Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

EU-Holzhandelsverordnung

Die EU-Holzhandelsverordnung regelt die von den Marktteilnehmern anzuwendenden "Sorgfaltspflichten", die Aufgaben von Überwachungsorganisationen und den zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaates.

Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in den Verkehr bringen, sind verpflichtet nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt. Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem Informationen zur Art und Herkunft des Holzes, Fakten zum Lieferanten sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Dem Marktteilnehmer steht es frei, eine solche "Sorgfaltspflichtregelung" selbst zu erstellen oder zu diesem Zweck eine zugelassene Überwachungsorganisation (Monitoring Organisations) zu beauftragen.

Holzprodukte, die mit einer FLEGT-/oder CITES-Genehmigung geliefert werden, gelten im Sinne der EU-Holzhandelsverordnung als legal geschlagen. Auf solche Lieferungen muss der Marktteilnehmer keine "Sorgfaltspflichtregelung" gemäß Artikel 6 der VO (EU) Nr. 995/2010 anwenden.

Händler, also Wirtschaftsbeteiligte, die bereits in den Verkehr gebrachtes Holz und gebrachte Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt verkaufen oder ankaufen, müssen die Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem sie Informationen über ihre Lieferanten und Abnehmer dokumentieren.

Zur Information der Marktteilnehmer, Überwachungsorganisationen und national zuständigen Behörden hat die EU-Kommission einen Leitfaden zur EU-Holzverordnung  (PDF, 218 KB, Nicht barrierefrei) (deutsch) beziehungsweise ein Guidance Document (englisch) veröffentlicht, die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der EU-Holzhandelsverordnung klären.

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