, das/der während des Übergangszeitraums (d. h. dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (30.06.2023) und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung (30.12.2024)) in Verkehr gebracht worden ist?

Diese Situation lässt sich am besten anhand einiger konkreter Szenarien erläutern:

  1. Ein relevanter Rohstoff (z. B. Naturkautschuk – KN-Code 4001) wird während des Übergangszeitraums auf dem Markt in Verkehr gebracht, also wurde nicht notwendigerweise geolokalisiert, und wird dann zur Herstellung eines relevanten abgeleiteten Erzeugnisses verwendet (z. B. neue Reifen – KN-Code 4011), das dann nach dem 30.12.2024 auf dem Markt in Verkehr gebracht (oder von diesem ausgeführt) wird.

    Wenn ein Rohstoff während des Übergangszeitraums, d. h. vor dem Zeitpunkt der Anwendung der EUDR, in Verkehr gebracht wird, beschränkt sich die Verpflichtung des Marktteilnehmers (und der Nicht-KMU-Händler) bei Inverkehrbringung eines abgeleiteten Erzeugnisses darauf, hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise zu sammeln, um zu belegen, dass der zur Herstellung eines solchen relevanten Erzeugnisses (Reifen) eingesetzte relevante Rohstoff (Kautschuk) vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung auf dem Markt in Verkehr gebracht wurde. Dies gilt unbeschadet des Artikels 37 Absatz 2 in Bezug auf Holz und Holzerzeugnisse.

    Wenn der Rohstoff nach dem Übergangszeitraum, d. h. nach dem 30.12.2024, in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, unterliegen der Marktteilnehmer (und die Nicht-KMU-Händler) den Standardverpflichtungen der Verordnung. Ebenso unterliegen der Marktteilnehmer (und die Nicht-KMU-Händler) für Teile von relevanten Erzeugnissen, die mit Rohstoffen hergestellt worden sind, die nach dem 30.12.2024 in Verkehr gebracht wurden, den Standardverpflichtungen der Verordnung.

  2. Ein relevantes Erzeugnis (z. B. Kakaobutter – KN-Code 1804) wird während des Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, also wurde nicht notwendigerweise geolokalisiert, wird dann aber zur Herstellung eines anderen relevanten abgeleiteten Erzeugnisses (z. B. Schokolade – KN-Code 1806) eingesetzt, das von einem nachgelagerten Marktteilnehmer nach dem 30.12.2024 in Verkehr gebracht (oder ausgeführt) wird.

    In diesem Fall beschränkt sich die Verpflichtung des Marktteilnehmers (und der Nicht-KMU-Händler), die ein abgeleitetes Erzeugnis (Schokolade) in Verkehr bringen oder ausführen, darauf, hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise zu sammeln, um zu belegen, dass das relevante abgeleitete Erzeugnis (Kakaobutter) vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung in Verkehr gebracht wurde. Für Teile des relevanten Enderzeugnisses, die mit anderen, nach dem 30.12.2024 in Verkehr gebrachten, relevanten Erzeugnissen hergestellt worden sind, unterliegen der Marktteilnehmer (und die Nicht-KMU-Händler) den Standardverpflichtungen der Verordnung. Dies gilt unbeschadet des Artikels 37 Absatz 2 in Bezug auf Holz und Holzerzeugnisse.

  3. Ein Marktteilnehmer bringt im Übergangszeitraum einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in Verkehr, der/das dann nach dem 30.12.2024 von einem oder mehreren Nicht-KMU-Händlern auf dem Markt "bereitgestellt" wird.

    In diesem Szenario beschränken sich die Verpflichtungen des Nicht-KMU-Händlers darauf, hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise zu sammeln, um zu belegen, dass ein solcher relevanter Rohstoff oder ein solches relevantes Erzeugnis vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung auf dem Markt in Verkehr gebracht wurde. Dies gilt unbeschadet des Artikels 37 Absatz 2 in Bezug auf Holz und Holzerzeugnisse.

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