Für wen gilt die Verordnung?
Grundsätzlich unterliegen Marktbeteiligte der EUDR, wenn sie einen relevanten Rohstoff (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) oder ein daraus hergestelltes relevantes Erzeugnis aus Anhang I der Verordnung auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus diesem ausführen. Die EUDR unterscheidet grundsätzlich zwischen Marktteilnehmern und Händlern. Auf dieser Seite lesen Sie, was diese Begriffe bedeuten und wie Sie Ihr Unternehmen einordnen können.
Entscheidend für den Umfang der Verpflichtungen ist auch die Größe eines Unternehmens. Hier wird unterschieden zwischen KMU und Nicht-KMU. Welche Pflichten im konkreten Einzelfall zu erfüllen sind, lesen Sie hier.
Quelle: BLE (Download siehe unten)
Wer gilt als Marktteilnehmer?
Die EUDR definiert Marktteilnehmer als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (= zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen) relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt (Art. 2 Nr. 15, 16).
Damit sind zunächst Primärerzeuger, Importeure und Exporteure gemeint. Gemäß FAQ V1.2 EUDR Frage 38 sind Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette diejenigen, die ein in Anhang I EUDR aufgeführtes Erzeugnis in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis umwandeln. Die EUDR gilt für Marktbeteiligte mit Sitz in der EU.
Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener Marktteilnehmer seine Produkte in Verkehr bringt, gilt der erste in der Union niedergelassene Marktteilnehmer als solcher im Sinne der Verordnung. Inverkehrbringen meint gemäß Art. 2 Nr. 16 EUDR die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffes oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt.
Ausfuhr meint gemäß Art. 2 Nr. 37 EUDR das Verfahren gemäß Art. 269 der VO (EU) Nr. 952/2013.
Die Verordnung gilt sowohl für Ausfuhren als auch für Einfuhren (Zollverfahren "Ausfuhr" oder "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr", gemäß Art. 2 Nr. 16 EUDR, das Verfahren gemäß Art. 201 VO (EU) Nr. 952/2013).
Beispiel: EU-Unternehmen A importiert entwaldungsfreie Kakaobohnen und verkauft diese an ein in der EU niedergelassenes Unternehmen B, das daraus relevante (in Anhang I der Verordnung aufgeführte) Schokolade herstellt und diese an Unternehmen C verkauft. Die Unternehmen A und B gelten als Marktteilnehmer, das Unternehmen C als Händler, wenn es die Schokolade auf dem EU-Markt bereitstellt, also direkt an Konsumenten verkauft oder an andere Händler weiterverkauft.
Wer gilt als Händler?
Art. 5 Abs. 1 EUDR stellt klar, dass Händler, die keine KMU sind (im Folgenden "Nicht-KMU-Händler"), als Nicht-KMU-Marktteilnehmer gelten und den gleichen Verpflichtungen unterliegen.
Auch KMU-Händler haben Verpflichtungen im Rahmen der EUDR, vergleiche Art. 5 Abs. 3 - 5 EUDR, darunter das Sammeln und Speichern von Informationen.
Laut EUDR-Definition ist jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (= jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 2 Nr. 17), als Händler zu betrachten.
In der Regel sind Händler weder Hersteller noch Importeure. Sie bieten bereits (erstmals) in Verkehr gebrachte Produkte Endkunden zum Verkauf an, beispielsweise als Supermarkt oder Einzelhändler.
Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß Art. 2 Nr. 18 EUDR jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Das Produkt ist physisch auf dem Unionsmarkt vorhanden, wurde also bereits in Verkehr gebracht.
Es ist möglich, zugleich Marktteilnehmer und Händler zu sein.
Beispiel: Ein Supermarkt importiert einen Teil seiner Ware direkt, womit er diese in Verkehr bringt. Für diesen Vorgang muss er die Sorgfaltspflichten eines Marktteilnehmers erfüllen. Anschließend bietet er die eigens importierte Ware seinen Kunden direkt zum Verkauf an, stellt diese also bereit und agiert somit als Händler im Sinne der Verordnung. Dadurch hat der Supermarkt unterschiedliche Pflichten: die eines Marktteilnehmers und die eines Händlers (EUDR-Sorgfaltspflicht im Überblick).
Was bedeutet die Unterscheidung zwischen KMU und Nicht-KMU?
KMU bedeutet Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen in Abgrenzung zu Großunternehmen. Definiert sind sie in Art. 1 der EU-Richtlinie 2023/ 2775. An den darin aufgeführten Schwellenwerte können Sie erkennen, zu welcher Unternehmensgröße ihr Unternehmen gehört.
Hinweis zum Anwendungsbeginn für KMU: Grundsätzlich gelten die Schwellenwerte in oben genannter Richtlinie. Entscheidend dafür, ob Sie die verlängerte Übergangsfrist beanspruchen und folglich am 30. Juni 2026 mit der Anwendung der EUDR beginnen können, sind allerdings die Schwellenwerte der vorausgegangenen Altregelung der EU-Richtlinie 2013/ 34 Art. 3. Dies ist in Art. 38 Abs. 3 der EUDR festgehalten. Das bedeutet: Nur für Unternehmen, die am 31. Dezember 2020 gemäß Richtlinie 2013/ 34/ EU als Kleinst- oder Kleinunternehmen kategorisiert waren, gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2026. Bei Holz und Holzerzeugnissen gibt es Ausnahmen zur verlängerten Übergangsfrist (siehe unten EUTR oder EUDR?
Beispiel: Ihr Unternehmen hat zum Zeitpunkt Sommer 2024 eine Bilanzsumme von 5.000.000 Euro und einen Nettoerlös von 10.000.000 Euro und gilt somit nach den neuen Schwellenwerten als ein kleines Unternehmen. Um herauszufinden, ob für sie die verlängerte Übergangsfrist gilt, prüfen Sie, was Ihre Bilanzsumme, Ihr Nettoerlös und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten am 31. Dezember 2020 waren. Sie stellen fest, dass es dieselben Werte waren wie heute. Zu diesem damaligen Zeitpunkt galten noch die Schwellenwerte der alten EU-Richtlinie 2013/ 34, denen zufolge Ihr Unternehmen ein mittelgroßes war. Gemäß Art. 38 Abs. 3 EUDR müssen Sie folglich ab dem 30. Dezember 2025 die Anforderungen der Verordnung für entwaldungsfreie Produkte anwenden. Für Sie gilt keine verlängerte Übergangsfrist.
Pro Kategorie (Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen) dürfen am Bilanzstichtag höchstens einer der drei Schwellenwerte überschritten werden. Ein Unternehmen gilt als der Kategorie zugehörig, wenn es bei mindestens zwei der drei Schwellenwerte unterhalb der vorgegebenen Grenzen liegt.
Eine Organisation ist ein Kleinstunternehmen, wenn
- die Bilanzsumme 450.000 Euro nicht übersteigt,
- der Nettoumsatzerlös 900.000 Euro nicht übersteigt und
- die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres 10 oder weniger beträgt.
Eine Organisation ist ein kleines Unternehmen, wenn
- die Bilanzsumme maximal 7.500.000 Euro beträgt,
- der Nettoumsatzerlös maximal 15.000.000 Euro beträgt,
- durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 50 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.
Eine Organisation gilt als mittleres Unternehmen, wenn
- die Bilanzsumme maximal 25.000.000 Euro beträgt,
- der Nettoumsatzerlös maximal 50.000.000 Euro beträgt,
- durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 250 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.
EUTR oder EUDR?
EUTR bezeichnet die EU-Holzhandelsverordnung von 2010, über die wir hier näher informieren. Sie ist die Vorgängerverordnung der EUDR und behält in bestimmten Fällen ihre Gültigkeit. Daher ist es als Marktteilnehmer wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen in puncto Holz zu kennen.
Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Art. 2 a) EUTR (Verordnung (EU) Nr. 995/2010) unterliegen besonderen Regelungen, sofern sie vor dem Inkrafttreten der EUDR, dem 29. Juni 2023, erzeugt worden sind (Art. 37 Abs. 2 und 3 EUDR):
- Werden sie nach dem Anwendungsbeginn der EUDR, dem 30. Dezember 2025, in Verkehr gebracht, gilt weiterhin die EUTR bis zum 31. Dezember 2028.
- Werden sie ab dem 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht, müssen sie Art. 3 der EUDR entsprechen.
Hieraus ergibt sich, dass Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Art. 2 a) EUTR, die nach dem Inkrafttreten der EUDR, dem 29. Juni 2023, erzeugt worden sind und nach dem Anwendungsbeginn der EUDR in Verkehr gebracht werden, der EUDR unterliegen. Es gibt folglich keine verlängerte Übergangsfrist gemäß Art. 38 Abs. 3 a.E. EUDR für Holz und Holzerzeugnisse. Art. 38 Abs. 3 EUDR sieht ausdrücklich vor, dass die verlängerte Übergangsfrist nicht für Erzeugnisse gilt, "die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen".
Besonderheiten für die deutsche Landwirtschaft
Die EUDR gilt auch für Erzeuger der Rohstoffe Soja, Rind und Holz und daraus hergestellter Erzeugnisse in Deutschland – mit erleichterten Anforderungen in der praktischen Umsetzung. Was konkret auf heimische Erzeuger zukommt, erfahren Sie auf www.praxis-agrar.de/eudr, einer Website des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft, das zur BLE gehört.