Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Hinweise zur Probenahme für die Untersuchung von Forstsaatgut

Für die Durchführung der Saatgutprüfungen nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) ist die Entnahme einer Probe aus der geernteten Saatgutpartie notwendig. Die Saatgutprüfung erfolgt an dieser Probe und anschließend wird auf die Qualität der gesamten Saatgutpartie geschlossen.

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Probe auch tatsächlich die gesamte Partie repräsentiert. Von der Sorgfalt bei der Probenahme hängen entscheidend die Ergebnisse der Saatgutprüfung ab. Es lohnt sich also, über Grundsätze, die bei der Probenahme zu beachten sind, informiert zu sein und sie zu befolgen. Die folgenden Hinweise sollen dabei unterstützen. Sie fußen auf den Regeln der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) und sind das Ergebnis langjähriger Erfahrungen.

Die maximale Partiegröße, für die jeweils eine Probe untersucht wird, beträgt bei Forstsaatgut i. d. R. 1.000 kg.(Ausnahmen: Eiche, Buche, Kastanie – 5.000 kg, Ahorn – 500 kg, Birke – 300 kg, Pappel – 50 kg) Jede Partie sollte in sich homogen, d.h. einheitlich sein. Ändern sich z.B. während der Ernte die Bedingungen, ist es deshalb besser, eine neue Partie zu bilden. Wichtig ist, dass die Probe nicht nur aus einer Stelle innerhalb der Partie gezogen, also nicht etwa nur einer der Säcke geöffnet und oben die Probe entnommen wird, sondern dass an mehreren Stellen Saatgut entnommen wird. Folgende Faustregeln sollten bei der Beprobung von Partien in Säcken oder ähnlichen Behältnissen von bis zu 100 kg gelten:

  • Bei bis zu 15 Säcken sollte wenigstens aus jedem Sack Material entnommen werden.
  • Bei mehr als 15 Säcken sollte wenigstens die Hälfte der Säcke beprobt werden.

Die Probe wird entweder beim Befüllen oder durch tiefes Hereingreifen in den Sack gewonnen. Bei häufigen Probenahmen empfiehlt sich die Anschaffung eines Probenstechers.

Bei loser Schüttung gilt:

  • bis zu 500 kg – Probenahme an mindestens 5 verteilten Stellen
  • bis zu 3.000 kg – je eine Probe pro 300 kg
  • mehr als 3.000 kg – je eine Probe pro 700 kg

Am besten ist es natürlich, wenn die Probenahme aus dem fließenden Strom, etwa während der Absackung in gleichmäßigen Abständen erfolgt.

Die Proben, die so gewonnen werden, nennt man Erstproben. Sie werden jetzt vereinigt und gut vermischt. Wenn das Gewicht dieser Mischprobe das in der Anlage aufgeführte Mindestgewicht für die Einsendungsprobe erreicht oder nur unwesentlich überschreitet, kann die gesamte Mischprobe an die Saatgutprüfstelle geschickt werden. Wenn die Mischprobe größer ist, kann sie reduziert werden. Hierbei haben sich Probenteiler bewährt. Jetzt kann auch evtl. eine Rückstellprobe für eigene Zwecke gewonnen werden. Erscheint es schwierig, die Probe sachgerecht zu mischen und zu reduzieren, sollte die ganze Mischprobe der Saatgutprüfstelle zugeleitet werden.

Achten Sie unbedingt darauf, die Einsendungsprobe so zu kennzeichnen, dass eine Verbindung zwischen Probe und Saatgutpartie entsteht. Dafür kann zum Beispiel die Stammzertifikatnummer verwendet werden. Jetzt sollte die Partie verschlossen und entsprechend den Vorschriften des FoVG gekennzeichnet werden. Jedes Hinzufügen von Saatgut hat zu unterbleiben. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.

Verpacken Sie die Proben so, dass Beschädigungen auf dem Transport vermieden werden. Außer bei sehr hohen Feuchtigkeitsgehalten des Saatgutes ist gegen die Verwendung von Plastiktüten nichts einzuwenden. Die Probe sollte möglichst unmittelbar nach erfolgter Probenahme an eine registrierte Prüfstelle versandt werden.

Referat 324